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Webseiten-Designvertrag

1. Ausschnitt aus dem Mustertext

    Webseiten-Designvertrag

    zwischen

    [Name, Anschrift und ggf. Vertretungsverhältnisse des Designers]

    - nachfolgend Designer genannt -

    und

    [Name, Anschrift und Vertretungsverhältnisse des Auftraggebers]

    - nachfolgend Auftraggeber genannt. -

     

    § 1 Vertragsgegenstand – Projektphasen

    1. Gegenstand dieser Vereinbarung sind:

    a) Die Erstellung, Programmierung und Einrichtung von Webseiten für das Internet. Diese werden zu einer Internetpräsenz des Auftraggeber zusammengestellt. Diese Internet-Präsenz wird für Dritte zum Abruf im world-wide-web bereitgestellt. Die vorbezeichnete Internetpräsenz wird nachfolgend als Präsenz bezeichnet.

    b) (Ggf.) Dieser Vertrag umfasst ggf. auch die Umsetzung von Inhalten, die nicht in digitaler Form vorliegen, in digitale Formen und den damit verbundenen Materialeinsatz. Diesbezügliche Vereinbarungen erfolgen schriftlich.

    c) Die Bereitstellung von Speicherplatz auf dem Server des Designers zum Zwecke des Abrufes durch dritte Personen.

    d) Anfallender Datentransfer (Traffic), der durch das vollständige oder teilweise Abrufen der Präsenz entsteht, in Höhe von [....] Mbyte pro Monat.

    e) (Ggf.) die Beantragung eines Domain-Namens bei der zuständigen Vergabestelle.

    f) Die Eintragung und Einbindung der Präsenz in die Suchmaschinen gemäß dem Anlage-Konzept

    Zu diesem Zwecke hat der Auftraggeber dem Designer die in die Suchmaschinen einzugebenden Such- und Schlüsselworte auf einer gesonderten Liste gemäß dem Anlage-Konzept Teil 3 b einzureichen.

    2. Die Erstellung der Präsenz erfolgt in folgenden Abschnitten:

    a) Planung zwecks Erstellung eines Pflichtenheftes bzw. Konzeptes

    b) Konzeptumsetzung in einen Quellcode

    c) Einrichtung der Präsenz auf einem Web-Server des Designers

    § 2 Planung – Konzeption – Umsetzung

    1. Der Auftraggeber gibt dem Designer zunächst Informationen über den vorgesehenen Einsatzweck, soweit diese für die Durchführung dieses Vertrages von Belang sind. Dazu können neben den sachlichen Informationen, auch Texte, Logos, Grafiken, Bilder, ggf. Schriftarten und
    -größen, Verweise auf andere Internet-Seiten, Hintergrundfarben und
    -muster, Datenbankinhalte und -strukturen, Software etc. gehören.

    2. Auf Grund dieser vom Auftraggeber erteilten Vorgaben erstellt der Designer ein Konzept. Das Konzept beinhaltet eine Aufstellung der vorgegebenen Inhalte sowie eine Darstellung der Verweise innerhalb der Präsenz (Links) sowie zu fremden Internetseiten (Hyperlinks).

    3. Gegenstand des Konzeptes sind alle wesentlichen Anforderungen an die Präsenz.

    4. Die Präsenz ist auf der Grundlage des Konzeptes zu erstellen. Auch während der Umsetzungsphase stellt der Auftraggeber dem Designer alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

    5. Das Konzept ist schriftlich zu verfassen und wird diesem Vertrag als Anlage-Konzept beigefügt.

    6. Es wird von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Die Planungsphase endet mit der Unterschrift beider Parteien.

    § 3 Einrichtung der Präsenz

    1. Der Designer hat die Präsenz unverzüglich nach Beendigung der Umsetzungsphase funktionstüchtig auf dem vertragsgegenständlichen Server einzurichten.

    2. Er hat dem Auftraggeber die Funktionsfähigkeit der Präsenz schriftlich mitzuteilen und diesem ausreichend Gelegenheit zu geben, diese unter praktischen Einsatzbedingungen zu erproben und zu testen.

    § 4 Abnahme

    1. Sofern die Umsetzung im Wesentlichen den Vorgaben des Konzeptes entspricht, hat der Auftraggeber gegenüber dem Designer unverzüglich schriftlich die Abnahme der Präsenz zu erklären. Verlangt der Auftraggeber vorbehaltlos die Freischaltung der Präsenz, liegt darin gleichzeitig die Abnahmeerklärung vor.

    2. Nimmt der Auftraggeber die Präsenz nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die ihm der Designer schriftlich gesetzt hat, ab, ohne einen etwaigen Mangel zu rügen, obwohl er dazu verpflichtet ist, so steht dies der Abnahme gleich.

    3. Dem Designer steht es frei, sich nach § 641 a BGB eine Fertigstellungsbescheinigung durch einen neutralen Gutachter über die vertragsgegenständlichen Präsenz ausstellen zu lassen.

    4. Dabei hat der Designer dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren nach § 641 a BGB eingehalten wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an dem vorbezeichneten Verfahren mitzuwirken.

    5. Hat der Auftraggeber die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig erklärt und wird dem Designer die Fertigstellungsbescheinigung erteilt, so hat der Auftraggeber dem Designer die Kosten für den Gutachter zu ersetzen, soweit diese der Höhe nach üblich sind und der Auftraggeber die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe der Abnahmeerklärung zu vertreten hat...

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