Carport auf Grenzline, Bayerische BV - eilt etwas 05.08.08 In der Bayerischen BV sind "Garagen" etc. auf der Grenzlinie zum Nachbargrundstück erlaubt, wenn die auf der Grenze liegende Wand 9 Meter, die mittlere Wandhöhe 3 Meter nicht überschreitet. So war auch unser Carport (eine offene Holzkonstruktion) geplant. Durch i) etwas höher als geplant gesetzte Punkt-Fundamente, höhere Pfetten und Sparren, sowohl einer stärkeren Dachneigung steigt die Dachhaut des Carports nun auf der Grenze von größer 3 auf knapp 4 Meter an, so dass die 3-Meter Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Welche Möglichkeiten habe ich nun? Einverständniserklärung des Nachbarn (sollte kein Problem sein, da dessen 2-stöckiges Gebäude mit einigem seitlichen Abstand zum Carport über ca. 15 Meter Länge unmittelbar auf der Grenze zu uns sitzt), oder ein Abweichungsantrag(?) beim Bauamt? Danke für jede schnelle Hilfe! Die Balkenkonstruktion des Carports steht nämlich bereits, vor dem Dach und der Begrünung hätte ich die Sache gerne rechtlich klar geregelt bevor alles abgerissen werden müsste ... Name: Stefan
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