Mangel einer Bauleistung

Der Mangel einer Bauleistung ist die Grundlage für einen Gewährleistungsanspruch. Erst wenn ein solcher vorliegt, können weitere Schritte gerechtfertigt eingeleitet werden. Der Mangel ist im BGB unter § 633 Abs. 1 und in der VOB/B unter § 13 Nr. 1 definiert. Trotz ihres zum Teil unterschiedlichen Wortlautes enthalten beide Vorschriften einen identischen Mangelbegriff.

Gründe für die Mangelhaftigkeit einer Bauleistung

Ein wichtiger Zeitpunkt für die Beurteilung einer Bauleistung unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit ist die Abnahme. Da die Abnahme und ihre Folgen von entscheidender rechtlicher Bedeutung für die Beweislast und die Gewährleistung sind.
Mängel werden meist bei der Abnahme beanstandet, hierbei wird die vertraglich vereinbarte Soll- mit der tatsächlichen Istbeschaffenheit des Bauwerks verglichen. Zugleich steht die Abnahme auch für den Beginn der Verjährungsfrist und bewirkt einen Wechsel der gesetzlichen Grundlage bezüglich der Gewährleistungsansprüche. In der Regel wird der Verjährungsbeginn häufig vom Generalunternehmer gegenüber den Sub- und Nachunternehmer durch Klauseln beeinflusst. Diese Klauseln zögern den Verjährungsbeginn hinaus bzw. verlängern die Fristen der Gewährleistungsansprüche. Dies geschieht, um keine Haftungs- und Gewährleistungsverluste gegenüber dem Auftraggeber zu erleiden und das Haftungsrisiko des Subunternehmers nicht übernehmen zu müssen.
Durch die Änderung des Schuldrechts wurden bei der Definition des Mangelbegriffs keine grundlegenden Änderungen vorgenommen. Das lässt zumindest die "Gesetzesbegründung" vermuten, da sie von einer Begründung der Änderung abgesehen hat. Sollten sich hierdurch trotzdem Änderungen ergeben, so bleibt abzuwarten wie die Rechtssprechung hierüber entscheidet. Der Sach- und Rechtsmangel ist nunmehr in § 633 BGB nR geregelt.

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