Honorarschlussrechnung  -  Einbeziehung nicht beauftragter Leistungen
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Honorarschlussrechnung  -  Einbeziehung nicht beauftragter Leistungen

Hallo zusammen,
In der Honorarschlussrechnung unseres Architekten, mit dem wir eigentlich sehr zufrieden waren, tauchen Posten auf, die wir unserer Ansicht nach nicht beauftragt haben.
1a. Es handelt sich um den Umbau einer alten Scheune in Wohnraum mit Durchgang zum bestehenden Objekt (65 m², Bausumme ca. 105.000 €). Im Rahmen des Umbaus haben wir in Eigenplanung und -Leistung eine Terrasse angelegt. Der ausschließliche Beitrag des Architekten, die zu keinerlei Verzögerungen bei den restliche Maßnahmen sorgte, bestand in der Bereitstellung eines Katalogs für Außenlampen (Wert 150 €), einem Kommentar zu den gewählten Steinen ("Die sind aber schön") und einem Tipp, wie er eine Begrenzungsmauer bauen würde. Der Architekt wusste vor Baubeginn, dass wir eine Terrasse bauen wollten. Im Kostenanschlag sind unter Punkt "Landschaftsbauarbeiten" keine Kostenangaben vorhanden, in der Schlussrechnung taucht nun ein Wert von knapp € 8000 auf, die die Bausumme und dadurch auch sein Honorar steigern. Ist das OK?
1b. Aufgrund von in den Bau eingedrungener Feuchtigkeit mussten wir eine Trocknung veranlassen, deren Kosten (ca. 1500 €) auf die beteiligten Handwerker umgelegt wurden, weil kein eindeutiger "Schuldiger" zu bestimmen war. Auch diese Kosten hat er in die Bausumme einfließen lassen, obwohl wir diese gar nicht bezahlt haben. OK?
1 c. Da das Dach an unserem "alten" Haus undicht war (Kehlensanierung), beauftragten wir, den Dachdecker, der das Dach für den Anbau erstellt, mit einer Reparatur. Auch diese Rechnung ist in die Bausumme eingeflossen. OK?
2. Der Architekt weist darauf hin, dass die HOAIAbk. keine Nachlässe vom Honorar zulasse und bei Honorarstreitigkeiten gewährte Nachlässe "qua jure" entfielen (er verzichtete vor Vertragsschließung freiwillig auf 15 % Zuschlag, die laut seinen Angaben für Anbauten normalerweise anfallen würden). Stimmt das?
Über weiterführende Antworten würde ich mich sehr freuen
Markus Westermann
  • Name:
  • Markus Westermann
  1. Anwalt!

    wenn es wirklich nur über Streit gehen sollte. Es ist immer gut, die Lage zu kennen, ich (nur Laie mit etwas Erfahrung) sehe es so:
    1. a. Wenn die Terrasse irgendwann in den Plänen aufgetaucht ist oder der A. irgendeinen Rat zur Erstellung gegeben hat oder auf Lieferanten hingewiesen hat usw. kann man ihm kaum jeden Honoraranspruch absprechen, auch wenn er in Ihren Augen eigentlich nichts dazu getan hat. Wieviel, kann man drüber streiten, Eigenleistung geht sonst zu den üblichen Preisen (als hätte es eine Firma gemacht) in die Berechnung ein.
    1. b. Er hat's ja wohl mit den Handwerkern geregelt und überwacht, dann würde ich es akzeptieren.
    1. c. Ist die Summe den Aufwand Wert? Nur eine Meinung ...
    2. Ganz dünnes Eis für den A. Zum einen sieht die HOAIAbk. meines Wissens 20 % vor, nicht 15 %. Er gewährt einen Nachlass, von dem er zugegebenermaßen weiß, dass er nicht erlaubt ist und erklärt hinterher, dass dieser Nachlass bei Problemen ungültig wird? Das ist ja wie im Kindergarten! Im (für den Architekten) schlimmsten Fall macht ein vernünftiger Anwalt daraus eine vorsätzliche Täuschung des Kunden, Ungültigkeit des Vertrages und Leistung ohne Vertragsgrundlage (denn einfach die HOAI ohne Abzüge gelten zu lassen hieße ja, ihm einen Vorteil aus seinem Fehler (oder Plan) zu gewähren). Dann kann er überlegen, wie er sein Gesamthonorar einklagt.
    Der Hauptteil dürfte die Terrasse sein, es wäre sicher billiger, sich hier auf einen annehmbaren Betrag zu einigen und den ganzen Ärger zu vermeiden. Weiß aber auch nicht, ob ich nach Punkt 2. noch so vernünftig bleiben würde ...
    Deshalb Anwalt fragen!
    Gruß
    VL
  2. Gomplisierteres ...

    als eine Architekten-Schlussrechnung gibt es wohl nicht.
    Es sind die Honorare nach => inkl. Bauantrag, Ausführungsplanung, Angebote und Bauleitung nach den dazugehörigen Kostenermittlungsarten zu trennen.
    Zu 1a
    Sind in diese Aufstellung ALLE Leistungen, die anrechenbar sind, aufzunehmen. Hat der Architekt nicht alles davon betreut, muss er entsprechende Abschläge ansetzen.
    In so fern ist die Terrasse ggf. nicht grundsätzlich unzulässig aufgeführt.
    1b
    Die Trocknung wurde  -  sofern sich der Architekt darum gekümmert hat  -  zu recht angesetzt. Krasses Beispiel: Der Klempner verursacht ein Feuer, das einen totalen Neuaufbau erfordert, sein Haftpflicht zahlt den Schaden, Sie also keinen Ct. Kriegt der Architekt dafür dann kein Honorar? ;-))
    1 c
    wie 1a
    Zu 2
    Blödsinn.
    Gemeint sein dürfte ein Zuschlag für Umbau und Modernisierung. Dieser kann für den reinen Anbau eh nicht angewandt werden, nur für etwaige Arbeiten im Altbau und ist kein muss. Niemand kann einen Archgitekten zwingen, diesen Zuischlag zu verlangen.
    An sonsten siehe die Antwort von Fam. Leue-Bahns
  3. Vielen Dank

    Vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten, die uns weitergeholfen haben.
    Viele Grüße
    Markus Westermann

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.