| Systempflegevertrag im Anschluss |
1. Ausschnitt aus dem MustertextSystempflegevertrag im Anschluss an die Lieferung und Erstellung eines EDV-Systems Zwischen [Name, Anschrift und Vertretungsverhältnisse des Auftragnehmers] nachfolgend als Auftragnehmer benannt und [Name, Anschrift und Vertretungsverhältnisse des Auftraggebers] nachfolgend als Auftraggeber benannt wird nachstehender Systempflegevertrag geschlossen. Präambel Die Parteien haben am [Datum] unter der Vertragsnummer / Angebotsnummer [Nr.] einen Systemerstellungsvertrag über die Lieferung und Erstellung eines [z. B. CAD- oder PPS-] EDV-Systems geschlossen. Dieser Vertrag wird nachfolgend als Systemerstellungsvertrag bezeichnet. Der Wartungs-und Pflegegegenstand ergibt sich aus der Abnahmevereinbarung vom [Datum] (Anlage 1) sowie aus dem Verzeichnis der bisherigen Pflegemaßnahmen, in dem sämtliche Maßnahmen (Einführung von Patches, Releases, Updates und Upgrades sowie sämtliche Anpassungen) dokumentiert sind (Anlage 2). Die Gewährleistung des bezeichneten Systemerstellungsvertrages endet am [Datum]. Ziel des am heutigen Tage abgeschlossenen Systempflegevertrages ist die Erreichung einer hohen Verfügbarkeit des vom Auftragnehmer unter der obigen Vertragsnummer / Angebotsnummer erstellten und gelieferten EDV-Systems unter einer ausgewogenen Berücksichtigung weiterer technischer Entwicklungen. Der Systempflegevertrag regelt die künftigen Wartungs- und Pflegeverpflichtungen im Anschluss an den vorbezeichneten Systemerstellungsvertrag. Dieser umfasst folgende Komponenten: 1. Hardwarekomponenten:[z. B. Server, Clients, Hubs, Drucker usw. gemäß Lieferschein vom .... und / oder Abnahmeprotokoll vom ....] 2. Softwarekomponenten:a. Standardsoftware: [z. B. Betriebssystem(e), Netzwerksoftware, Datenbanksoftware gemäß Lieferschein vom .... und / oder Abnahmeprotokoll vom .... b. Individualsoftware:[Entwicklung folgender Individual-Module und Anpassung folgender auftraggeberspezifischer Objekte an die vorbezeichnete Standardsoftware gemäß Lieferschein vom .... und / oder Abnahmeprotokoll vom ....] Sämtliche zum Pflegegegenstand gehörenden Quell- und Objektcodes der Auftraggeber-spezifischen Objekte und Anpassungen, mit Ausnahme der Standardsoftware, liegen dem Auftraggeber im Quellcode vor. § 1 Gegenstand der Wartung und Pflege (Systempflege) 1. Der Auftragnehmer übernimmt den Wartungs- und Pflegeservice für die in der Präambel aufgeführten und benannten EDV-Anlagen und Softwarekomponenten.2. Hard- und Softwarekomponenten sowie Anpassungsleistungen, die vom Auftrag-nehmer nicht unmittelbar im Rahmen des vorbezeichneten Systemerstellungs-vertrages oder nicht unmittelbar im Rahmen dieses Systempflegevertrages erstellt, installiert oder geliefert worden sind, werden erst dann Bestandteil dieses Systempflegevertrages, wenn die jeweiligen Komponenten ausdrücklich und schriftlich in einer gesonderten Anlage, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist, aufgeführt worden sind. § 2 Umfang der Systempflege (Hardware-Wartung und Software-Pflege) 1. Gegenstand der Hardware-Wartung die Instandhaltung und ggf. die Instandsetzung der vertragsgegenständlichen EDV-Systeme, einschließlich der Behebung etwaiger Fehler, soweit dies technisch möglich ist, und die Lieferung, der Einbau und die Integrierung entsprechender Ersatzteile, soweit diese auf dem Markt zu den üblichen Preisen und Konditionen angeboten werden.Die Wartungs- und Pflegeleistungen des Auftragnehmers umfassen im Einzelnen: a. Hardware-Wartung:• die Überprüfung der wesentlichen Funktionen der Hardware sowie von Verschleißteilen, das Reinigen, Ölen und Fetten, das Justieren von Geräteteilen im Rahmen der vom Auftragnehmer oder dem Hersteller empfohlenen Inspektionsintervalle • Austausch von defekten oder nicht mehr funktionsfähigen Teilen gemäß gesonderter Vergütung b. Software-Pflege:• die Überprüfung der wesentlichen ursprünglichen Funktionalitäten der vertragsgegenständlichen Software sowie deren Betreuung und die Erhaltung von deren Funktionstüchtigkeit • die Weitergabe, Installierung und Einführung von Programmaktuali-sierungen (z. B. Patches, Releases, Updates), soweit diese vom Auftragnehmer oder Hersteller freigegeben worden sind und soweit die Vertragsparteien in Abstimmung untereinander die der jeweiligen Programmaktualisierung unmittelbar vorausgegangene Version einsatzfähig eingeführt haben • die Anpassung der vom Auftragnehmer erstellten Individal-Module und der auftraggeberspezifischen Objekte sowie die damit verbundenen und notwendigen Programmierungs-, Erstellungs- und Nachführungsleistungen, soweit die vorbezeichneten Leistungen auf Grund von Updates, Patches oder Relaeases der eingesetzten Standardsoftware des Auftraggebers oder des Herstellers notwendig werden, gemäß den Maßgaben des § 4 Ziffern 1 und 5 • die regelmäßige und rechtzeitige Informierung des Auftraggebers über die Freigabe von Patches, Relaeases und Updates, die vom Auftragnehmer oder dem Hersteller freigegeben worden sind. c. Sonstige Leistungen:• Instandhaltung und ggf. Instandsetzung der vertragsgegenständlichen Hard- und Software auf Grund von Fehlern oder Bedienungsfehlern: • Beseitigung der Auswirkungen von Fehlern oder Bedienungsfehlern sowie ggf. Wiederherstellung von Datenbeständen, soweit diese mit vertretbarem Aufwand wiederherzustellen sind, • Einweisung der Mitarbeiter des Auftraggebers in die entstörten Programme, • Beseitigung von Programmfehlern, soweit diese reproduzierbar sind, • drei Inspektionen im Kalenderjahr, zudem auch die äußere und innere Reinigung der Hardwarekomponenten einmal pro Kalenderjahr, • telefonische und schriftliche Kurzberatung hinsichtlich der im Einsatz befindlichen Hard- und Software, und zwar von montags bis freitags von [....] Uhr bis [....] Uhr (sog. Hotline-Service). • Der Auftragnehmer führt seine vertraglichen Wartungs- und Pflegeleistungen grundsätzlich zwischen [....] Uhr und [....] Uhr aus. • Wartungs- und Pflegearbeiten außerhalb des vereinbarten Zeitraums erfolgen nur, wenn dieses gesondert schriftlich vereinbart wird. • Die Wartung und Pflege erfolgt mit Ausnahme etwaiger Programmierarbeiten in den Geschäftsräumen des Auftraggebers. • Die Anfahrt für Hardware-Wartung und Software-Pflege an Komponenten des Auftraggebers außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers (auf Baustellen, an Fahrzeugen o. Ä.) ist gesondert zu vergüten. Bei der Berechnung des Reiseweges und der Reisezeit des eingesetzten Technikers ist von einem Einsatz ab seinen Geschäftsräumen auszugehen. • Backup / Datensicherung Nach jeder Pflegemaßnahme, auch nach Maßnahmen zur Fehlerbehebung, fertigt der Auftragnehmer unter Vergabe einer Versionsnummer, der Angabe der Gründe und einer Beschreibung der Pflegemaßnahme ein aktuelles Backup von der vertragsgegenständlichen Software an. Das Backup hat auf dauerhaften und allgemein für den Transport vorgesehenen Datenträgern, wie z. B. auf Disketten, CD-ROMS, DVDs oder einem Magnet-Band, zu erfolgen. Die Parteien haben sich auf das Speichermedium und die Anforderungen an dessen Lesbarkeit bei Vertragsschluss schriftlich zu verständigen. • Nach jeder Durchführung einer Pflegemaßnahme hat der Auftragnehmer das vorbezeichnete Backup an den Auftraggeber herauszugeben und zu übersenden. 1. Von der Systempflege (Hardware-Wartung und Software-Pflege) ausgeschlossen sind:a. Lieferung, Installation und Einführung von Programmversionen, die zu großen Teilen oder im Wesentlichen Neuprogrammierungen des Auftraggebers und / oder des Herstellers der Software oder Neuprodukte darstellen, b. weitere Anpassung(en) der vom Auftragnehmer erstellten Individual-Module und der auftraggeberspezifischen Objekte sowie die damit verbundenen Nachführungsarbeiten, soweit sich die vorbezeichneten Leistungen auf Programme oder Programmversionen im Sinne § 2 Ziffer 2. a. beziehen, c. Einführungs-, Nachführungs-, Installierungs-, Anpassungs- und / oder Programmierungsleistungen, die aufgrund einer zwischen den Parteien nicht abgestimmten Veränderung der Hardware des Auftraggebers notwendig werden, d. die Behebung von Schäden an den vertragsgegenständlichen Softwarekom-ponenten, die durch eigene Programmierarbeiten des Auftraggebers, dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte verursacht wurden, sowie aufgrund dieser veränderten Programme beschädigte oder veränderte Hardware oder Hardwareeinstellungen, e. ansonsten ist ausgeschlossen die Behebung von Schäden, die an den vertragsgegenständlichen Anlagen, die durch vorsätzliche und / oder mutwillige Zerstörung durch den Auftraggeber und / oder seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder durch sonstige Dritte oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden sind, f. Lieferung, Installation und Austausch von Zusatzeinrichtungen und Zubehörteilen, g. Herstellung der Betriebsbereitschaft auf Grund von Standortwechseln des Auftraggebers und dadurch notwendig gewordener Umstellungen und Nachführungen, h. Beseitigung von Schäden, welche gemäß der AVB Schwachstrom der Schwachstromversicherung unterliegen... Hier müssen wir den Mustertext leider abbrechen.
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