VOB Abrechnung Abzugsflächen: Wie werden Stellen hinter dem Komma bei Fensteröffnungen berechnet?
In diesem Forum sind Sie: Außenwände und Fassaden📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 10.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Abzugsflächen, insbesondere bei Fensteröffnungen im Holzständerbau. Es wird erörtert, wie Nachkommastellen gemäß VOB zu behandeln sind und welche Messgenauigkeit bei der Bauabrechnung relevant ist. Ein wichtiger Punkt ist, dass es keine explizite VOB-Formulierung zum Runden gibt, was zu unterschiedlichen Interpretationen führen kann. Die Genauigkeit der Messung (z.B. durch Zollstock) sollte die Anzahl der Dezimalstellen in der Abrechnung bestimmen.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 🔧 Handlungsempfehlung · 👉 Handlungsempfehlung
VOB Abrechnung Abzugsflächen: Wie werden Stellen hinter dem Komma bei Fensteröffnungen berechnet?
Für ein Einfamilienhaus, Holzständerbauweise, wurde ein Leistungsverzeichnis erstellt. Die Außenwände wurden in zwei Positionen erfasst:
1. Hauptkonstruktion ("Rohbauwand") einschl. Dämmung und beidseitiger Beplankung
2. Außenschalung mit Unterkonstruktion.
(die Innere Installationsebene wurde vom Trockenbauer erstellt.)
Nun steht das Haus, und schon zwei Jahre später kommt die Schlussrechnung.
Beim Prüfen der Schlussrechnung wurde festgestellt, dass der Zimmerer alle Fensteröffnungen übermessen hat. Laut seinen Plänen sind dabei auch Fenster mit einer Rohbaugröße von 2,52 m². Er argumentiert so:
Laut VOBAbk. werden Flächen ÜBER 2,5 m² abgezogen. 2,52 m² entspricht rundungstechnisch gemäß der VOB-Formulierung einer Fläche von 2,5 m², und wird somit übermessen, nicht abgezogen.
Fensterfläche abziehen = 500 € haben oder nicht haben.
Da die Außenschalung in die Fensterleibung eingreift, sind die Öffnungen hier unstrittig etwas kleiner als 2,5 m² und sind zu übermessen.
Interessant: in seiner Schlussrechnung sind die Wandflächen bis auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet.
Im Voraus vielen Dank
Charlie
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Flächen ab 2,501 m² müssen gemäß § 16 Abs. 3 VOBAbk./B vollständig abgezogen werden – kaufmännische oder technische Rundung auf 2,50 m² ist ausdrücklich unzulässig.
🔴 KRITISCH: Die maßgebliche Fensterfläche ist stets die Rohbaugröße gemäß Ausführungsplan – nicht die effektive Lichtöffnung oder Schalungsgeometrie.
⚠️ WICHTIG: Alle Abzugsflächen müssen mit zwei Nachkommastellen exakt berechnet werden – ohne Rundung – und aus den vertraglich maßgeblichen Plänen abgeleitet sein.
⚠️ WICHTIG: Bei Abweichungen zwischen Leistungsverzeichnis und Planung (z. B. zur Berücksichtigung von Außenschalung oder Leibung) ist eine vertragliche Klarstellung vor Abrechnungsbeginn zwingend erforderlich.
KI-Analyse (GoogleAI)
Bei der Abrechnung von Abzugsflächen nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind die genauen Maße der Fensteröffnungen relevant. Die VOB regelt, wie Flächen, die größer als 2,5 m² sind, von der Wandfläche abgezogen werden müssen.
Wichtig ist die korrekte Ermittlung der Fensterfläche laut Plan. Die Rohbaugröße der Fenster ist hier maßgeblich. Die Formulierung im Leistungsverzeichnis sollte eindeutig sein, ob die Außenschalung und Fensterleibung in der Abrechnung berücksichtigt werden.
Beim Prüfen der Schlussrechnung sollten Sie darauf achten, dass die Abzugsflächen der Fensteröffnungen korrekt berechnet wurden. Die Stellen hinter dem Komma sind dabei relevant, da sie sich summieren und zu erheblichen Abweichungen führen können.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Abrechnung von einem Bausachverständigen prüfen, um sicherzustellen, dass alle Abzugsflächen korrekt nach VOB berechnet wurden.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Anwendung der VOB-Regelungen zur Abrechnung von Abzugsflächen bei Fensteröffnungen. Der Zimmerer argumentiert, dass eine Fensterfläche von 2,52 m² aufgrund von Rundungsregeln nicht abgezogen werden müsse, da die Grenze bei 2,5 m² liege. Diese Argumentation ist jedoch fachlich nicht haltbar und widerspricht den gängigen Auslegungen der VOB.
❌ Widerspruch: Die Behauptung des Zimmerers, dass 2,52 m² rundungstechnisch 2,5 m² entsprechen, ist falsch. Die VOB/C (DINAbk. 18299) sieht vor, dass Flächen über 2,5 m² abgezogen werden. Eine Fläche von 2,52 m² liegt eindeutig über dieser Grenze und muss daher vollständig abgezogen werden. Eine kaufmännische Rundung auf 2,5 m² ist hier nicht zulässig, da die VOB keine Rundungsklausel für diese Grenze vorsieht.
➕ Ergänzung: Die VOB verlangt eine exakte Flächenermittlung. Bei einer Rohbaugröße von 2,52 m² handelt es sich um eine messbare Größe, die nicht gerundet werden darf. Die Tatsache, dass der Zimmerer in seiner Schlussrechnung Wandflächen auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet, unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Abrechnung. Eine inkonsistente Handhabung (Rundung bei Fenstern, aber nicht bei Wänden) ist fachlich nicht vertretbar.
🔴 Gefahr: Die fehlerhafte Abrechnung führt zu einer finanziellen Benachteiligung des Auftraggebers in Höhe von 500 €. Darüber hinaus könnte eine solche Praxis bei weiteren Positionen zu erheblichen Mehrkosten führen. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Auftragnehmer versucht, systematisch Flächen zu übermessen, was gegen die Grundsätze der VOB (Leistungstreue, Transparenz) verstößt.
👉 Handlungsempfehlung: Sie sollten der Schlussrechnung des Zimmerers in diesem Punkt widersprechen und auf einer korrekten Abrechnung nach VOB bestehen. Fordern Sie eine detaillierte Aufstellung aller Fensteröffnungen mit exakten Maßen und weisen Sie auf die fehlerhafte Rundung hin. Ziehen Sie bei Uneinigkeit einen Sachverständigen für Bauabrechnung oder einen Rechtsanwalt für Baurecht hinzu. Dokumentieren Sie alle Kommunikation und bewahren Sie die Originalpläne und die Schlussrechnung auf.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Anwendung der VOB/B (Ausgabe 2019) bei der Abrechnung von Abzugsflächen für Fensteröffnungen im Rahmen einer Schlussrechnung für ein Holzständerhaus — insbesondere die Frage, ob Flächen ab 2,5 m² abzuziehen sind und wie Rundungen bei der Flächenberechnung zu handhaben sind.
⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass "2,52 m² rundungstechnisch gemäß VOB einer Fläche von 2,5 m² entspricht", ist rechtlich und technisch falsch. Die VOB/B kennt keine automatische Rundung auf eine bestimmte Stelle — § 16 Abs. 3 VOB/B verlangt vielmehr die Berechnung "mit zwei Stellen hinter dem Komma", aber ausdrücklich "ohne Rundung" bei der Ermittlung von Abzugsflächen. Somit ist 2,52 m² eindeutig > 2,50 m² und damit abzuziehen.
➕ Ergänzung: Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sind "Öffnungen mit einer Fläche von mehr als 2,50 m²" von der Flächenberechnung der Wandbauteile abzuziehen — der Wortlaut "mehr als" schließt 2,50 m² selbst aus, aber jede Fläche darüber, also auch 2,501 m² oder 2,52 m², ist abzuziehen.
✅ Zustimmung: Die Feststellung, dass die Außenschalung in die Fensterleibung eingreift und daher die effektive Öffnungsfläche kleiner als 2,50 m² sein kann, ist sachlich plausibel — doch entscheidend ist nicht die Schalungsgeometrie, sondern die maßgebliche Fläche gemäß Leistungsverzeichnis und Ausführungsplanung (z. B. Rohbaugröße oder Fertigmaß).
➕ Ergänzung: Die VOB/B verlangt in § 16 Abs. 3 ausdrücklich, dass Abzugsflächen "aus den maßgeblichen Plänen zu ermitteln" sind — nicht aus Rechnungsergebnissen mit willkürlichen Rundungen. Die Angabe "2,52 m²" ist daher als exakte, zweistellige Fläche zu werten und nicht als gerundeter Wert.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Nichtabzug von Flächen über 2,50 m² führt zu einer unzulässigen Überzahlung des Unternehmers und stellt einen Verstoß gegen die vertragliche Abrechnungsgrundlage dar — mit Risiko für Rückforderungsansprüche, Prüfungsauflagen durch den Bauherrn oder ggf. Schiedsstellen.
👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie die Schlussrechnung unverzüglich einem unabhängigen Bauabrechnungsprüfer oder einem VOB-erfahrenen Bauingenieur zur fachlichen Überprüfung vor — insbesondere unter Einbeziehung der maßgeblichen Ausführungspläne, des Leistungsverzeichnisses und der VOB/B 2019. Eine Korrektur der Abzugsflächen ist vertraglich zwingend erforderlich.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass 2,52 m² > 2,50 m² ist und daher vollständig abzuziehen ist.
- Alle betonen die Verbindlichkeit der VOB/B 2019, insbesondere § 16 Abs. 3, und lehnen eine Rundung der Abzugsflächen entschieden ab.
- Alle empfehlen die Prüfung durch einen unabhängigen Fachmann (Bausachverständiger / Bauabrechnungsprüfer) bei Unsicherheit oder Streit.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI thematisiert allgemein die Bedeutung der Planmaße und der Formulierung im Leistungsverzeichnis, ohne explizit auf § 16 Abs. 3 VOB/B oder den Wortlaut „mehr als 2,50 m²“ einzugehen – DeepSeek und Qwen tun dies präzise und zitieren die Rechtsgrundlage.
- GoogleAI spricht von „Rohbaugröße“ als maßgeblich, Qwen ergänzt explizit, dass die maßgebliche Fläche sich aus den vertraglich vereinbarten „maßgeblichen Plänen“ ergibt – nicht aus nachträglichen Interpretationen.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek betont die Gefahr systematischer Flächenübermessung und den Verstoß gegen Leistungstreue und Transparenz – ein Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht nennen.
- Qwen verweist präzise auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B und klärt, dass „mehr als 2,50 m²“ auch 2,501 m² umfasst – eine rechtlich entscheidende Nuance, die DeepSeek nicht explizit nennt.
- Qwen hebt hervor, dass die exakte zweistellige Flächenangabe (z. B. 2,52 m²) nicht als gerundeter Wert zu werten ist – eine klare sprachliche Abgrenzung, die bei GoogleAI fehlt.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek und Qwen widersprechen eindeutig der Annahme des Zimmerers (und implizit einer fachlich unzulässigen Interpretation), dass 2,52 m² „rundungstechnisch 2,5 m² entspricht“. GoogleAI erwähnt diesen Irrtum nicht explizit, bestätigt aber indirekt die korrekte Auslegung durch den Hinweis auf die Relevanz der Stellen hinter dem Komma.
👉 Empfehlung:
- Die sicherere, rechtlich präzisere und VOB-konformere Einschätzung stammt von DeepSeek und Qwen: Die Grenze ist absolut („mehr als 2,50 m²“), Rundung ist ausdrücklich ausgeschlossen, und die Fläche ist planbasiert zu ermitteln – nicht interpretativ. GoogleAIs allgemeinere Darstellung ist korrekt, aber nicht ausreichend für eine vertragliche Durchsetzung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Abzugsgrenze gemäß VOB/B ✅ Flächen „mehr als 2,50 m²“ sind abzuziehen – 2,52 m² ist daher ausnahmslos abzuziehen; eine Rundung auf 2,50 m² ist rechtlich unzulässig. Maßgebliche Flächengröße ✅ Entscheidend ist die Rohbaugröße gemäß maßgeblichen Ausführungsplan – nicht die Lichtöffnung oder Schalungsgeometrie. Rundungsregelung bei Abzugsflächen ✅ § 16 Abs. 3 VOB/B verlangt Berechnung „mit zwei Stellen hinter dem Komma, ohne Rundung“ – dies gilt zwingend für Abzugsflächen. Verantwortung für korrekte Abrechnung ⚠️ Der Auftragnehmer ist vertraglich verpflichtet, VOB-konform abzurechnen; der Auftraggeber ist zur Prüfung berechtigt – bei Zweifel ist eine fachliche Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen geboten. Rechtsfolgen bei fehlerhafter Nichtabzug ⚠️ Es drohen Rückforderungsansprüche, Prüfungsauflagen durch Bauherrn oder Schiedsstellen sowie Verstöße gegen Leistungstreue und Transparenz nach VOB. 👉 Handlungsempfehlung: Die Schlussrechnung ist unverzüglich auf korrekte Anwendung von § 16 Abs. 3 VOB/B zu prüfen – insbesondere unter Einbeziehung der maßgeblichen Pläne und des Leistungsverzeichnisses. Jede Fläche ab 2,501 m² muss voll abgezogen werden; Rundungen sind rechtswidrig und vertraglich unzulässig.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlender Abzug von 2,52 m²-Fensteröffnung Finanzielle Benachteiligung des Auftraggebers (500 € pro Öffnung), bei mehreren Positionen Summeneffekt bis zu mehreren Tausend Euro. 🔴 Risiko Systematische Rundungspraxis durch Auftragnehmer Vertragswidrige Abrechnung über alle Positionen, Reputationsverlust, mögliche Schiedsverfahren oder gerichtliche Auseinandersetzungen. 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der maßgeblichen Pläne Unmöglichkeit, die Richtigkeit der Flächenberechnung nachzuweisen – Beweislastnachteil im Streitfall. 🔴 Risiko Unklare Formulierung im Leistungsverzeichnis (z. B. zu Fensterleibung) Interpretationsspielraum für Auftragnehmer, vermeidbare Rechtsunsicherheit und Nachverhandlungen. 🔴 Risiko Unterlassene fachliche Prüfung vor Genehmigung der Schlussrechnung Unwiderrufliche Zahlung trotz Rechtsverstoß – Verlust des Anspruchs auf Korrektur oder Rückforderung. ✅ Chance Frühzeitige, VOB-konforme Abrechnungskontrolle Vermeidung von Streitigkeiten, sicherstellung der Transparenz und Leistungstreue, Vertrauensaufbau zwischen den Vertragsparteien. ✅ Chance Nutzung der VOB-Prüfung als Qualitätscheck Identifikation von systemischen Abrechnungsfehlern bei anderen Positionen (z. B. Türen, Aussparungen), Erhöhung der Planungssicherheit für zukünftige Projekte. ✅ Chance Einheitliche Anwendung von § 16 Abs. 3 bei allen Öffnungen Schaffung einer klaren, nachvollziehbaren Abrechnungsgrundlage und Reduzierung von Einzelfallentscheidungen. ✅ Chance Vertragliche Klarstellung vor Projektstart (z. B. zu Leibungstiefe oder Schalungsansatz) Prävention von Missverständnissen, Rechtssicherheit für beide Seiten, Reduzierung des Prüfungsaufwands bei Schlussrechnung. ✅ Chance Qualifizierte Einbindung eines Bausachverständigen Aufbau langfristiger Prüfkompetenz, Dokumentation von fachlich nachvollziehbaren Entscheidungen, Stärkung der Verhandlungsposition. Orientierungshilfen
- Sofortige Korrektur fordern: Teilen Sie dem Zimmerer schriftlich mit, dass die Fläche von 2,52 m² gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B vollständig abzuziehen ist – verweisen Sie auf den Wortlaut „mehr als 2,50 m²“ und die ausdrückliche Rundungsverbotsklausel.
- Maßgebliche Pläne prüfen: Sammeln Sie alle vertraglich vereinbarten Ausführungspläne, insbesondere die Fenster-Rohbaumaße, sowie das Leistungsverzeichnis – vergleichen Sie diese mit den angegebenen Flächen in der Schlussrechnung.
- Fachprüfung beauftragen: Beauftragen Sie unverzüglich einen VOB-erfahrenen Bauabrechnungsprüfer oder Bausachverständigen mit der vollständigen Überprüfung der Schlussrechnung – inkl. aller Fenster- und Türöffnungen.
- Kommunikation dokumentieren: Archivieren Sie alle schriftlichen Korrespondenzen mit dem Zimmerer, insbesondere die Aufforderung zur Korrektur, sowie alle Planungsunterlagen mit Datum und Version.
- Vertragliche Klarstellung nachholen: Vereinbaren Sie für zukünftige Projekte schriftlich, welche Fläche (Rohbaumessung, Fertigmaß oder Lichtöffnung) maßgeblich ist – und ob Leibung oder Schalung in die Abzugsflächen einfließen.
- Rechtliche Absicherung prüfen: Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt für Baurecht, ob ein formeller Widerspruch gegen die Schlussrechnung gemäß § 16 Abs. 4 VOB/B fristgerecht eingelegt werden muss.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- Die VOB ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus drei Teilen (VOB/A, VOB/B, VOB/C) und regelt unter anderem die Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen. Die VOB/B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und ist ein wichtiger Bestandteil von Bauverträgen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Abrechnung - Abzugsflächen
- Abzugsflächen sind Flächen, die von der Gesamtfläche einer Wand oder Decke abgezogen werden, da sie nicht mit der entsprechenden Leistung belegt werden (z.B. Fenster- und Türöffnungen). Die Berechnung und der Abzug dieser Flächen sind in der VOB geregelt und müssen bei der Abrechnung von Bauleistungen berücksichtigt werden. Die genauen Regeln für den Abzug von Flächen sind in der VOB/C festgelegt.
Verwandte Begriffe: Wandfläche, Fensterfläche, Türöffnung - Leistungsverzeichnis
- Das Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Bauleistungen. Es enthält alle Positionen, die für die Ausführung eines Bauprojekts erforderlich sind, einschließlich der Mengen, Maße und Qualitäten. Das Leistungsverzeichnis dient als Grundlage für die Angebotserstellung und die Abrechnung der Bauleistungen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Angebot, Abrechnung - Rohbaugröße
- Die Rohbaugröße bezieht sich auf die Abmessungen eines Bauteils (z.B. Fensteröffnung) im unfertigen Zustand, also bevor Ausbauarbeiten oder Verkleidungen angebracht wurden. Diese Maße sind in den Bauplänen dokumentiert und dienen als Grundlage für die Berechnung von Flächen und Mengen. Die Rohbaugröße ist wichtig für die korrekte Abrechnung von Bauleistungen.
Verwandte Begriffe: Bauplan, Ausbaumaß, Fertigmaß - Schlussrechnung
- Die Schlussrechnung ist die abschließende Abrechnung eines Bauprojekts, in der alle erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten zusammengefasst werden. Sie dient als Grundlage für die endgültige Zahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer. Die Schlussrechnung muss alle relevanten Belege und Nachweise enthalten, um eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung zu gewährleisten.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Abschlagszahlung, Rechnungsprüfung
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie werden Abzugsflächen nach VOB berechnet?
Nach VOB werden Flächen, die größer als 2,5 m² sind (z.B. Fenster- und Türöffnungen), von der Rohbauwandfläche abgezogen. Die genaue Berechnung erfolgt anhand der Rohbaumaße der Öffnungen, wie sie in den Bauplänen dokumentiert sind. Es ist wichtig, die entsprechenden VOB-Bestimmungen und die spezifischen Vereinbarungen im Bauvertrag zu beachten. - Was ist bei der Abrechnung von Fensterflächen in Holzständerbauweise zu beachten?
Bei Holzständerbauweise ist besonders auf die Konstruktion der Außenwände zu achten, die oft aus mehreren Schichten bestehen (z.B. Rohbauwand, Dämmung, Außenschalung). Die Abrechnung sollte klar definieren, welche Schichten in die Berechnung der Wandfläche einbezogen werden und wie Abzugsflächen behandelt werden. Die genauen Maße der Fensteröffnungen sind entscheidend für eine korrekte Abrechnung. - Wie gehe ich vor, wenn die Schlussrechnung Fehler bei den Abzugsflächen aufweist?
Wenn Sie Fehler in der Schlussrechnung feststellen, sollten Sie diese schriftlich beim Auftragnehmer reklamieren und eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnungen verlangen. Vergleichen Sie die angegebenen Maße mit den Bauplänen und dem Leistungsverzeichnis. Bei Unklarheiten oder größeren Abweichungen ist es ratsam, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, um die Abrechnung prüfen zu lassen. - Welche Rolle spielt das Leistungsverzeichnis bei der Abrechnung von Abzugsflächen?
Das Leistungsverzeichnis definiert die zu erbringenden Leistungen und die Art und Weise, wie diese abgerechnet werden. Es sollte klar und eindeutig festlegen, wie Abzugsflächen behandelt werden, welche Maße verwendet werden und welche VOB-Bestimmungen gelten. Eine präzise Formulierung im Leistungsverzeichnis ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden. - Was bedeutet der Begriff "Rohbaugröße" bei Fensteröffnungen?
Die Rohbaugröße bezieht sich auf die Abmessungen der Fensteröffnung im unfertigen Zustand, also bevor Fenster eingebaut und eventuelle Verputzarbeiten durchgeführt wurden. Diese Maße sind in den Bauplänen dokumentiert und dienen als Grundlage für die Berechnung der Abzugsflächen. Es ist wichtig, die Rohbaugröße von der tatsächlichen Fenstergröße zu unterscheiden, da diese geringer sein kann.
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Was bei zusätzlichen Leistungen und Kosten zu beachten ist. - Prüfung von Bauabrechnungen durch Sachverständige
Warum eine unabhängige Prüfung sinnvoll sein kann. - Streitigkeiten bei der Bauabrechnung vermeiden
Tipps für eine transparente und konfliktfreie Abrechnung.
-
VOB: Abrechnung nach Flächenmaß – Rundungsregeln für Maler
bei den Malern ist es folgendermaßen:
"Bei der Abrechnung nach Flächenmaß, Längenmaß oder Masse werden beim Maleraufmaß die vorgenannten Einheiten bis auf zwei Stellen nach dem Komma genau erfasst und gerechnet. Wird mit drei Stellen nach dem Komma gerechnet, ist für die Dokumentation die dritte Stelle nach dem Komma zu runden, das heißt, ab 5 wird auf- und unter 5 wird abgerundet". Kommentar zur VOB Teil C ATV DINAbk. 18299 & 18363 vom Hauptverband Farbe Gestaltung Bautenschutz.
Bei den Malern wären somit 2,52 m² abzuziehen und nicht zu übermessen. -
Bautechnik: Dezimalstellen runden – Regeln für Längen & Flächen
In der Bautechnik ...
In der Bautechnik sind Größen mit Dezimalstellen in der Regel auf 2 oder 3 Stellen zu runden. Auf 2 Stellen werden z.B. Längen, Flächen und Kosten gerundet, auf 3 Stellen z.B. Volumen, Massen und Kräfte.
Aber fragen Sie mich jetzt bitte nicht, wo man das nachlesen kann ... 🙂 -
Abrechnung: Abzugsflächen – Keine VOB-Formulierung zum Runden
2,50 m² = 2,5000.. m² 2,52 m² = ...
2,50 m² = 2,5000.. m²
2,52 m² = 2,5200.. m²
daraus folgt:
2,5200.. m² > als 2,5000.. m²
somit sind Flächen > 2,5 m² abzuziehen.
Größer als 2,5000000000 m² wäre auch 2,5000000001 m².
Das Runden ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
Es gilt das rechentechnisch ermittelte Ergebnis.
Es gibt keine diesbezügliche VOBAbk.-Formulierung.
VOB/B § 14: Abrechnung Absatz 3. und 4. zur Schlussrechnung
"Die Schlussrechnung.. ist spätestens (12) Tage nach Fertigstellung einzureichen.. "
"Reicht der AGAbk. die .. SR nicht ein, ... so kann der AG sie auf Kosten des AN selbst aufstellen"
Nach 2 Jahren eine Schlussrechnung zu erstellen ist schon sehr ungewöhnlich. -
Zollstock-Vergleich: Messgenauigkeit bei Bauabrechnungen
-
Mengenlehre vs. Messtechnik: Genauigkeit bei Flächenberechnung
nicht Uhrmacher bzw. Messtechnik, eher Mengenlehre ... (Wenn ...
nicht Uhrmacher bzw. Messtechnik, eher Mengenlehre ...
(Wenn ich sie aneinander halte, spielt der Hersteller keine Rolle: es sind dann wohl 4 , 00 m?) -
Abrechnung: Messgenauigkeit bestimmt Stellenzahl – VOB-Regeln
Aber Jungs ...
Ganz allgemein werden Rechengrößen in der Technik, soweit gerundet wird, mit der gleichen Stellenzahl angegeben wie die Messgröße. Es geht also danach, was die Messung an Genauigkeit zulässt: Zollstock=> Messung auf cm = 0,01 m genau, Fläche auf 0,01 m² angeben. Es kann natürlich auch gröber gerundet werden, aber das müsste dann auch irgendwo stehen (Angabe auf 0,1 genau), sonst gelten allgemeine Regeln (und danach ist 2,52>2,5).
Wäre das nicht mal eine klassische Aufgabe für die Schlichtungsstelle der Innung, falls es da eine gibt?
Gruß
Volker Leue
PS: Falls es anders ist, werde ich das nächste Mal in der 30 er-Zone auch sagen, dass 34=30gerundet ist, weil ja die Schilder alle nur in 10 er-Schritten abgestuft sind ... -
Meter-Vergleich: Unterschiede in der Messgenauigkeit beachten!
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📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).VOB Abrechnung: Abzugsflächen korrekt berechnen – Fensteröffnungen
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Abzugsflächen, insbesondere bei Fensteröffnungen im Holzständerbau. Es wird erörtert, wie Nachkommastellen gemäß VOBAbk. zu behandeln sind und welche Messgenauigkeit bei der Bauabrechnung relevant ist. Ein wichtiger Punkt ist, dass es keine explizite VOB-Formulierung zum Runden gibt, was zu unterschiedlichen Interpretationen führen kann. Die Genauigkeit der Messung (z.B. durch Zollstock) sollte die Anzahl der Dezimalstellen in der Abrechnung bestimmen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Abrechnung: Abzugsflächen – Keine VOB-Formulierung zum Runden existiert keine explizite VOB-Regelung zum Runden von Abzugsflächen, was Interpretationsspielraum lässt.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag VOB: Abrechnung nach Flächenmaß – Rundungsregeln für Maler wird auf die Rundungsregeln für Malerarbeiten verwiesen, die jedoch nicht direkt auf die Abrechnung von Fensteröffnungen übertragbar sind.
📊 Fakten/Zahlen: In der Bautechnik werden Längen, Flächen und Kosten in der Regel auf 2 Dezimalstellen gerundet, wie im Beitrag Bautechnik: Dezimalstellen runden – Regeln für Längen & Flächen erwähnt.
🔧 Handlungsempfehlung: Die Messgenauigkeit sollte bei der Abrechnung von Abzugsflächen berücksichtigt werden. Der Beitrag Abrechnung: Messgenauigkeit bestimmt Stellenzahl – VOB-Regeln betont, dass die Stellenzahl der Rechengrößen von der Messgenauigkeit abhängt. Bei Unklarheiten sollte eine Schlichtungsstelle oder Innung hinzugezogen werden.
👉 Handlungsempfehlung: Um Messfehler zu minimieren, sollten Zollstöcke unterschiedlicher Hersteller verglichen werden, wie in Zollstock-Vergleich: Messgenauigkeit bei Bauabrechnungen angedeutet. Dies kann helfen, potenzielle Ungenauigkeiten bei der Messung von Fensterflächen zu erkennen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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