Wasserentnahme aus offenem Gewässer mit Pumpe und Manuell
BAU-Forum: Wassersparen / Regenwassernutzung

Wasserentnahme aus offenem Gewässer mit Pumpe und Manuell

bei uns am Haus läuft in der nähe ein Bach vorbei. Könnte man ja zum Garten gießen verwenden. Eine Entnahme mit "Motorpumpe" ist Gesetzlich nicht erlaubt. Nur manuell "Händisch".
Wie wäre denn die Situation, wenn ich das Wasser händisch aus dem Bach hole und in ein Behälter schütte und diesen dann per Pumpe in Garten "pumpe".
Dann hätte ich war immer noch die Arbeit "händisch", müsste aber das Wasser nicht in Garten fahren/tragen.
PS: Regenwasser ist vorhanden, nur kann das auch mal leer sein. Daher die "Ausweichmöglichkeit".
  1. Hallo Herr kho, stellen Sie doch einen formlosen ...

    Hallo Herr kho,
    stellen Sie doch einen formlosen Antrag für ein wasserrechtliche Genehmigung, zur Entnahme von Gießwasser aus einem offenen Gewässer!
    Mit "motorisch" meinten Sie da verbrennungs-motorisch oder elektro-motorisch?
    Wenn sie in keinem Wasserschutzgebiet, LandschaftsSG oder NaturSG liegen, sollte es eigentlich "genehmigungsfähig" sein.
    Versuchen, ist immer noch besser als "händisch"
    Der Knackpunkt liegt vermutlich an der Wasserverschmutzung durch Treibstoffe und Schmieröle.
    Gruß aus Baden
  2. Erlaubnisfreie Benutzung von Geässern

    Hallo,
    zum Glück ist auch in Deutschland nicht alle verboten. Ich denke die Entnahme von Wasser zu Bewässerungszwecken ist Erlaubnisfrei in Sinne der nachfolgenden § des WHG. Fast alle Länder haben diese Vorgaben der Bundestages umgesetzt. Die unteren Wasserbehörden hätten viel zu tun, wenn jeder schluck Wasser der aus einem Bach entnommen wird ein Erlaubnisverfahren nach sich zieht.
    Eine Gewässerverschmutzung durch Motorenschmierstoffe muss natürlich unterbleiben. Hierzu gibt es aber Produkte die für Trinkwasser und Brauchwasser zugelassen sind. Von diesen sollte keine Verschmutzung ausgehen.
    Wenn die Entnahme 2000 m³ je Kalenderjahr nicht übersteigt sehe ich kein Problem das Wasser einfach abzupumpen.
    § 23 WHG
    GemeingebrauchJedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch (Eigentümergebrauch, Anliegergebrauch) anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
    § 24 WHG
    Eigentümer- und Anliegergebrauch (Eigentümergebrauch, Anliegergebrauch) (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher nicht zugelassen war.
    (2) Die Länder können bestimmen, dass die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen.
    (3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.
    Ich hoffe ich konnte helfen
    Stephan Klemens
  3. Einspruch! ...

    Einspruch! die §§ 23 und 24 werden durch die jeweiligen §§ der LWG der Bundesländer stark eingeschränkt. So spricht man in S-H z.B. nur von geringen Mengen Wasserentnahme. Von daher gesehen würde mich mal interessieren, wie bzw. womit Sie diese 2.000 m³-Grenze begründen.

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