Betriebsprüfung auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid?

Advertorial, KI-basierte Recherchen sowie Links zu Suchmaschinen, Herstellern und Anbietern

Betriebsprüfung auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid? - Bild: Rainer Sturm auf auf Pixelio
Bild: Rainer Sturm auf auf Pixelio

Betriebsprüfung auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid? Ob Freiberufler oder Kleinunternehmer, Mittelständler oder Großkonzern. Auch nachdem das Finanzamt einen Steuerbescheid rechtskräftig erlassen hat, kann es mit einer Betriebsprüfung Jahre später noch die Unterlagen einsehen und prüfen. Deshalb gilt: Sämtliche Unterlagen müssen ordentlich aufbewahrt und gelagert werden. Und eine Betriebsprüfung bedarf einer umfangreichen Vorbereitung. Mehr zum Thema Steuern finden Sie auch immer auf dem Blog die-warenwirtschaft.de.

Inhalt und Schnellsprungziele

Außenprüfung ist anzukündigen

Die Außenprüfung, wie die Sichtung der Firmenunterlagen durch einen Betriebsprüfer formal genannt wird, muss grundsätzlich angekündigt werden. Bei der Terminvereinbarung sollte der Unternehmer darauf achten, dass er noch einige Tage bis zum Beginn Zeit lässt, um sich und seine Mitarbeiter entsprechend vorbereiten zu können. Generell empfiehlt es sich, mit seinem Steuerberater das Gespräch zu suchen. Kann dieser nicht bei der Betriebsprüfung vor Ort anwesend sein, sollte der Verantwortliche im Unternehmen vor Ort sein. Auf jeden Fall sind Mitarbeiter dahingehend einzuweisen, dass die Auskünfte stets nur durch eine autorisierte Person gegeben werden.

Mitwirkung auch bei Verjährung geboten

Wie lange und intensiv der Umfang einer Betriebsprüfung ausfällt, liegt im Ermessen des Prüfers. Wie immer im Leben gilt auch hier: Je entspannter die Atmosphäre ist, desto angenehmer fällt auch die Prüfung selbst aus. Da sich der Umfang einer Prüfung auf verschiedene Steuerarten - von der Umsatzsteuer über die Lohnsteuer bis zur Einkommenssteuer - erstrecken kann, sind die erbetenen Unterlagen im Voraus zusammenzusuchen und bereitzustellen. Dem Prüfer sind alle Unterlagen an einem Arbeitsplatz bereitzustellen. Das sollte möglichst vollständig geschehen, denn fehlen Unterlagen in gravierendem Ausmaß, so sind die Prüfer im Extremfall berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen. In aller Regel fällt diese jedoch zum Nachteil des Prüflings aus. Die Mitwirkungspflicht des Prüflings ist deshalb eine gute Basis, um die Prüfung schnell und effizient zum Abschluss zu bringen.

Schlussbesprechung für die Diskussion der Angelegenheit

Die Prüfung endet mit einer Schlussbesprechung, die allerdings nicht zwingend geboten ist. Auch für dieses Gespräch ist dem geprüften Unternehmen vorab eine angemessene Frist mitzuteilen. In dem Gespräch können strittige Sachverhalte erörtert oder rechtliche Aspekte und Beurteilungen diskutiert werden. Anschließend geht dem geprüften Unternehmen ein Prüfbericht zu. Da es sich bei diesem um keinen Verwaltungsakt handelt, kann gegen ihn kein Einspruch erhoben werden. Es ist also sinnvoll, von Anfang an umfassend mitzuwirken und für eine möglichst reibungslose Prüfung zu sorgen. Ergeben sich für die Prüfung keinerlei Änderungen der Besteuerung, wird das ebenfalls schriftlich mitgeteilt.

Unterlagen ordentlich erfassen

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist es Finanzbehörden ausdrücklich gestattet, auch bei Vorliegen bestandskräftiger Bescheide noch Jahre später Betriebsprüfungen vorzunehmen. Je ordentlicher die Unterlage auch Jahre später noch aufbewahrt werden, desto geringerer ist also die Gefahr, nachträglich Steuern zahlen zu müssen. Als Frist für die Aufbewahrung von Unterlagen sind für Unternehmen zehn Jahre festgelegt.

Direktkontakt zur BAU-Presse-Redaktion

Bei Fragen, Anregen oder Wünschen können Sie gerne Kontakt zur BAU-Presse-Redaktion aufnehmen:

Logo von BauKI BauKI-gestützte Zusatzinformationen für vertiefte Einblicke

Verantwortlich für Foto / Logo von  BauKI BauKI
Prof. Dr. Partsch

Prof. Dr. Gerhard Partsch
Adolph-Kolping-Str. 3a
86199 Augsburg

Tel: +49 (0)821 / 9987-420
Fax: +49 (0)821 / 9987-421

oder

Foto / Logo von  BauKI BauKI-generierte Keywords, Synonyme und themenbezogene Artikel

  1. Keywords: Betriebsprüfung Steuerbescheid
  2. Kurz erklärt: Betriebsprüfung

    Betriebsprüfung ist eine formale Untersuchung von Geschäftsbüchern und -unterlagen eines Unternehmens, um deren Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit zu prüfen. Die Betriebsprüfung wird in der Regel von Finanzbehörden durchgeführt, um die Steuerpflicht des Unternehmens zu überprüfen.

    1. Synonyme für Betriebsprüfung: Unternehmensprüfung, Betriebsrevision, Steuerprüfung, Wirtschaftsprüfung, Geschäftsprüfung
    2. "Betriebsprüfung" in diesem Text hervorheben / gelb markieren
    3. "Betriebsprüfung" in "A-Z der Presse-Schlagworte" suchen
  3. Kurz erklärt: Steuerbescheid

    Ein Steuerbescheid ist ein Schreiben der Steuerbehörde, das den Steuerbescheidungsprozess dokumentiert. Der Steuerbescheid enthält Informationen über die Steuerrückzahlung oder -zahlung und muss überprüft werden. Wenn Unstimmigkeiten vorliegen, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

    1. Synonyme für Steuerbescheid: Bescheid, Steuererklärung, Steuerbescheidung, Steuerrückzahlung, Steuerbescheid-Einspruch
    2. "Steuerbescheid" in diesem Text hervorheben / gelb markieren
    3. "Steuerbescheid" in "A-Z der Presse-Schlagworte" suchen

Foto / Logo von  BauKI BauKI-generierte Zusammenfassung: Kurztext, Keywords und Schlagworte des Artikels "Betriebsprüfung auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid?"

Keywords: Betriebsprüfung Steuerbescheid

Schlagworte: Angelegenheit Außenprüfung Betriebsprüfung Diskussion Frist Gespräch Jahr Mitarbeiter Mitwirkung Prüfer Prüfling Prüfung Schlussbesprechung Steuerbescheid Umfang Unterlage Unternehmen Verjährung

Kommentarfunktion: Ihre Erfahrungen, Anmerkungen und Kommentare bzgl. des Themas "Betriebsprüfung auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid?"

* Kommentar, Name und E-Mail-Adresse sind Pflichtfelder. Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlich!

Presse-Umlauffunktion

Diese Website benutzt Cookies und Werbung. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Nutzung zu. => Zur Datenschutzseite

OK