Lichtraumprofile
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Eine Brücke ist als Teil eines Verkehrsweges (Autobahn, Bundesstraße, Stadtstraße, Geh- und Radweg, Wirtschaftswege, Straßenbahn, Eisenbahn, usw.) den allgemeinen Regeln der Linienführung für diese Verkehrswege unterworfen. Für die Querschnittsgestaltung von Fußwegbrücken gibt es noch keine Richtlinien. Die breite zwischen den Geländern richtet sich nach dem Verkehrsaufkommen. Man geht von einer Gehspurbreite einschließlich des Bewegungsraumes von 0,75m aus. Somit ergibt sich in der Regel eine Breite größer als 1,50m. In Parkanlagen und innerstädtischen Bereichen können sich größere Breiten ergeben. Bei der Bestimmung des Verkehrsraumes für Radwegelegt die RAS fest:
Für die von Kraftfahrzeugen befahrenen Straßen und Wege ist im allgemeinen die Mindestlichtraumhöhe auf 4,70m festgelegt. Weiter Angaben für die verschiedenen Verkehrswege sind folgenden Richtlinien und Erlassen zu entnehmen:
Bei der Überbrückung von Schiffahrtswegen sollte möglichst der volle schiffbare Querschnitt der freien Strecke beibehalten werden. Die lichten Durchfahrtshöhen für Wasserstraßen betragen bei Neu- und Umbauten von Brücken mindestens 5,25m über dem höchsten Schiffahrtswiderstand (HSW), bei bestehenden Wasserstraßen und im Leinpfadbereich mindestens 4,50m über HSW. |
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