Suchefunktion BAU.DE Forum Estrich und Bodenbeläge 4391: Kellenschläge im Design PVC Bodenbelag

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Kellenschläge im Design PVC Bodenbelag 04.08.08
Ich habe einen PVC Bodenbelag in Holzoptik, mit Akzentstreifen, durch eine Firma verlegen lassen. Durch ein großes Terassenelement ist der Lichteinfall sehr stark. Blickt man in diese Richtung sind dort deutliche Kellenschläge und Unebenheiten zu erkennen, die den Gesamteindruck der Holzoptik zerstören. Die Firma wurde auf die schwierige Situation hingewiesen und versprach einen glatten Boden.Später meinte der Bodenleger er habe gem. DIN 18202 gearbeitet und die Toleranzen wurden eingehalten. Ein von Ihm bestellter Gutachter bestätigte dieses. Es wurde sich aber nur auf diese DIN berufen. Der optische Mangel wurde nicht bewertet. Es handelt sich um ein hochwertigen Wohnbereich.Ich halte diese DIN für nicht geeignet, da hier Estrich und hochwertige Beläge gleichwertig behandelt werden und die gleichen Toleranzen vorgegeben werden.
Meine Frage: Kann ich einen glatten und einheitlichen Boden verlangen, oder muß ich mit diesen Unebenheiten leben?
Gibt es evtl. Gerichtsurteile oder Sachverständigenberichte die dort ebenfalls einen Mangel erkennen ?
Schleswig Holstein
Vielen Dank im voraus.
Name: Christiansen Stephan  

  1. sichtbare Kellenschläge in elastischem Oberbelag 04.08.08
    Hallo Christian,
    der Sachverständige konnte nicht anders als nach den
    anerkannten Regeln bewerten. Anders darf er auch nicht, ohne angreifbar zu sein.
    Die DIN 18202 befasst sich u.a. mit toleranzkonformen bzw. toleranzüberschreitenden Unebenheiten von Fußböden.
    Das nächste Regelwerk, an welchem er sich zu orientieren hat, ist die DIN 18365 "Bodenbelagarbeiten". Der Normentext ist interpretationswürdig, sodass sich ein Blick in den "Kommentar zur DIN 18365" als hilfreich erweist.
    Dort steht unter Punkt 3.2 Maßtoleranzen u.a. folgendes:
    "Auch bei verlegung der Bodenbeläge auf einem Untergrund, dessen Ebenheit innerhalb der zulässiogen Toleranzen liegt, werden die in der Praxis nicht vermeidbaren, zulässigen Streiflicht-Oberflächenunterschiede wahrnehmbar sein.
    ...
    Dem Normentext entsprechend sind derartige Sachverhalte kein Grund zur Mängelrüge."
    -.-
    Damit ist (leider) schon alles gesagt. Etwas anderes wäre es, wenn vertraglich (nachweisbar) vereinbart wurde, dass derartige Oberflächenunterschiede in der fertig gestellten Belagoberfläche nicht auftreten dürfen.
    Die Kellenschläge liegen zwar meist noch weit innerhalb der zulässigen Ebenheitstoleranzen, dennoch muss man als Sachverständiger (und nun kommt es auf seine praktischen Erfahrungen an) bewerten können, ob und in welchem Umfang sich die Oberflächenabweichungen störend bemerkbar machen, und ob es bei Anwendung aller handwerklichen Kunst nicht doch möglich gewesen wäre, diese zu reduzieren.
    Es kann damit durchaus sein, dass ein Oberbelag unter den beschriebenen baulichen Voraussetzungen (großes Fenster und repräsentatives Wohnobjekt) als mit einem Mangel behaftet zu bewerten ist. Kann. Nicht muss!
    -.-.-
    Die Frage, ob Sie nun mit diesen Unebenheiten leben müssen, ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu bejahren, wenn damit gemeint ist, ob eine Nachbesserung durchgeführt werden müsse. Das wäre der komplette Rückbau des Oberbelages.
    Auch ein optisch in gewissen Grenzen störendes Oberflächenbild berechtigt nicht zu einem kompletten Rückbau.
    Daher: man wird damit leben müssen. Ob mit oder ohne eine kaufmännische Regelung (Minderwert).
    -.-.-.-.-
    mfg Klaus Rauer, Sachverständigenbüro für Fußbodenkonstruktionen
    Name: Klaus Rauer   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.rauer-web.de

  2. Danke 05.08.08
    Vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort.
    Ist evtl. bekannt wie die Gerichte bei einer Minderung in
    der Regel entscheiden ?
    Hätte mich der Bodenleger nicht auf die Möglichkeit von entstehenden Kellenschlägen hinweisen müssen ?
    Mit freundlichen Grüssen
    Stephan Christiansen
    Name: Stephan Christiansen  

  3. Minderung bei 05.08.08
    "Optischer Beeinträchtigung"
    wird ermittelt nach einem sogenannten Zielbaumverfahren.
    Dabei wird aufgeteilt in Anteil Technik und Anteil Optik.
    Der Anteil Optik wird dann in Prozent der Gesamtsumme der Leistung als "Wert Optik" angenommen und dann ermittelt wie hoch die Beeinträchtigung ist.
    Beispiel Anspruch Technik 50%(wiederum Unterteilt) Anspruch Optik 50 %
    Beeinträchtigt nur bei bestimmten TAgeszeiten und Standorten = 25 % der Optik beeinträchtigt =
    25% von 50 % Optik der Gesamtsumme = 12,5 der Gesamtsumme
    Nur als Beispielrechnung... die Höhe der Quotelung legt der Gerichtssachverständige fest.
    Name: Robert Bachmann   E-Mail-Adresse anzeigen  
 

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