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Software-Pflegevertrag

1. Ausschnitt aus dem Mustertext

    Software-Pflegevertrag

    zwischen

    [Name, Anschrift und Vertretungsverhältnisse des Auftragnehmers]

    nachfolgend als Auftragnehmer benannt

    und

    [Name, Anschrift und Vertretungsverhältnisse des Auftraggebers]

    nachfolgend als Auftraggeber benannt.

     

    § 1 Vertragsgegenstand

    Der Auftragnehmer übernimmt den Pflegeservice für die in Anlage 1 aufgeführten installierten Betriebssysteme und Anwendungsprogramme auf den EDV-Anlagen des Auftraggebers (Softwarepflege). Der Umfang der EDV-Anlagen wird durch eine vom Auftragnehmer vor Vertragsschluss durchzuführende Bestandsaufnahme festgestellt. Das Verzeichnis der Hardware- und Softwaresysteme ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und wird damit Vertragsgegenstand (vgl. Anlage 1).

    Nicht im Verzeichnis der Hardware- und Softwaresysteme aufgeführte Gegenstände (Hard- oder Software) werden erst nach Überprüfung und Genehmigung durch den Auftragnehmer Bestandteil des Pflegevertrages. Nach Genehmigung sind sie unter Angabe des Aufnahmedatums in das Verzeichnis der Hardware- und Softwaresysteme aufzuführen.

    § 2 Umfang der Software-Pflege

    1. Die Pflegeleistung des Auftragnehmers umfasst:

    1. Software-Pflege, d. h. die Betreuung und Erhaltung der ursprünglichen Funktionstüchtigkeit und der sicheren Arbeitsfähigkeit des Vertragsgegenstandes in der jeweils aktuellen Version,
    2. Überprüfung der wesentlichen ursprünglichen Funktionen der Programme,
    3. Weitergabe von Programmaktualisierungen (z. B. Releases und Updates) und Betreuung und Erhaltung von deren Funktionstüchtigkeit,
    4. Instandhaltung und ggf. die Instandsetzung der vertragsgegenständlichen Software (Betriebssystem- und Anwendungsprogramme),
    5. Beseitigung der Auswirkungen von Fehlern oder von Bedienungsfehlern sowie ggf. Wiederherstellung von Datenbeständen, soweit diese nicht unwiederherstellbar zerstört sind,
    6. Einweisung der Mitarbeiter des Auftraggebers in die entstörten Programme,
    7. Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern,
    8. drei Inspektionen im Kalenderjahr,
    9. telefonische und schriftliche Kurzberatung hinsichtlich der im Einsatz befindlichen Software (Montag bis Freitag von [....] Uhr bis [....] Uhr sog. Hotline-Service).

    2. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, alle anfallenden Softwarefehler an Werktagen zwischen [....] Uhr und [....] Uhr zu beheben.

    Pflegearbeiten außerhalb des vereinbarten Zeitraums werden nur durchgeführt, wenn dieses gesondert vereinbart wird. Die Pflege erfolgt in den Geschäftsräumen des Auftraggebers.

    Die Anfahrt für Software-Pflege an Geräten des Auftraggebers außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers (auf Baustellen, an Fahrzeugen u. Ä.) ist gesondert zu vergüten. Bei der Berechnung des Fahrtweges und der Fahrzeit wird dabei von einem Einsatz des eingesetzten Technikers ab seiner Geschäftsräume ausgegangen.

    3. Die Software-Pflege umfasst nicht:

    1. Lieferung und Installation von Programmversionen, die zu großen Teilen oder im wesentlichen Neuprogrammierungen oder Neuprodukte darstellen,
    2. Programmierarbeiten, insbesondere Änderungen der Quell- und Projektcodes,
    3. Schäden, die an den vertragsgegenständlichen Anlagen durch vorsätzliche und / oder mutwillige Zerstörung durch den Auftraggeber, seine Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen, durch sonstige Dritte oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden sind,
    4. Computerprogramme, die durch eigene Programmierarbeiten des Auftraggebers verändert wurden und mit Hilfe dieser bearbeiteten Dateien und dadurch beschädigte oder veränderte Hardware oder Hardwareeinstellungen,
    5. Lieferungen, Installationen und den Austausch von Zusatzeinrichtungen und Zubehörteilen,
    6. Herstellung der Betriebsbereitschaft auf Grund von Standortwechseln oder dadurch notwendig gewordener Umstellungen,
    7. Beseitigung von Schäden, welche gemäß der AVB-Schwachstrom der Schwachstromversicherung unterliegen.

    4. Nachweise:

    Die Pflegearbeiten werden im Pflegeschein (Anlage 3, Pflegeschein), der Bestandteil des Software-Pflege-Vertrages ist, festgehalten.

    5. Mit den Pflegearbeiten ist spätestens am nächsten Werktag nach Zugang einer schriftlichen Störungsmeldung des Auftraggebers zu beginnen. Die Störungsmeldung muss eine detaillierte Beschreibung des Fehlers oder der Fehler und seiner Auswirkungen enthalten. Soweit möglich, sollte die Störungsmeldung auch Hinweise auf beobachtete Fehlermeldungen beinhalten. Der Auftraggeber hat für die Störungsmeldung das vom Auftragnehmer vorgefertigte und ausgehändigte Formular zu verwenden (Service-Anforderung Anlage 2).

    6. Kann eine Störung nicht innerhalb von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Pflegearbeiten behoben werden, so hat der Auftragnehmer die fehlerhaften Programme für die Dauer der Pflege auszutauschen. Ist dieses aus technischen Gründen, die in den Programmen liegen, nicht möglich, hat er unverzüglich den Auftraggeber zu unterrichten.

    7. Der Auftragnehmer führt die Betreuung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung durch und berücksichtigt hierbei den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik. Er hat sich über Entwicklungen technischer Art, welche den Aufgaben und Interessen seines Auftraggebers entsprechen, zu informieren.

    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Auftragnehmer auch hinreichend qualifizierte Dritte einschalten.

    § 3 Pflichten des Auftraggebers

    1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ungehinderten Zutritt zu den Geräten und Anlagen zu ermöglichen.

    2. Er hat ferner sämtliche für die Pflege erforderlichen Informationen und Dokumente zu beschaffen und diese dem Auftraggeber für die Dauer der Pflege- und Reparaturarbeiten zu überlassen.

    3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von Umbauten oder Veränderungen an der vertragsgegenständlichen EDV-Anlage und der darauf installierten Software, die nicht durch den Auftragnehmer oder durch einen von ihm beauftragten Partner veranlasst oder durchgeführt worden sind, in Kenntnis zu setzen...

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