Suchefunktion BAU.DE Forum Bauplanung / Baugenehmigung 4305: Doppelhaus genehmigungsfähig?

Bauplanung / Baugenehmigung

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Doppelhaus genehmigungsfähig? 23.07.08
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe vor 3 Jahren ein Einfamilienhaus im schönen Schleswig Holstein gebaut, das Grundstück zu unserer Südseite ist noch immer unbebaut. Wir haben es damals verschmäht, weil es recht ungünstig geschnitten ist (vorn 13 m breit, zur mitte auf 17 und so bis zum ende, 40 m lang). Wir wählten aber auch genau das daneben, weil wir uns in der Sicherheit wägten, dass dort nie ein sehr großes Haus gebaut werden könnte. Der B-Plan sieht eine Doppelhaus-Bebauung erst ab 700 qm vor, das in Rede stehende Grundstück hat 634 qm.
Nun hat ein ortsansässiger Maurer dieses Grundstück gekauft und beabsichtigt offenbar den Bau eines Doppelhauses. Dieses will er nicht selbst bewohnen, sondern vermieten.
Nun meine Fragen:
Stellt die Unterschreitung der Mindest-Grundstücksgröße laut B-Plan eine so unwesentliche Abweichung dar, dass sie genehmigungsfähig ist (so wie z.B. abweichende Dachsteinfarben u.s.w.)?
Kann man für eine Abweichung vom vorgesehenen Baufenster eine Ausnahmegenehmigung bekommen?
Kann man von der Vorgabe einer 1,5-geschössigen bauweise eine Ausnahmegenehmigung bekommen?
Kann man von der maximalen Haushöhe (hier 9 m) eine Ausnahme bekommen?
Gibt es für mich als Nachbar eine rechtliche Handhabe gegen genehmigte Ausnahmen? Wenn ja, welche?
Wir haben einfach Angst, dass man uns direkt vor die Terrasse ein so großes Haus setzt, dass es uns die Sonne raubt. Sicher nicht im Hochsommer, doch aber in den Monaten, in denen sie nicht soo hoch klettert. Außerdem befürchten wir durch die Bebauung mit einem zu vermietenden Doppelhaus eine Wertminderung unseres Grundstückes+Hauses. Unser Grundstück ist auch nur 17 m breit, wir haben auf der Südseite nur knapp 5 m zum Nachbargrundstück.
Da der Bauherr im Ort bekannt ist und hier schon lange lebt und Steuern zahlt, wir aber erst seit 3 Jahren in dieser kleinen Gemeinde leben, fürchten wir eine Benachteiligung. Uns wurde damals noch nichtmal eine abweichende Dachsteinfarbe genehmigt, was bei anderen Häusern danach plötzlich möglich war (Vorgabe ist rot bis rotbraun, inzwischen gibt es hier schwarz, grün, blau ... ).
Danke für Eure / Ihre Hilfe!
Name: L. Dumjahn  

  1. ein Wunder wenn es anders wäre... 25.07.08
    Ja es wird so geschehen und Sie können nichts machen.
    Eine Vewaltung kann das so begründen dass die Entscheidung auch vor dem Verwaltrungsgericht Bestand hat, es wird natürlich bestritten, dass ortsansässige bevorzugt werden.
    Beziehungen schaden nur dem der sie nicht hat.
    Gruß
    Name: Herr Klaus  

  2. Ich habe es befürchtet... 25.07.08
    ... und versuche mich langsam mit dem Gedanken anzufreunden.
    Vielen Dank für Ihre Antwort!
    Was ich noch nicht ganz verstehe, ist der Unterschied zwischen wesentlichen Punkten des B-Plans, also solchen für die man keine Ausnahmegenehmigung bekommen kann und solchen, von denen man im Einzelfall abweichen kann. Wenn selbst solche m.E. wichtigen Punkte aufgeweicht werden können, was ist dann noch fix?
    Danke!
    Name: L. Dumjahn  

  3. das Unheil hat einen Namen 25.07.08
    und das ist der Ermessensspielraum.
    Erne Reduzierung des Ermessensspielraumes auf "Null" kann nicht verlangt werden.
    Gruß
    Name: Herr Klaus  

  4. Vermutungen 25.07.08
    Ich kennen mich nicht mit der Bauordnung von Schleswig-Holstein aus und will mich da nicht erst einlesen, deshalb sind meine Antworten nur als Vermutungen zu verstehen:
    .
    Stellt die Unterschreitung der Mindest-Grundstücksgröße laut B-Plan eine so unwesentliche Abweichung dar, dass sie genehmigungsfähig ist (so wie z.B. abweichende Dachsteinfarben u.s.w.)?
    Nein, da wird die Gemeinde eine Befreiung erteilen dürfen, ohne erst die Nachbarn fragen zu müssen.
    .
    Kann man für eine Abweichung vom vorgesehenen Baufenster eine Ausnahmegenehmigung bekommen?
    Ja, aber wenn sich dadurch Abstände zu nachbarlichen Grundstücken verringern, meine ich, dass die Nachbarn gehört werden müssen und sogar das nachbarliche Einvernehmen eingehohlt werden muss, bzw. eine Einspruchsmöglichkeit besteht.
    .
    Kann man von der Vorgabe einer 1,5-geschössigen bauweise eine Ausnahmegenehmigung bekommen?
    Ja, das ist aber selten. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsste dann auf allen umliegenden Grundstücken im Plangebiet so eine Ausnhame zugelassen werden.
    Auch hier müssten die Nachbarn wieder beteiligt werden.
    .
    Kann man von der maximalen Haushöhe (hier 9 m) eine Ausnahme bekommen?
    Ja, aber auch hier wieder mit Nachbarbeteilugung.
    .
    Gibt es für mich als Nachbar eine rechtliche Handhabe gegen genehmigte Ausnahmen? Wenn ja, welche?
    Sie müssen schon genau den Plan der Nachbarn kennen. Gibt es überhaupt bereits Ausnahmen, oder sind das alles bisher nur Vermutungen?
    Gruß
    Name: Lott Andreas  
 

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