Suchefunktion BAU.DE Forum Bauplanung / Baugenehmigung 4327: Carport auf Grenzline, Bayerische BV - eilt etwas

Bauplanung / Baugenehmigung

Werbefläche zu vermieten
Werben Sie in allen Beiträgen dieses Forums
für EURO 90,- pro Monat (zzgl. MwSt) - Kontaktaufnahme hier

Carport auf Grenzline, Bayerische BV - eilt etwas 05.08.08
In der Bayerischen BV sind "Garagen" etc. auf der Grenzlinie zum Nachbargrundstück erlaubt, wenn die auf der Grenze liegende Wand 9 Meter, die mittlere Wandhöhe 3 Meter nicht überschreitet. So war auch unser Carport (eine offene Holzkonstruktion) geplant. Durch i) etwas höher als geplant gesetzte Punkt-Fundamente, höhere Pfetten und Sparren, sowohl einer stärkeren Dachneigung steigt die Dachhaut des Carports nun auf der Grenze von größer 3 auf knapp 4 Meter an, so dass die 3-Meter Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Welche Möglichkeiten habe ich nun? Einverständniserklärung des Nachbarn (sollte kein Problem sein, da dessen 2-stöckiges Gebäude mit einigem seitlichen Abstand zum Carport über ca. 15 Meter Länge unmittelbar auf der Grenze zu uns sitzt), oder ein Abweichungsantrag(?) beim Bauamt? Danke für jede schnelle Hilfe! Die Balkenkonstruktion des Carports steht nämlich bereits, vor dem Dach und der Begrünung hätte ich die Sache gerne rechtlich klar geregelt bevor alles abgerissen werden müsste ...
Name: Stefan  

  1. Nachbarzustimmung 06.08.08
    Ja, Sie benötigen die Nachbarzustimmung zur Abstandflächenübernahme. Und zwar muss der Nachbar diese Zustimmung schriftlich gegenüber dem Bauamt erklären. Hierzu muss dort ein Bauantrag oder zumindest Bauzeichnungen bei genehmigungsfreien Garagen vorliegen.
    Da hier nicht alles erläutert werden kann, sollten Sie sich an einen örtlichen Entwurfsverfasser wenden, der die Dinge für Sie regelt.
    Einen Anspruch auf Nachbarzustimmung haben Sie aber nicht, trotz der nachbarlichen Grenzbebauung, da diese möglicherweise schon lange besteht und Bestandschutz hat.
    Es kann auch Gründe geben, dass eine Abstandflächenübernahme gar nicht möglich ist, z.B. wenn die Nachbarbebauung bereits zu nah an der Grenze ist, so dass die Abstandfläche vom Nachbargrundstück gar nicht aufgenommen werden kann.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  2. Soweit geklärt, aber ... 06.08.08
    Erst einmal danke für die schnelle Auskunft! Es scheint, dass der Nachbar durch die rel. nahe Bebauung (ca. 4 Meter) die Abstandflächenübernahme nicht übernehmen kann. Falls er generell mit dem Projekt einverstanden ist wäre doch noch ein Abweichungsantrag beim Bauamt möglich?
    Ganz nachvollziehen kann ich die BayVO in diesem Punkt ohnehin nicht - hätte ich das ganze Carport 50 cm tiefer gebaut, aber ein in den Himmel ragendes 60° Dach aufgepflanzt, wäre nach meiner Kenntnis der BayVO bzgl. Garagen etc. alles im Lot.
    Kann man die Dachschräge nicht als Dach auffassen, so dass Genüge getan wäre, wenn der Schnittpunkt der einen Außenwand mit der Dachhaut unter 3 Meter liegt? Und den Anstieg auf ca. 3.80 Meter auf der Grenzlinie als Pultdach definieren?
    Ist es komplett unerheblich, dass von der Grenzlinie an auf dem Nachbargrundstück eine rel. steile, ca. 1.5 Meter hohe Böschung den Übergang zum Höhenniveau des Nachbargrundstücks bildet? D. h. wenn der Nachbar im EG vor die Haustür tritt, dieser quasi nur um ca. 1.5-2 Meter vom Carport überragt wird?
    Haben solche Punkte wenigstens Auswirkung auf eine mögliche Genehmigung eines Abweichungsantrags?
    Danke!
    Name: Stefan  
 

Kennwort

Sollten Sie einen neuen Beitrag erzeugen wollen und noch kein Kennwort haben,
so müssen Sie sich zuerst registrieren lassen.


BAU.DE - Suche - Forum - Inserate - Baulexikon - Gästebuch
© + Impressum + Nutzungsbedingungen