Beweislast bei Mängeln
Vor in Kraft treten des Schumod
In der Bauausführung sind hinsichtlich der Beweislast, wie schon in Abbildung 1 dargestellt, zwei Phasen zu unterscheiden. Zum Einen vor der Abnahme und zum Anderen nach der Abnahme, während die Beweislast vor der Abnahme der Auftragnehmer, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung und im Falle des Vorbehalts trägt, kehrt sich dies nach der Abnahme zugunsten des AN um. D.h. sobald die Abnahme vollzogen wurde, ist es Aufgabe des Auftraggebers, nachzuweisen dass der Mangel und dessen Ursächlichkeit durch den AN verschuldet wurde.
Für weiterführende und detailliertere Ausführungen wird auf PETER SIEGBURG, Handbuch der Gewährleistung im Bauvertrag, verwiesen.
Änderungen durch die Schuldrechtsreform
Die Regelung der Beweislastverteilung hat sich beim Verbrauchsgüterkauf insofern geändert, dass angenommen wird, ein Mangel der innerhalb der ersten sechs Monate der Gewährleistungsfrist festgestellt wurde, schon von Beginn an vorhanden gewesen sei. Ausgenommen, die Vermutung ist mit der Sache unvereinbar.
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