Sonderkosten zur Einbringung
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Sonderkosten zur Einbringung

Gute Tag zusammen,

wir sind ein Mittelstädischer Betrieb der sich mit Großküchen auseinandersetzt. Wir haben ein Problem mit der Einbringung eines großem Kochblock! Der Kochblock muss für die Einbringung vom Hersteller aufgerichtet und umbaut werden! Wir haben den Auftrag unterschrieben und ab dem ersten Bautag darauf hingewiesen, dass es zu Schwierigkeiten kommen kann. Wir haben die Mehrkosten angemeldet, der Planer will sie aber nicht durchlassen. In der Ausschreibung steht zwar, dass der AN die Baustelle zu Besichtigen hat (kompletter Neubau, konnte mal also nur auf dem Plan "besichtigen") aber müssen wir wirklich die Zusatzkosten (ca. 1.000 €) alleine tragen? Was ist mit dem Paragraph § 7 in der VOBAbk.? Der Planer hat auf keinster Weiße darauf hingewiesen!

Ich hoffe ihr könnt mir/uns helfen.

  • Name:
  • Sonderkosten
  1. Was meinen Sie damit?

    Foto von Josef Schrage

    "Wir haben ein Problem mit der Einbringung eines großem Kochblock! Der Kochblock muss für die Einbringung vom Hersteller aufgerichtet und umbaut werden! "

    Beschreiben Sie doch bitte das "Problem" etwas verständlicher.

    Gruß

  2. Das Problem ist nicht die Aufrichtung ...

    Das Problem ist nicht die Aufrichtung des Kochblocks, sondern wer die Mehrkosten übernehmen muss.

    Wir? oder der Bauherr?

  3. Ist doch ganz einfach ...

    hätte jeder Kochblock jedes Herstellers umgebaut werden müssen? Dann KÖNNTE der Auftraggeber diese Kosten zu tragen haben.

    Wenn es nur im DIESEN speziellen Block geht, woher soll der Auftraggeber das dann wissen? Sie bieten Fabrikat XY, TYP 123 an. Ob der so rein kann oder ob Anpassungsarbeiten erforderlich sind, ist dann Ihr Problem.

    Wenn ALLE am Markt befindlichen Blöcke mindestens (Beispiel) 1*2 m groß sind, der Auftraggeber aber nur ein Loch von 80 cm Breite gelassen hat, OHNE das im LVAbk. zu erwähnen, dann müsste der AG die Kosten tragen.

    Alles dazwischen ist auch noch denkbar.

    Aber mal eine doofe Frage  -  wieso lehnt der Architekt ab? Ist der Architekt Ihr Auftraggeber? Wenn nein  -  haben Sie die Bedenken gegenüber Ihrem Vertragspartner geäußert und Ihr Mehrkostengesuch an diesen gerichtet? Wenn wieder nein  -  dann dürften Sie wg. formaler Fehler wohl ein größeres Problem haben, egal wie berechtigt Ihr Anspruch ist.

  4. Mehrfachfehler

    Wer Produkte herstellt und einbaut muss frühzeitig auf die Voraussetzungen zum Einbringen hinweisen. Das beginnt schon bei der Planung und bei der Fabrikatswahl. Spätestens bei der Ausschreibung müssen ja die Abmessungen bekannt werden. Sonderabmessungen entscheiden auch die Fabrikate. Wenn ein Zuschlag erteilt wird, ist also die Einbringmöglichkeit bekannt. Oft werden auch Wände nach einer Einbringung geschlossen. Küchen sind ein Sonderfall weil bei der Einbringung alle fertig sein muss. Folglich muss der Hersteller alle Abmessungen so wählen, dass ein Einbringen möglich ist, das kann auch eine Endmontage in der Küche bedeuten. Damit fallen die Kosten gar nicht an bzw. die Kosten bleiben beim Hersteller der Küche. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  5. Wir haben die Kosten natürlich beim ...

    Wir haben die Kosten natürlich beim Bauherrn eingereicht, sorry wenn es da Missverständnisse gab. Das Fabrikat wurde mit Ausgeschrieben, bzw. "Wunschvorschlag" wurde in der Ausschreibung genannt, welches wir auch genommen haben. Der Kochblock kann nicht in der Küche endmontiert werden, da es eine durchgehende Arbeitsfläche von 3500 mm x 1800 mm hat. Der Planer hatte das auch nicht bedacht. Wusste nichts von dem Problem. Will sich jetzt aber über die Klausel "die Einheitspreise müssen jeweils die Lieferung aller Bau-, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe, die Ausführung der Arbeit bzw. den funktionsgerechten Einbau aller Zubehörteile, aller Nebenleistungen im Sinne der allgemeinen technischen Vorschriften der VOBAbk./C enthalten. Sämtliche Leistungen sind bis zur Aufnahme des Küchenbetriebs einschließlich aller Materialien und Lieferungen zu kalkulieren" herausreden. Die Frage ist, greift die Klausel? Oder kann man mit § 7 VOB kommen die sagt "1 die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. 2 Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. "
  6. Herr Kla-Kir ...

    (komischer Name): Das ist eben die alles entscheidende Frage: Konnte der Anbieter ERKENNEN (bei Angebotsabgabe/Aiftragsannahme), dass es kein ausreichend großes Loch geben würde, dieses Teil, dass ja anscheinend über Hersteller ABC, Typ xyz zumindest als Produktvorschlag vorgegeben wurde (ggf mit Zusatz "oder gleichwertig"). Konnte er das nicht, musste/durfte er davon ausgehen, dass er diesen Block en Block zum Aufstellungsort befördern kann!

    Ich denke, hier greift genau die Bestimmung, dass Leistung so zu beschreiben sind, dass sie richtig kalkuliert werden können.

    Hat der Ausschreibende nicht auf ein zu kleines Loch hingewiesen, kann das nicht das Problem des Anbieters sein. Der Ausscheibende hätte entweder klären müssen, ob der Block ohne Mehrkosten in Teilen geliefert und montiert wird oder auf die entsprechenden Umstände hinweisen MÜSSEN.

    Was der Architekt macht, ist unwichtig. Stehen Sie Ihrem Vertragspartner in den Hacken!


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