Passus im Grundstückskaufvertrag
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Passus im Grundstückskaufvertrag

Hallo,
mein Mann und ich beabsichtigen in naher Zukunft zu bauen. Wir haben auch schon unser Wunschgrundstück gefunden und es reservieren lassen.
Das Grundstück wird in Niedersachsen von einer Baubetreuungsgesellschaft vertrieben.
Laut mündlicher Aussage und Bestätigung per Email wurde uns versichert, dass das Grundstück Bauträgerfrei ist, die Baubetreuungsgesellschaft aber die Planungshoheit besitzt.
Wenn wir nicht mit der Baubetreuungsgesellschaft bauen, dann würden auf uns zusätzliche Kosten von ca. 3.000 € zukommen.
Die Baubetreuungsgesellschaft hat für uns schon einen Entwurf für ein Haus gemacht, ohne Kostenangaben.
Es ist aber noch nicht sicher, ob diese Art von Haus in unser Budget passt, sodass wir eventuell auf einen anderen Haustyp / Aufteilung weichen müssen.
Nun haben wir den Entwurf des Kaufvertrag für das Grundstück erhalten, in dem steht folgender Passus:
"Der Käufer und der Verkäufer sind sich ferner darüber einig, dass die Erstellung der Bauantragsunterlagen gem. HOAIAbk. 1 bis 4, sowie die Statik und der Wärmepass von dem Käufer gesondert gegenüber der Baubetreuungsgesellschaft in Auftrag gegeben werden muss. "
Was bedeutet das nun für uns, wenn wir mit einer anderen Firma (z.B. Fertighaus-Firma) bauen?
Sind die Kosten von ca. 3.000 € realistisch?
Können noch andere Kosten auf uns zu kommen?
Kann uns die Baubetreuungsgesellschaft irgendwelche Steine in den Weg legen?
Ich habe Bedenken, ob unsere Budget eventuell durch so was gesprengt wird und/oder das Bauvorhaben verzögert wird.
Ich bedanke mich jetzt schon mal für eine Antwort.
  • Name:
  • Bothe
  1. Die haben sie doch nicht mehr alle ...

    Die haben sie doch nicht mehr alle meiner Meinung nach. Aber der Reihe nach:
    1. Bauträgerfrei bedeutet nicht, dass Sie möglicherweise nicht doch gebunden sind. Denn, die verkaufen das Grundstück ja separat, sind dann kein Bauträger mehr, sondern agieren als Generalunternehmer/Generalübernehmer.
    2. Planungsbindung, interessante Geschichte, wäre mal gespannt, was die Kammer dazu sagt ... :-)
    3.1-4 HOAIAbk., das gibt im Netz HOAI-Rechner, da werden Sie mal sehen, wie weit Sie damit kommen, so ungefähr von 12 bis Mittag. Mit Statik und EnEVAbk.-Nachweis und HOAI-Abrechnung sindse da locker das Doppelte los.
    4. Wenn die beispielsweise eine Statik und nen EnEV-Nachweis für unsere Holzhäuser machen wollen, die würd ich aber sowas von achtkantig auf die Straße befördern, weil die da eh keine Ahnung von haben. Und das wird Ihnen bei anderen genauso gehen.
    5. Steine in den Weg legen, kann sein, kann nicht sein, aber wer sowas macht ...
    Meine Meinung: Finger davon!
  2. Sehen Sie es mal so

    wenn es tatsächlich so ist, dass Sie nach Zahlung von 3.000 € "frei" sind, also Bauen und Planen können mit wem Sie wollen, dann müssen Sie sich überlegen, ob Ihnen das die Sache Wert ist. Dann kostet das Grundstück halt 3.000 € mehr. Nicht schön, aber dafür haben Sie die Freiheit.
    Ggf. müsste ein Rechtsanwalt das ganze sich mal anschauen, ob das überhaupt den guten "Sitten" entspricht. Nur der will für die Erstberatung auch schon mal Geld. Dem Notar dürfte das relativ egal sein, was im Vertrag steht.
    Fazit: Keine Rechtsberatung nur Laie. Aber wenn ich zu was "gezwungen werde", würde ich persönlich Vorsichtig sein. Irgend einen Grund hat das ganze ja dann. Oder anders gefragt, wem nützt dieser Passus. Ihnen vermutlich nicht.
    Sie können ja dann immer noch mit dieser Firma Bauen, ist dann halt eine von mehren Anbietern. Nur dann ist die Situation eine andere. Die 3.000 könnten Sie ja dann wieder "raushandeln". Nur leider werden Sie 3-4 Angebote nicht wirklich vergleichen können. Damit können Sie auch nie wissen ob das Haus das Ihnen da mit angeboten wird, am Ende günstig war oder auch nicht.
    Einfach hier mal im Forum lesen. Ein Haus ist ein individuelles Stück. Das lässt sich nicht mit einem Angebot im Autohaus oder Küchenstudio vergleichen.
  3. Finger weg!

    Kaufen Sie dies Grundstück bloß nicht. Selbst wenn Sie sich freikaufen (ist ja wie bei den Leibeigenen im Mittelalter), dann legen die Ihnen jeden Stein in den Weg, den die bloß finden können.
    Die müssten auf ihren ganzen Grundstücke sitzen bleiben!
  4. Achtung Finanzamt!

    Es würde sich um ein verbotenes Koppelgeschäft handeln. Der Fiskus geht dann davon aus, dass es sich um einen verkappten Bauträgervertrag handelt, sodass Sie die Grunderwerbssteuer nicht nur für das Grundstück, sondern auch für den Preis des gesamten Baues zahlen müssten!
    Natürlich könnten Sie den betr. Vertragspassus im Nachhinein missachten, weil Sie dem Grundstücksverkäufer als Fachmann vertraut haben, dass er Bescheid weiß und Sie von der Gesetzwidrigkeit erst im Nachhinein erfahren haben. Dann planen und bauen Sie eben, mit wem Sie möchten. Was könnte schon passieren?
    Außerdem: "Der Käufer und der Verkäufer sind sich ferner darüber einig, dass die Erstellung der Bauantragsunterlagen gem. HOAIAbk. 1 bis 4, sowie die Statik und der Wärmepass von dem Käufer gesondert gegenüber der Baubetreuungsgesellschaft in Auftrag gegeben werden muss. " Über das Wort "gegenüber" bin ich gestolpert. Die Aussage ist umgangssprachlich uneindeutig, was zeigt, dass der, der das formuliert hat, schon mal sprachlich inkompetent ist. Dann weiß er vermutlich auch nicht, was dieser Satz und der ganze Vertrag rechtlich genau bedeuten. Das hat wahrscheinlich kein Jurist formuliert. Aber das sage ich als Nichtjurist. Gemeint ist jedenfalls: "gesondert BEI der Gesellschaft in Auftrag gegeben werden muss. " "Gesondert gegenüber" könnten Sie so verstehen, dass gemeint wäre, laut Vertrag müssten Sie die Planung "separat von ("gegenüber" wäre dann nur etwas unglücklich ausgedrückt) der Gesellschaft", also eben gerade woanders in Auftrag geben. Was ja logisch ist, denn der Grundstücksverkäufer wollte Sie durch diesen Passus darauf hinweisen, dass er ein Koppelgeschäft ablehnt.
    Aber ohne eine Beratung durch einen Fachanwalt würde ich mich trotzdem nicht auf diesen Verkäufer einlassen.
  5. Bin kein Jurist

    aber steht nicht irgendwo im BGBAbk., dass Grundstücksverkäufe nicht mit dem Verkauf von Planungsleistungen/Architektenleistungen gekoppelt werden dürfen?
    So könnte es sein, dass der Passus von vornherein ungültig ist, Sie also ggf. das Grundstück kaufen dürfen, und dann Ätsch sagen können, weil die Kopplungsvereinbarung ungültig ist. Lassen Sie den Vertrag in jedem Fall von einem Juristen prüfen.
    Zu den Planungskosten:
    Hier könnte schon ein Honoraranspruch entstanden sein:
    "Die Baubetreuungsgesellschaft hat für uns schon einen Entwurf für ein Haus gemacht, "
    Da erläutern Sie doch mal, wie es zu dem Entwurf kam. Warum wurde schon ein Entwurf erstellt?

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