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OEM-Vertrag

1. Ausschnitt aus dem Mustertext

    OEM-Vertrag


    zwischen Firma A

    [....]

    – nachfolgend "Hersteller" genannt –

    und Firma B

    [....]

    – nachfolgend "OEM-Partner" genannt –

     

    INHALTSVERZEICHNIS

    Präambel

    1. Vertragsgegenständliche OEM-Produkte

    2. Produktbeschreibung

    2.1 Technische Spezifikation

    2.2 Änderungen durch den Hersteller

    3. Vertriebslizenz

    3.1 Rechtseinräumung

    3.2 Inhaltliche Beschränkung

    3.3 Erweiterung zur Vollversion

    4. Vertragserfüllung

    4.1 Bestellungen

    4.2 Umsatzvorschau

    4.3 Stornierungen

    5. Preise und Zahlungsbedingungen

    6. Lieferverzug

    6.1 Pauschalierter Schadensersatz

    6.2 Nachweis eines geringeren Schadens

    6.3 Haftung und Rücktritt vom Vertrag

    7. Produktabnahme

    7.1 Übergabe der Produkte

    7.2 Untersuchung und Tests

    7.3 Abweichungen

    7.4 Abnahme der Produkte

    7.5 Zurückbehaltungsrecht

    7.6 Behördliche Genehmigungen

    8. Ersatzteile und ältere Versionen

    9. Sachmängel

    9.1 Verjährungsfrist für Sachmängel

    9.2 Nachbesserung und Ersatzlieferung

    9.3 Serienfehler

    10. Haftung

    10.1 Haftungsbeschränkung

    10.2 Haftungshöhe - Mitverschulden des OEM-Partners

    11. Rechte Dritter und Freistellung

    12. Vertraulichkeit und Geheimhaltungsschutz

    12.1 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

    12.2 Vermerk - "Vertraulich"

    12.3 Zugang Dritter

    12.4 Dekompilierung

    13. Vertragsdauer und Kündigung

    14. Allgemeine Bestimmungen

    14.1 Salvatorische Klausel

    14.2 Schriftform

    14.3 Abtretung und Aufrechnungen

    14.4 Geltendes Recht und Gerichtsstand


    ANLAGE A: Zu liefernde Produkte (Beschreibung)

    ANLAGE B: Technische Spezifikationen

     

    Präambel

    Mit dieser Vereinbarung erwirbt der OEM-Partner vom Hersteller das Recht, bestimmte vertragsgegenständlich definierte Komponenten, Geräte bzw. Computerprogramme z. B. als Betriebssystem-, betriebssystemnahe oder Standardsoftware (folgend: "die Produkte" oder "Computersoftware") zusammen mit Hardware zu verbinden, zu verarbeiten und diese zu vermarkten.


    1. Vertragsgegenständliche OEM-Produkte

    Der Hersteller ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages den OEM-Partner mit den in der Anlage A näher definierten Produkten gemäß diesem Vertrag zu beliefern. Er verpflichtet sich, die Produkte auf dem jeweils gesicherten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten und die Produkte dem technischen Fortschritt entsprechend weiter zu entwickeln und dabei geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ergreifen...

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