Rücktritt

Die Rückgängigmachung des Vertrages erfolgt nun nicht mehr über die Wandelung, sondern über den Rücktritt nach den §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB nR oder über Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach §§ 634 Nr. 4, 636, 281, 280 BGB nR.
Beim Rücktritt entfällt im Gegensatz zur bisherigen Wandelung auch die Ablehnungsandrohung. Somit kann der AG nach fruchtlosem Ablaufen der Frist Rücktritt vom Vertrag geltend machen. Durch diesen Wegfall hat der Besteller nicht, wie bisher, nur das Recht auf Wandelung (Rücktritt) und Minderung, sondern er kann nun auch noch Nacherfüllung verlangen. Der Rücktritt ist jedoch bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Voraussetzungen für den Rücktritt

Minderung zurück / backzurück   weiter weiter / next Schadensersatz

Dynamische Alumni-Linkpartnerschaft / Dynamic Alumni Link Exchange

  1. Alumni - Jahrgang 2002: Das Macher-Team
    Sebastian Böheim - Der Hofbergtunnel - Bewertung der Sicherung und Vortriebsweise - Vortriebsweise den Bau des Hofbergtunnels
  2. Alumni - Jahrgang 2003: Das Freude-am-Feiern-Team
    Michael Federholzner - ATV-A 102 - Rechtliche und wirtschaftliche Fragen
  3. Alumni - Jahrgang 2002: Das Macher-Team
    Heinze Michael - Studienarbeit: Siedlungswasserwirtschaft (Kraftwerkskette Bertholdsheim - Ingolstadt) - Bau der Kraftwerke