Lichtraumprofile

Eine Brücke ist als Teil eines Verkehrsweges (Autobahn, Bundesstraße, Stadtstraße, Geh- und Radweg, Wirtschaftswege, Straßenbahn, Eisenbahn, usw.) den allgemeinen Regeln der Linienführung für diese Verkehrswege unterworfen.
Der Querschnitt einer Brücke richtet sich im allgemeinen nach dem Querschnitt der freien Strecke. Ihre Gradiente hängt u.a. von den unter und über der Brücke freizuhaltenden Lichtraumprofilen ab. Das Lichtraumprofil darf durch Setzungen und Durchbiegungen nicht eingeschränkt werden.

Für die Querschnittsgestaltung von Fußwegbrücken gibt es noch keine Richtlinien. Die breite zwischen den Geländern richtet sich nach dem Verkehrsaufkommen. Man geht von einer Gehspurbreite einschließlich des Bewegungsraumes von 0,75m aus. Somit ergibt sich in der Regel eine Breite größer als 1,50m. In Parkanlagen und innerstädtischen Bereichen können sich größere Breiten ergeben.
Die licht Höhe soll oberhalb der Brücke 2,50m nicht unterschreiten.

Bei der Bestimmung des Verkehrsraumes für Radwegelegt die RAS fest:

einspurig B/H = 1,50/2,50 m
zweispurig B/H = 2,50/2,50 m
dreispurig B/H = 3,50/2,50 m

Für die von Kraftfahrzeugen befahrenen Straßen und Wege ist im allgemeinen die Mindestlichtraumhöhe auf 4,70m festgelegt.

Weiter Angaben für die verschiedenen Verkehrswege sind folgenden Richtlinien und Erlassen zu entnehmen:

Stadtstraßen Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Querschnittsgestaltung
RAS-Q
Linienführung
RAS-L
Landstraßen Richtlinien für die Anlage von Landstraßen Querschnittsgestaltung
RAS-Q
Linienführung
RAS-L
Autobahnen Bauanweisung für BAB
BBA-Q
Bahnlinien Eisenbahn-Bau-Betriebsordnung

EBO

Vorschriften für Eisenbahnbrücken und sonstige Ingenieurbauwerke
DS 804
Straßenbahnen entsprechend den Angaben der örtlichen Betreiber  
Radwege Empfehlungen für Planung, Entwurf und Betrieb von Radverkehrsanlagen 1982 Regelbreiten von Geh- und Radwegen auf Brücken
ARS 9.74
 
Bundesfernstraßen Regelquerschnitte auf Brücken und Bundesfernstraßen
ARS 5.72
 
Brücken über Bundesfernstraßen   Licht Höhe von Brücken über Bundesfernstraßen
ARS 7.72
 
Brücken über Wasserstraßen Erlaß BMV W6-6050 VA66 3.66  

Bei der Überbrückung von Schiffahrtswegen sollte möglichst der volle schiffbare Querschnitt der freien Strecke beibehalten werden. Die lichten Durchfahrtshöhen für Wasserstraßen betragen bei Neu- und Umbauten von Brücken mindestens 5,25m über dem höchsten Schiffahrtswiderstand (HSW), bei bestehenden Wasserstraßen und im Leinpfadbereich mindestens 4,50m über HSW.
Über anderen Gewässern muß bei höchstem Hochwasser Jahrhunderthochwasser) unterhalb der Brücke noch ein Freibord von mindestens 50cm verbleiben. Die gültigen Hochwassermarken werden von den Wasserwirtschaftsämtern festgelegt.

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    Johann Baptist Hirtreiter - CAT-Baumaschinen-Modelle - Bagger und Raupe (Bild 7)
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