Abnahme
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Abnahme

Guten Tag,
eine weitere Frage. Ich weiß nicht, ob dies das richtige Forum dazu ist, wenn nicht dann bitte in das richtige verschieben.
Bei den Abnahmen der Handwerksleistungen (VOBAbk. Verträge) an unserem Haus war der Architekt (zumindest meistens) anwesend. Jedoch befindet sich auf den Abnahmeprotokoll keine Unterschrift, kein Stempel oder ein Hinweis auf den Architekten  -  das er als technischer Bauleiter bei der Abnahme mit dabei war bzw. sich eben das Gewerk mit angeschaut hat. Nur wir als Bauherren und der Handwerker sind aufgelistet und unterschreiben auch..
Ist das so richtig?
Meines Verständnisses nach sollte doch gerade derjenige der sich damit auskennt  -  also der Architekt und nicht der der Laie (ich als Bauherr) auf den Protokoll mit unterschreiben und bestätigen das alles i.O. sei, oder?
MfG
Peter
  • Name:
  • Peter
  1. Abnahmen ...

    sind ein einseitiges rechtsgeschäft des AUFTRAGGEBERS  -  also Sie -.
    Rechtsgeschäfte darf der Architekt nur mit Vollmacht vornehmen und unterschreiben lässt man den Unternehmer nur, damit der nachher nicht sagen kann, die Auflistung von Mängeln war nicht so.
    Notwendig ist das nicht.
    Teilnehmer sollten aufgeführt sein, aber auch dafür gibt es keine zwingende Vorschrift, hilft nur im Streitfall Zeugen zu belegen.
  2. der Bauherr nimmt ab  -  der Architekt sollte die nur bei Übergewicht ;-)

    Hallo,
    eigentlich ist das wesentliche schon geschrieben.
    Die Abnahme schließt den Vertrag ab. Der Auftraggeber (Bauherr) nimmt dem Auftragnehmer (Unternehmer) das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht hergestellt ab. Es wird also die erbrachte Leistung als dem Vertrag entsprechend geschuldete und im wesentlichen mangelfreie Leistung anerkannt.
    Die Erklärung der Abnahme ist eine vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers. [§ 640 Abs. 1 BGBAbk. bzw. § 12 Nr. 1 und 3 VOBAbk./B]
    Eine vom Architekten für den Bauherrn erklärte Abnahme ist ohne ausdrückliche Bevollmächtigung durch den Bauherrn rechtlich nicht relevant.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. Mitzeichnung

    Ich würde darauf bestehen, dass der Architekt mit unterzeichnet.
    Der Architekt ist ja auch Auftragnehmer des Bauherren, und für die Abnahme dem Bauherren gegenüber verantwortlich. Deshalb sollte man als Bauherr schon einen beleg dafür bekommen, dass der Architekt an der Abnahme teilgenommen hat.
    Grüße
    • Name:
    • Herr Tho-322-Feh
  4. eben

    Guten Tag,
    genau das ist mein bestreben bzw. meine Absicht. Ich meine ebenfalls das der Architekt doch bitte auf den Abnahmen unterschreibt. In unseren Verträgen ist auch der Architekt als Technischer Bauleiter explizit benannt.
    Sagt den hier nicht irgend eine Leistungsstufe der HOAIAbk. etwas dazu aus?
    Gruß
    Peter
    • Name:
    • Peter
  5. Ja

    die HOAIAbk. sieht in der Leistungsphase 8 auch vor:
    "Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der
    Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter
    Feststellung von Mängeln"
    Wie oben beschrieben wurde, kann der Architekt allerdings nicht allein (ohne den Bauherren) eine Abnahme durchführen, wenn der Bauherr ihn nicht dazu bevollmächtigt hat.
    Aber mit unterschreiben muss er schon.
    Grüße
    • Name:
    • Herr Tho-322-Feh

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