Hausisolierung braucht man eine Anbaulast?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Hausisolierung braucht man eine Anbaulast?

Brauche ich eine Anbaulast, wenn ich mein Haus von außen Isoliere und das Nachbargrundstück (Gebäude beide) nicht 3 Meter Zwischenraum einhält.
Unser Nachbar und wir liegen mit unseren Häusern nicht weit auseinander. (keine 3 Meter, keine Anbaulasten bisher eingetragen) da 1930 und 1943 gebaut. Wegen Brandschutz haben wir eine extra Außenwand (F90) der Nachbar hat einfach sein Haus neu Isoliert und neu verputzt dadurch ist er um ca. 10-15 cm wieder näher an uns rangekommenaber noch auf seinem Grundstück. Brauchen er und wir eine Anbaulast? Land NRW habe mal eine Zeichnung von den 2 Gebäuden Nr 28 und 32 beigefügt.
Wäre schön wenn uns jemand was darüber schreiben kann, da wir im Internet nichts passendes gefunden haben.

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Hausisolierung braucht man eine Anbaulast?" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Ursula S.
  1. Ermessen

    Beide Häuser stehen zu nahe an der Grenze und sind heute so nicht mehr zulässig.
    Damit kommt ein Ermessensspielraum der Baubehörde in Spiel.
    Im günstigsten Fall können Sie isolieren, ohne jede Einspruchsmöglichkeit.
    Im ungünstigsten Fall erhebt mitten in der Ausführung der Nachbar Einspruch mit Baustopp und Rückbauverfügung des Bauamtes.
    Auf jeden Fall deshalb auf dem Bauamt vorsprechen und vor einer Ausführung der Arbeiten eine Genehmigung erwirken.
    Eine Genehmigung kann auch sein, wenn es nach irgend einem Landesgesetz Genehmigungsfrei ist.
    Gruß
  2. Abstandsflächen

    Eine Baulast wohl er nicht, doch auf alle Fälle würde ich den Weg zur Behörde gehen und nicht einfach so montieren.
    LBOAbk. NRW § 6 Abstandsflächen:

    (14) Bei der nachträglichen Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie der nachträglichen Anhebung der Dachhaut bestehender Gebäude können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient.

    => Gespräch suchen und das Procedere erfragen.
    Gruß aus Wiesbaden,
    Christoph Kornmayer

  3. Guten Morgen, der § 2 Der BauO-NRW lässt zwar ...

    Guten Morgen,
    der § 2 Der BauO-NRW lässt zwar eine nachträgliche Verkleidung aus Gründen des Wärmeschutzes zu, jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass der verbleibende Restabstand zur Grenze mindestens 2.50 m betragen muss.
    Hilfreich sind hier noch die Punkte 6.14 bis 6.16 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW).
    Bei einer derartigen Gebäudekonstellation, kann es sein, dass sie auf dem Weg der "Ausnahme" unter Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen (Giebeldämmung in Baustoffklasse A) zum Ziel kommen. Grundsätzlich ist jedoch das den
    Nachbarn geringst beeinträchtigende Wärmedämmsystem zu wählen (siehe 6.14 Vv).
    Natürlich können Sie einfach mal einen Schuss ins Blaue riskieren, aber wenn etwas passiert sollten auch versicherungsrechtliche Aspekte in Betracht gezogen werden.
    Gehen Sie als einfach mal zu Ihrem zuständigen Bauamt und fragen nett nach.
    MfG M. Nau
  4. Stichwort Gebäudeabschlusswand

    Als Außenwände der beiden Häuser sind, wegen des jeweils fehlenden Brandschutzabstands von 2,50 m zur Grenze, gemäß § 31 BauO NRW Gebäudeabschlusswände erforderlich. Sie schrieben ja bereits, das Ihre Außenwand F90 entspricht. Bei der Planung und Ausführung des WDVSAbk. ist diese Anforderung zu berücksichtigen. Wenn Ihr Nachbar da einfach ein nur schwer entflammbares oder normal entflammbares System hat, kann es sein, das er es wieder abmontieren darf, wenn es dem Bauamt bekannt wird.
    Gruß

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