Leistungseinstellung wegen nicht gezahlter AZ für Honorare
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Leistungseinstellung wegen nicht gezahlter AZ für Honorare

Hallo.
Ich habe folgende Frage:
Kann die Leistung, hier Objektüberwachung, eingestellt werden, wenn der AG die fälligen Abschlagzahlungen nach drei Monaten immer noch nicht beglichen hat oder muss ich hier bis zum bitteren Ende weitermachen und den Klageweg einleiten?
Die säumigen AZ wurden mehrfach angemahnt, jedoch außer den üblichen Versprechungen und Hinhaltetaktiken keine Reaktion durchden Bauherren.
  • Name:
  • FZi
  1. Honorarforderungen: Forderungssicherungsgesetz

    wenn es denn in Kraft tritt (Voraussetzung Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt), wird künftig den Anspruch auf Abschlagszahlungen erweitern.
    Die bisherige Situation: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen. Ferner haben Sie bislang noch das recht die weitere Leistung zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht als Druckmittel). Dieses greif allerdings zu kurz, wenn Sie die Leistung bereits erbracht haben und keine Sicherheitsleistung für Ihre Honorarvergütung verlangt und vereinbart haben.
    Daher meine Empfehlung:
    1. ohne (gleich) einen Anwalt einzuschalten (dieser ist im 1. Verfahren eher hinderlich, so meine Erfahrung), sollten Sie Ihre berechtigten Forderungen mit Schreiben per Einschreiben/Rückschein und (letztmaliger) Fristsetzung (zwei Wochen) bei Ihrem AG abfordern. Gleichzeitig sollten Sie sich Schadensersatzansprüche vorbehalten und ein Schlichtungsverfahren, das Sie einleiten werden, andeuten.
    2. sollte diese Nachfrist ohne Erfolg verstreichen ergeht direkt Auftrag an einen Schlichter/Mediator
    3. nach Prüfung Ihrer Forderungen, leitet dieser Schlichter ein Mediationsverfahren mit verbindlicher Festlegung des weiteren Verlaufs ein.
    4. sollte auch dieses Verfahren scheitern bleibt Ihnen immer noch der zivilrechtliche Weg mitsamt vorgeschlatetem Mahnverfahren (Vollstreckunsantrag, etc.)
    ich möchte Ihnen empfehlen, auch wenn der Schlichter etwas kostet, zuvor diesen ein- (zwischen-) zuschalten, da Sie damit mehrere Möglichkeiten vor einem evtl. dann streitigen Verfahren haben und Richter dieses Verhalten ausdrücklich positiv werten, wodurch Ihre Chancen für ein Obsiegen steigen.
    Und, so meine konkrete vielfache Erfahrung, ist eine Mediation erfolgversprechender als gleich mit dem Anwalt zu kommen, und die ehemaligen "Kontrahenten" haben (zumindest die Chance) wieder eine (fixierte) vereinbarte Basis für die weitere Zusammenarbeit gemeinsam zu legen.

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