Mangel einer Bauleistung
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Der Mangel einer Bauleistung ist die Grundlage für einen Gewährleistungsanspruch. Erst wenn ein solcher vorliegt, können weitere Schritte gerechtfertigt eingeleitet werden. Der Mangel ist im BGB unter § 633 Abs. 1 und in der VOB/B unter § 13 Nr. 1 definiert. Trotz ihres zum Teil unterschiedlichen Wortlautes enthalten beide Vorschriften einen identischen Mangelbegriff.
Ein wichtiger Zeitpunkt für die Beurteilung einer Bauleistung unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit ist die Abnahme. Da die Abnahme und ihre Folgen von entscheidender rechtlicher Bedeutung für die Beweislast und die Gewährleistung sind. |
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