Suchefunktion BAU.DE Forum Architekt / Architektur 973-1: Bauvorlageberechtigter ist nicht vorlageberechtigt - Auswirkungen?

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  1. Listeneintrag nachhohlen 02.10.08
    Achso.
    Aus der Bauordnung RLP ergibt sich, dass für alle genehmigungsbedürftigen Vorhaben die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen.
    Bauingenieure mit Bauvorlageberechtigung in anderen Bundesländern können auf Antrag auch in den Liste der Ingenieurkammer RLP aufgenommen werden.
    Also kann der Ing. dies nachhohlen, wenn es unbedingt sein muss.
    Das Bauamt kann das Vorhandensein der Bauvorlageberechtigung prüfen, muss dies aber nicht. In Ihrem Fall ist die Baugenehmigung ohne diese Prüfung erteilt worden, also ist das Thema durch. Offensichtlich war das Bauamt mit den Bauvorlagen zufrieden, Bauvorlageberechtigung hin oder her.
    Bezüglich der Statik möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Nachtragsberechnung möglicherweise aufgrund von Grundrißänderungen, Änderungen am Dach (Gauben etc.) erforderlich wurde. Da gibt es oft Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Bauherren, Architekten, Bauträgern und Statikern. Für Statiker gibt es oft das Dilemma, den Bauherren und den anderen an der Planung beteiligten klarzumachen, dass auch kleine Änderungen am Grundriß oder der beabsichtigten Nutzung große Auswirkungen in der Statik haben.
    War das Dach urspünglich als nicht ausgebaut berechnet worden, und dem Statiker wurde erst später mitgteilt, das dort ausgebaut werden sollte?
    Aber Ihr Vertragspartner ist der Bauträger und nicht der Statiker. Wenn Stahlträger gerechnet wurden, dann ist es Sache des Bauträgers diese einzubauen oder statisch nachzuweisen und sicherzustellen, dass es auch ohne geht. Das wollen Sie ja gerade gerichtlich durchsetzen, wenn ich es richtig verstanden habe.
    Nur das Argument mit der fehelenden Bauvorlageberechtigung scheint mir da nicht zielführend, weil der Statiker vermutlich doch die nötige Qualifikation hat und allenfalls nicht alle bürokratischen Hürden genommen hat, diese aber nachhohlen kann, wenn das Bauamt dies verlangt.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  2. Hallo Herr Lott 02.10.08
    Vielen Dank!
    genau dies wollte ich wissen.
    Es ist in der Tat so, das der Bauträger den Vorschlag zur Grundrissänderung als Verkaufsargument gebracht hat und den Bau nach der "alten" Statik hat durchgeführt. Die neue wurde ca. ein Jahr nach Fertigstellung erst nachgereicht. Allerdings mit Angaben die nicht der Realität entsprechen. Dies ist bereits durch ein Privatgutachten bestätigt. Da die Gegenseite äußerst unfair z.B. um die Kosten hochzutreiben hat (sie hat versucht den Streitwert hochzutreiben, denn finanzielle Zerrüttung und Zeitschinden ist dem BT sein einzige Argument). Würde es mich natürlich interessiern ob man nicht über das Bauamt eine Geldbuße veranlassen kann. Und wie ich dies angehen sollte. Seit es das verbrauchfeindliche vereinfachte Verfahen (bei dem man den Bock zum Gärtner gemacht hat)in RLP eingeführt hat, habe ich das Gefühl das, das Bauamt "schmollt" nach dem Motto "Macht doch grad euren Kram alleine, ihr werdet schon sehen wie weit ihr kommt" ;-)

  3. 973: Nochmals ... 02.10.08
    da hilft nur der Fachanwalt für priv. Baurecht und hier ggf. im Bes. ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
    Und Herr Lott:
    "weil der Statiker vermutlich doch die nötige Qualifikation hat und allenfalls nicht alle bürokratischen Hürden genommen hat, diese aber "nachhohlen kann", wenn das Bauamt dies verlangt."
    --> "Bürokratische Hürden"?, soll wohl ein Witz sein, Bauvorlagenberechtigung ist Voraussetzung um Entwurfsverfasser und Bauvorlagenberechtigter zu sein, und eben auch der verantwortliche Sachverständige. Dies war der Bau.-Ing. offensichtlich nicht, daher verbleibt das Verschulden doch wohl beim Ing. da die Baubehörde hier nicht geprüft hat, da sie nicht musste (vgl. gewähltes Verfahren, das eben in der Entscheidungsgewalt des BT und eben auch des Ing. lag (dieser musste ja nicht, wenn´s ihm zu brenzlich gewesen wäre hätte er ja auf das gewöhnliche Baugenehmigungsverfahren zurückgreifen können, wollte aber wohl nicht, da er keine Bauvorlagenberechtigung hatte), wäre es wohl mehr als vermessen und nicht "zielführend" den Beamten nun den Schwarzen Peter zuschieben zu wollen.
    Der Rest ist müßig, da nur rechtlich zu klären.
    MfG
    Name: Ralph Kaiser   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.bhk-beratung.de

  4. Nun lesen Sie die Beiträge doch mal richtig durch 02.10.08
    Herr Kaiser,
    ich glaube manchmal nicht, was ich hier so lesen muss.
    "Dies war der Bau.-Ing. offensichtlich nicht, daher verbleibt das Verschulden doch wohl beim Ing"
    Als Gutachter und Sachverständiger sollte man die Worte Verschulden sehr sparsam verwenden. Über Schuld urteilen die Richter.
    Wir wissen doch gar nicht genau, worum es genau geht und wie die Abläufe und Verantwortlichkeiten waren. Auch das Innenverhältnis zwischen Bauträger und Ing. kennen wir nicht.
    Informationsstand bis jetzt:
    1. Ing. fertigt/unterschreibt Bauvorlagen
    2. Ing. erstellt auch die Statik
    3. Baugenehmigung wird erteilt
    4. Bauträger nimmt Planänderung vor und baut anders
    5. Es wird nicht berücksichtigt, dass wegen der Planänderung auch die Statik mit zu ändern ist.
    6. Bauherr findet mit Hilfe eines SV heraus, dass die Dachkonstruktion nicht der Statik entspricht, wohl wegen den Änderungen.
    7. Ing. rechnet die Nachtragsstatik, diese sieht nun Stahlträger vor, um die Planänderung zu berücksichtigen
    8. Bauträger hat diese Stahlträger nicht eingebaut
    Folge: Streit
    Wen trifft hier nun welches Verschulden? Wir wissen noch nicht, ob es einen Bauleiter gab, ob der Ing. das war oder wer auch immer. Vielleicht war der Ing. nach Anfertigung der Bauvorlagen und der Statik gar nicht mehr involviert und hat von den Planänderungen gar nichts mitbekommen.
    Deshalb ist der Satz "...daher verbleibt das Verschulden doch wohl beim Ing" für mich fachlich und rechtlich nicht nachvollziehbar.
    Oder ich drücke es anders aus: Die fehlende Bauvorlageberechtigung ist nicht ursächlich dafür, dass der Bauträger erforderliche Stahlträger nicht eingebaut hat.
    Ich sehe keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem durch abweichende Bauausführung verursachten Schaden und der fehlenden Bauvorlageberechtigung. Bitte bedenken Sie nochmals : Der Ing. ist Mitglied einer anderen Ingenieurkammer (ich vermute mal NRW) und dort bauvorlageberechtigt. Dann reicht es aus, eine Bescheinigung der Heimatingenieurkammer an die Kammer RLP zu senden, und man ist auch in RLP vorlageberechtigt, siehe Link: http://www.ikbaunrw.de/365.0.html#605
    Es mag sein, dass der Ing. auch Bauleiter war oder über die Planänderungen frühzeitig Bescheid wußte, weshalb ihn vielleicht ein Verschulden trifft. Aber mit der fehlenden Bauvorlageberichtigung hat der Schaden dann immer noch nichts zu tun.
    Ob man den Umstand der fehlenden Bauvorlageberechtigung zur Stimmungsmache bei Gericht vorträgt kann der Fragesteller nun mit seinem Anwalt besprechen. Um die Schuldfrage zu klären scheint mir das aber nebensächlich.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  5. Hallo Herr Lott, vom Sachverhalt ist alles richtig ... 02.10.08
    Hallo Herr Lott,
    vom Sachverhalt ist alles richtig wiedergegeben. Lediglich der Ing ist weder in RLP noch in einem anderen Bundesland vorlageberechtigt.
    Ein Bauleiter gab es nicht. Dies ist wohl beim Bau (ich war nur Käufer) in Personalunion mit dem Bauträger erfolgt.
    Ich habe mittlerweile den Sachverhalt an die zuständige Ing. Kammer gemeldet und bin mal gespannt ob dies Auswirkungen hat. Z.B. auf die laufenden Bauvorhaben des BT der ja weiterhin mit dem Bau Ing zusammenarbeitet und sicherlich über alles bescheid weiß.

  6. Aha 02.10.08
    Ich hatte es so verstanden, dass der Ing. in mindestens einer anderen Ingenieurkammer Mitglied ist und auch die Bauvorlageberechtigung hat.
    Trotzdem hängt der Schaden nicht unmittelbar mit der fehlenden Bauvorlageberechtigung zusammen, sondern die abweichende Bauausführung des BT.
    Deshalb kann es sein, dass der Ing. wohl berufsrechtliche und bauordnungsrechtliche Konsequenzen bekommen kann, wenn die zustänidgen Stellen (Bauamt, Ing-kammer) informiert werden, aber für Ihren Prozeß über die korrekte Bauausführung durch den BT ist das vermutlich nur eine Nebensache. Ihr Rechtsanwalt kann ja drauf hinweisen, wenn er es für nötig hält.
    Damit es jedoch nicht zu falschen Behauptungen kommt, sollten Sie das genau nachprüfen. Bei irgendeiner Kammer muss der Ing ja Mitglied sein. Auf den Internetseiten der Kammern gibt es in der Regel eine Expertensuche. Versuchen Sie Ihren Ing. dort zu finden und mehr über seine Qualifikation, bzw. Nichtqualifikation herauszubekommen.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  7. 973: Kammerrecht, Herr Lott ... 03.10.08
    es mag ja an Ihrer Bau-Ing. Seel nagen und kratzen, aber so lesen Sie doch bitte selbst erst einmal genau, bevor Sie unzutreffende Statements abgeben und anderen Themaverfehlung vorwerfen.
    Offensichtliches kann durchaus auch vom Sachverständigen als Tatsache angenommen werden.
    Ich denke der Fragesteller hat wohl eher schlechte Karten, was diesem ja wohl so auch schon vom befassten Gericht mitgeteilt worden sein dürfte. Nun sucht er nach einem Strohhalm, den ihm der RA nicht bieten kann. Verständlich, jedoch sollte man sich hier nicht dazu "mißbrauchen" zu lassen und den Mönchhausen für den Fragesteller machen, erst rech nicht kostenfrei.
    Noch was Grundsätzliches: ich vertrete gerne auch öffentlich die Meinung, dass Dipl.-Ing., gleich welcher Fachrichtung auch immer, die sich verhalten wie der Herr "Kollege" hier, die gesamte Kollegenschaft der eingetragenen Inges. schädigen. M.E. machen sich diese auch strafbar, zumindest i.S.d. Kammerrechts.
    Wünsche all jenen, die die Einhalt als beiderseitigen Zugewinn erachten, einen schönen Feiertag.
    MfG
    Name: Ralph Kaiser   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.bhk-beratung.de

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