Architekt / Architektur

Abrechnung von Tapezierarbeiten nach DIN 18366

Bei der Abrechnung von Tapezierarbeiten nach DINA 18366 ist folgende Problemstellung aufgetreten.

In einer Wand sind zwei Türöffnungen deren lichtes Maß mit 1,06/2,15m gemessen wurde. Der Türrahmen hat eine Breite von 0,18m.

Der Auftraggeber betrachtet die Türöffnungen gemäß DIN 18366 als Aussparrungen (DIN 18366, Aussparrungen sind planmäßig hergestellte Freiräunme, z.B. zur Aufnahme von Bauteilen, technischen Anlagen, Leitungen, Rohren, die im fertigen Bauwerk entweder offen oder mit anderen Materialien abgedeckt sind....). Die Gesamtbreite und die Gesamthöhe inklusive der Türrahmen ergibt damit folgende Maße 1,42/2,33m. Das Gesamtflächenmaß beträgt pro Tür 3,31m² und wird nach Abs. 5.2.1 abgezogen.

Der Auftragnehmer hat mit dem lichten Maß gerechnet und ein Gesamtflächenmaß pro Tür von 2,28m² erhalten welches er nach DIN übermessen hat. Nach Abs. 5.1.9 (Gesimse, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden beim Ermitteln der Flächen übermessen....) und Abs. 5.1.12 (Nicht mittapezierte Rahmen, Riegel , Ständer, Deckenbalken, Vorlagen und Fachwerksteile aus Holz, Beton,oder Metall bis 30cm Einzelbreite werden übermessen) wurden die Türrahmen mit einer Einzelbreite von 0,18m übermessen. Die Türöffnung als Aussparrung zu betrachten ist für den Auftragnehmer nicht nachvollziehbar.

  1. In der Regel wird doch wohl ...

    ... vor dem Türeinbau tapeziert,von daher ist es doch korrekt vom AN


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