Sicherheitsleistung gemäß § 17 VOB/B
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Sicherheitsleistung gemäß § 17 VOB/B

Sachstand wie folgt: Für die Errichtung meines Einfamilienhauses (Beginn 1998, Fertigst. 1999) hat der Bauunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft (selbstschuldnerisch, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß § 770,771 BGBAbk.) mit Vertragsabschluss vorgelegt. Mittlerweile ist das Bauunternehmen in Konkurs. Es liegen Ausführungsmängel (gemäß § 4 Nr. 7 VOBAbk./B), Gewährleistungsmängel (gemäß § 13 VOB/B), sowie unerledigte bauphysikalische und statische Nachweise vor. Die Abnahme und der Vorbehalt der v.g. Ausführungsmängel erfolgte im Dez. 1998. Die Ausführungsmängel wurden nur zum Teil behoben. Die verbliebenen Ausführungsmängel wurden wiederholt gerügt, jedoch nicht behoben. Die Gewährleistungszeit beträgt 5 Jahre. Frage: Kann ich mit der v.g. Bürgschaft die Ausführungs-, Gewährleistungsmängel und die fehlenden Leistungen ohne Gefahr einer Rückforderungsklage durch die Bank befriedigen. Vorab vielen Dank für Ihre Mühe. MfG Stephan Backer
  • Name:
  • Stephan Backer
  1. Wieder Schotten-Frage

    damit es nicht wieder zu Missverständnissen kommt: mit Schotte ist nicht Geiz gemeint, sondern RA Schotten.
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Fall für RA vor Ort

    Was der Bürge bezahlen muss, ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Bürgschaft. Ich will hier keine grunds. Ausführungen machen zum Unterschied zwischen Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft (Erfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft), da diese im Einzelfall nicht zutreffen müssen.
    Wichtig: Auch bei Konkurs oder Insolvenz müssen die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme geschaffen werden. Nach Abnahme regelmäßig nach § 13 Nr. 5 abs. 2 VOBAbk./B. Ich empfehle das Vorgehen mit einem RA vor Ort abzustimmen.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen

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