Dach- und Regenrinnenüberstand auf neuem Grundstück
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.
Dach- und Regenrinnenüberstand auf neuem Grundstück
A kauft ein kleines Grundstück zur Bebauung, hält aber zu jedem Nachbarn die 3 m Abstand ein (wie vorgeschrieben!). Auf einer Seite wird das Grundstück von ca. 8 Garagen (6 versch. Besitzer) begrenzt. Diese Garagen neigen Ihr Dach allesamt Richtung des neuen Grundstücks (Stichwort Regenwasser), ebenso weisen die Dächer, sowie die Regenrinne einen Grenzüberstand von insgesamt ca. bis 30 cm aus. Das Grundstück liegt in bestehendem Gebiet, die Garagen stehen seit ca. 30/40 Jahren dort. Des Weiteren ist an einer Garage eine Eisentüre, sowie ein Fenster in Richtung des neuen, gekauften Grundstücks. Wie verhält es sich rechtlich mit dem Dachüberstand / Regenrinne und auch dem Oberlicht bzw. der Tür. Gibt es hier ein Gewohnheitsrecht für die Garagenbesitzer? Wer trägt die Kosten für eine evtle Entfernung, Zumauerung (..)? Danke im Voraus für Ihre Hilfe!
-
Baulast
-
§ 6 Abs. 11 BauO NRW beschreibt die ...
§ 6 Abs. 11 BauO NRW beschreibt die Zulässigkeit der grenzständigen Garage, allerdings ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wand/Wänden. => Der jeweilige Besitzer der Garage muss alle Öffnung in der Grenzwand aus seine Kosten verschließen. Du könntest mit dem Besitzer der Garage reden oder falls du ihn nicht findest oder er sich weigert, beim Bauamt eine Bauanzeige erstatten.Dachüberstand Garage: entweder) Eine Überbauung könnte nach NachbG NRW zulässig sein und der damalige Grundstücksbesitzer entschadigt worden sein. Der Rückbau würde zu deinen Lasten sein. oder) Die Überbauung einer grenzständigen Garage ist nicht zulässig. der Rückbau erfolgt durch den jeweiligen Besitzer der Garage (6 Personen, die nicht mehr deine Freunde werden ...).
Tipp: Versuch mal, jemanden vom Bauamt zu einem Ortstermin einzuladen bzw. mache ein paar Fotos die du zum Bauamt mitnimmst.