§31 "Grundzüge der Planung" 6.02.04 Hallo, wir beabsichtige in BaWü auf einem gerade erworbenen Grundstück ein Häuschen zu bauen (mit Architekt) und haben als völlige Laien vor dem Kauf nicht nach dem Bebauungsplan geschaut. Dieser ist aus den 60-gern und schreibt Satteldach 32-38° vor. Wegen der starken Hanglage (Richtung Südwest)und weil wir keinen Speicher zum Lagern von Stroh, Heu u.ä. brauchen, haben wir uns für ein versetztes Sattel-(Pult-?)dach von 20° entschieden. In der Vorbesprechung hatte das Kreisbauamt damit Probleme und schlug uns 30° vor. Aufgrund der Argumentation vermuteten wir, daß das eigentliche Problem eine zu niedrige resultierende Bauhöhe wäre und planten das höhere straßen- und bergseitige Dach auf 27° und ließen das hangseitige auf 20°. So wurde das Baugesuch eingereicht und von der Gemeinde auch angenommem. Kurz darauf erhielten wir vom Kreisbauamt ein Schreiben, daß unser BG nicht genehmigt werden könne. Beim späteren Termin auf dem Amt wurde uns mitgeteilt, daß die Befreiung vom BP durch die Gemeinde rechtwidrig sei weil die "Grundzüge der Planung" nach § 31 BauGB verletzt wären. Unsere Argumennte bezüglich sinnloser Zimmerhöhen und Heizkosten interessierten überhaupt nicht! Ein vom Arch. befragter Amtsträger in gleicher Position des Nachbarkreises sieht das völlig anders und hätte mit der Genehmigung überhaupt kein Problem !!?? Es ist schon befremdlich wie man 1000-seitige Gesetze machen und doch alles ungeregelt lassen kann. Steht irgenwo verbindlich was die Grundzüge der Planung sind ? Ach so - fast vergessen - die Nachbarn haben natürlich nichts gegen unsere Planung. Da ich nach tagelangem Suchen im Netz nichts greifbares, verständliches und eindeutiges gefunden habe, hoffe ich hier auf Hilfe! Danke schon mal !
Kennwort
Sollten Sie einen neuen Beitrag erzeugen wollen und noch kein Kennwort haben,so müssen Sie sich zuerst registrieren lassen.