Abrechnung von Abwasserkanälen - Erdarbeiten
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Die Abrechnungslänge wird von Schachtmitte bis Schachtmitte gemessen. Für Schächte und Kleinbauwerke gibt es keinen Zuschlag. Die gemessene Grabenlänge gilt für alle Leistungen, bei denen zur Festlegung der Abrechnungslänge die Grabenlänge aufzumessen ist. Bei abzweigenden Leitungen (z.B. Hausanschlußleitungen) wird ab Achse Hauptrohr gemessen.
Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Nennweite DN nach DIN EN 1610. Mindestgrabenbreite in Abhänigkeit von der Nennweite DN nach DIN EN 1610
Mindestgrabenbreite in Abhänigkeit von der Grabentiefe nach DIN EN 1610
Für die Schächte gibt es wiederum keinen Zuschlag. Die Abrechnungsbreite, entsprechend der Abrechnungslänge, gilt für alle Leistungen, bei denen zur Feststellung der Abrechnungsmenge die Grabenbreite notwendig ist. Zu beachten. Die Aushubbreite, die unter Beachtung der DIN 4124 tatsächlich nötig ist, findet bei der Abrechnung keine Berücksichtigung.
Die Tiefe wird ermittelt von OK Schacht bis Gerinnesohle, zusätzlich Rohrauflager und einmal Wandstärke Rohr. Im Normtext heißt es: "Bei der Ermittlung der Aushubmengen werden andere Aushubleistungen berücksichtigt, die in besonderen Ansätzen erfaßt sind und vergütet werden und die die Rohrgrabentiefe verändert haben". Anders gesagt. Mutterbodenaushub wird, falls im LV nicht anders vermerkt, von der Rohrgrabentiefe abgezogen. Die bituminösen Trag- und Deckschichten bleiben unberücksichtigt. Im Straßenbereich, bei gleichzeitiger Herstellung des Straßenneubaues wird die Aushubtiefe vom Erdplanum gerechnet. |
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Abrechnung von Abwasserkanälen - Allgemeines
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