Bauvorlageberechtigung für kleine Projekte
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauvorlageberechtigung für kleine Projekte

Hallo,
in welcher Verordnung und an welcher Stelle dort ist festgelegt, bis zu welcher Größe eines Bauprojektes man als Entwurfsverfasser KEINEN EINTRAG in der Architektenkammer benötigt, um den Bauantrag einzureichen? Wie sind die genauen Daten für Mecklenburg-Vorpommern?
  • Name:
  • Franzi
  1. LBO

    Foto von Martin G. Halbinger

    In der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes ist dies geregelt. Unter den Paragrafen für Bauvorlageberechtigung.
    Der Planer muss aber in (fasst) jedem Fall eine entsprechende Ausbildung (z.B. Dipl. Ing. Architektur od. Bauwesen, Bautechniker, Maurer- / Zimmerermeister (Maurermeister, Zimmerermeister) ...) haben
  2. Franzi

    Hallo Martin,
    vielen Dank für Deine Info zu meiner Frage. Dadurch habe ich
    die Webseite

    gefunden, die mir dann auch gleich den § 67 für die Bauvorlageberechtigung in MV vorwies. Dort, unter Absatz 3, steht allerdings nicht, dass man Dipl. -Ing.
    o.ä. sein muss, um für kleine Projekte (Definition ist dort verankert) den Bauantrag vorzulegen. Leider nützt mir das in meinem speziellen Fall nichts, weil es sich bei meinem Bauprojekt um den Anbau eines Ferienhäuschens handelt  -  und ein Ferienhaus hat wohl leider das ganze Jahr Aufenthaltsqualitäten. Tja, trotzdem vielen Dank.

    • Name:
    • Franziska Fenske
  3. Korrektur

    Foto von Martin G. Halbinger

    t'Entschuldigung
    Ich dachte, dass in allen Bundesländern (in vielen ist es so) auch Meister, Techniker usw. begrenzt vorlageberechtigt sind. Anschienend ist M-V hier eine Ausnahme ...
  4. Hallo Franzi habe ff in dem vom Vorgänger ...

    Hallo Franzi,
    habe ff. in dem vom Vorgänger genannten § gefunden
    (1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der Bauvorlageberechtigt ist.
    (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
    1.
    die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,
    2.
    in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführte Liste der Bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist oder in einem anderen Land als Ingenieur Bauvorlageberechtigt ist,
    3.
    die Berufsbezeichnung "lnnenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
    4.
    die Berufsbezeichnung "lngenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.
    ) Absatz 1 gilt nicht für
    1.
    freistehende Gebäude bis 50 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
    2.
    Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
    3.
    Behelfsbauten (§ 50 Abs. 1) und
    4.
    Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden.
  5. dazu noch eine knifflige Frage

    Hallo allerseits,
    ich bin mir bei meinem kleinen Bungalowanbau nicht richtig sicher, wie ich den Punkt 2 in Absatz 3 in Bezug darauf zu bewerten habe. Der Anbau des Bungalows ist kleiner als 50 m² in der Grundfläche, aber das gesamte Dach des eingeschossigen Häuschens soll erneuert werden, und dies ist ca. 73 m² groß. Der Ferien-Bungalow soll beheizt werden und hat damit wohl dauerhaft Aufenthaltsqualität. Muss ich nun also Bauvorlageberechtigt sein oder nicht?
    Franzi
    • Name:
    • Franzi
  6. gute frage ... nächste frage

    Hallo franziska,
    das ist echt eine gute frage.
    ich komme aus Hessen und darf z.B. nur bis 200 m² WFL einreichen.
    zusätzliche Maßnahmen im bestand lassen die einem manchmal durchgehen oder absolut auf ihren 200 m² zu beharren.
    ich würde einfach mal bei dem zuständigen Sachbearbeiter auf dem Bauamt anfragen. die sagen einem das im Regelfall schon.
    MfG nau
  7. Bauvorlageberechtigung erforderlich

    Hallo,
    streng nach der Rechtslage in M-V ist eine Bauvorlageberechtigung erforderlich. Ich gehe davon aus, dass Du eine fachspezifische Ausbildung hast. Wenn ja, sprich doch mal mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreis). In vorliegendem Fall könnte auch eine Auslegung in Frage kommen.
    Falls Du die LBauOAbk. M-V und weitere Vorschriften noch benötigs stehen nachfolgend zwei links.
    Mit freundlichn Grüßen

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