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Gewährleistungszeitraum bei VOB/C DIN 18350 11.05.07
Hallo liebe Forengemeinde,
wir haben im Frühjahr 2004 unseren Neubau (Ytong) von einer Fachfirma aussen verputzen lassen.
Leider treten jetzt nach und nach an der Fassade Risse unterschiedlicher Stärke auf. Vereinzelt sind die Risse auch innen am Putz sichtbar. Der Innenputz wurde jedoch erst 3 Monate später von einem anderen Unternehmen aufgebracht.
Wie lange muß der Stukkateur diese Risse beseitigen? Im Netz finde ich leider nur widersprüchliche Aussagen über den Gewährleistungszeitraum bei VOB.
Vielleicht kann uns hier jemand weiterhelfen?
Herlichen Dank und ein schönes Wochenende,
Renate
Name: Renate Pfleiderer
  1. Hallo Renate 11.05.07
    nach VOB Teil B; Ausgabe 2002; §13 Mängelansprüche; Abs.4
    (1)
    Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre,...
    (3)
    Die Frist beginnt mit der Abnahme...
    -
    Bei wirksamer Vereinbarung müssten Sie das eigentlich wissen?
    Grüße
    Name: Uwe Michael Filusch   E-Mail-Adresse anzeigen
  2. da kann nur vor Ort geholfen werden 11.05.07
    Hallo,
    Sie haben nur sehr unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht. Da kommte eine Aussage dem lesen von Kaffesatz gleich.
    +
    Vorausgesetzt es war ein VOB-Vertrag, was ich bezweifle, so wäre die Regelgewährleistung wahrscheinlich 2 Jahre (alte VOB). Die vereinbarte Frist ergibt sich aus § 13 VOB Teil B bzw. dem Bauvertrag.
    +
    Da Sie von der VOB/C schreibem gehe ich davon aus, dass Ihnen der Teil B nicht ausgehändigt und die VOB damit nicht wirksam vereinbart wurde.
    Damit wäre die Gewährleistungsfrist nach BGB 5 Jahre.
    +
    Die Ursache für die Risse dürfte zudem im Untergrund zu suchen sein. Risse, die ihre Ursache in einer fehlerhaften Ausführung der Putzarbeiten haben, treten i.d.R. viel früher auf.
    Es gibt da eine umfangreiche Rechtsprechung, wonach der Putzer auch für diesen Fall eine Mitverantwortung haben kann und damit neben dem Rohbauer haftbar wäre.
    +
    Wie Sie den vorstehenden Ausführungen entnehmen können, sind viele wenn und aber vorhanden. Zudem sind Recht haben und recht bekommen zwei verschiedene Sachen.
    +
    Sie sollten sich an einen Baufachanwalt wenden und mit dem die weiteren Schritte besprechen.
    +
    Mit freundlichen Grüßen
    Weiterführende Links:
      - http://www.ing-stoeckel.de/baurecht/VOB_Teil_B.html
      - http://www.ing-stoeckel.de/baurecht/vob.html
    Name: Volker Stöckel   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.ing-stoeckel.de
  3. bin mit den Daten durcheinander gekommen 11.05.07
    Hallo,
    habe die Versionen der VOB durcheinander gebracht. (Man sollte halt nachlesen, bevor man was schreibt.)
    +
    Wie im ersten Beitrag richtig geschrieben, waren es nach VOB/B 2004 schon 4 Jahre.
    +
    Mit freundlichen Grüßen
    Name: Volker Stöckel   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.ing-stoeckel.de
  4. Vielen Dank für die Informationen!! 13.05.07
    Hallo zusammen,
    vielen Dank schonmal für die ersten Informationen. Wir haben vom Stukkateur keine VOBs oder ähnliches erhalten. Die Information stand lediglich unter der Rechnung, daher wußten wir auch was wir da (leichtfertig) abgeschlossen haben... Der "Vertrag" wurde mündlich abgeschlossen und es lief auch eigentlich alles hervorragend ab. Der erste Riss ist auch bereits letztes Jahr aufgetreten und wurde dieses Jahr deutlich stärker (Südseite!?). Jetzt hat mein Mann aber auch auf einer anderen Wand einen weiteren Riss entdeckt. Bevor wir gleich mit Anwalt und Co anrücken, werden wir erstmal in Ruhe mit dem Gipser reden. Ich wollte halt mal wissen, ob es überhaupt noch eine Chance auf Gewährleistung gibt oder nicht.
    Herzlichen Dank und einen schönen Sonntag,
    Renate
  5. Dauer der Gewährleistung bei Verputzarbeiten 15.05.07
    Hallo!
    Wenn das so ist ...
    ... 5 Jahre Gewährleistung gemäß § 634a BGB ab Abnahme.
    Übrigens: Nicht immer stellen Risse im Putz einen Mangel dar, insbesondere keine Haarrisse.
    Nimm´ dir vor Kosten auslösenden Schritten einen Baufachmann, der sich die Risse vorher ansieht, um beurteilen zu können, ob es sich um einen Mangel handelt.
    Viele Grüße
    Ralf
    Name: Ralf Wortmann   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.baurechtstipps.de
  6. Putzrisse bei Porotonwänden + Definition "Haarriss" 16.05.07
    Nachtrag zu meinem thread vom 15.05.2007:
    Herr Stöckel hat mit seinen Anmerkungen zu den möglichen Ursachen der Risse recht. Falls ihr z.B. Betonzwischendecken habt, könnte das bei euren Porotonwänden evtl. die Rissursache sein.
    Poroton schwindet nicht, aber Beton immer. ("Schwinden" = wenn sich Baustoffe beim Trocknen zusammenziehen.) Bei einer Verbindung von Protonsteinen mit einer Betonzwischendecke gibt es sogenannte Schwindrisse, wenn die Betondecke schwindet, d.h. sich zusammenzieht. Die Risse entstehen dann meist an der Wand eine Steinlage über der Decke oder eine Steinlage unter der Decke, je nachdem, welcher Stein haften bleibt und mitgerissen wird.
    Dann wäre die Mängelursache / Mitverantwortung evtl. eher beim Rohbauer zu suchen.
    Zur Info:
    Nach der Putznorm, DIN 18 550, Teil 2, Erläuterungen 1985) sind "vereinzelte Haarrisse" (Def. Haarriss: Rissweite unter 0,2 mm) nicht zu bemängeln, da sie den technischen Wert des Putzes nicht beeinträchtigen.
    Etwas anders könnte allerdings dann gelten, wenn es sich nicht um einzelne Haarrisse handelt, sondern wenn der Putz z.B. von einem dichten Netz von Haarrissen überzogen ist.
    Bevor ihr Ansprüche gegen diesen oder jenen geltend macht, solltet ihr von einem Fachmann feststellen lassen, ob ein Mangel überhaupt vorliegt und bejahendenfalls, in wessen Verantwortungsbereich er fällt.
    Viele Grüße
    Ralf
    P.S. ich bin bautechnischer Laie. Meine obigen technischen Ausführungen müssen daher nicht unbedingt zutreffen.
    Name: Ralf Wortmann   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.baurechtstipps.de
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