Bauplanungs-Gesellschaft Mehrkosten für vom Standard abweichende Materialien
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Bauplanungs-Gesellschaft Mehrkosten für vom Standard abweichende Materialien

Wir bauen zurzeit mit einer Gesellschaft für Bauplanung ein Einfamilienhaus.
Da wir jetzt statt BMI BRAAS Dachziegel Doppel S andere Dachziegel ausgewählt haben  -  Röben Flandern Plus  -  will die Gesellschaft hierfür einen riesigen Aufpreis kassieren. Kaut Info durch den Lieferanten beträgt der Mehrpreis des Materials für 250 m² Dachfläche ca. 300 €. Der Bauplaner wollte aber zunächst 6900 € und jetzt immer noch 4000 € hierfür in Rechnung stellen. Die Dachziegel haben die gleiche Größe; es müssen 10 Stück pro m² verlegt werden. Nach Auskunft des Obermeisters der Dachdeckerinnung ist in der Regel kein höherer Arbeitsaufwand zu berechnen. Es könnten max. 1,50 € pro m² an Zusatzaufwand berechnet werden.
Der Bauplaner hat auch schon angekündigt, dass er auch bei den weiteren Gewerken kräftig zulangen will. Wenn wir z.B. andere, teurere Fliesen aussuchen, müsse er mindestens 25 % des Mehrpreises noch einmal zusätzlich berechnen, da er ja die Gewährleistung trage.
Wer kann uns helfen? Wie ist hier die Rechtslage?
  • Name:
  • Lüdemann
  1. anscheinend an ein "dunkelgraues Schaf" geraten

    Hallo,
    Sie sollen anscheinend über den Tisch gezogen werden. Allein werden Sie da kaum klar kommen.
    Sie sollten sich unabhängigen Fachrat holen (Objektüberwachung durch ein Ingenieur- oder Architekturbüro (Ingenieurbüro, Architekturbüro) vor Ort). Das kostet zwar Geld, hilft aber auch Geld sparen, Qualität sichern und vor allem Nerven sparen. Aber bitte nicht auch hier den billigsten nehmen.
    Es handelt sich bei der Objektüberwachung um eine Leistung nach Honorarordnung. Die kostet (theoretisch) bei allen gleich.
    Mit freundlichen Grüßen
  2. und am einfachsten fahren Sie

    wenn Sie DAS nehmen, was im Preis enthalten ist.
    Sie haben das VOR Vertragsabschluss NICHT verhandelt, logisch, dass das nun Mehrpreis kostet.
    Kommt öfters vor. Bemusterung heißt das und zwar VOR Vertragsabschluss. Ob der Preis angemessen ist, darum geht es hier gar nicht.
    Der Bauunternehmer hat Aufwand und den lässt er sich "vergolden". Dafür war ja dann der eigentliche Bau wohl billiger.
    ... Verschenke den Leuten die Lampe und verkaufe Ihnen das ÖL ... Gilt wohl heute auch noch ...
  3. @kho  -  so egal ist es nicht

    Hallo,
    "Ob der Preis angemessen ist, darum geht es hier gar nicht. "
    Genau darum geht es. Der Preis für zusätzliche Maßnahmen ist auf der Grundlage des Hauptangebotes zu kalkulieren. Bei einem VOBAbk.-Vertrag, der hier wahrscheinlich nicht vorliegt, klar in § 2 VOB/B geregelt. Der Grundsatz gilt aber, zu mindestens nach Treu und Glauben, auch für einen BGBAbk.-Vertrag.
    Schwammig genug ist diese Festlegung allemal. Die geforderten Mehrkosten stehen aber anscheinend in keinem Verhältnis zum Mehraufwand.
    Das diese Verhandlungen Erfahrung und Sachverstand erfordern ist klar. Deshalb habe ich ja auch die Einschaltung eines entsprechenden Fachmanns empfohlen.
    Mit freundlichen Grüßen
  4. das Problem setzt früher an

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Beim VOBAbk.-Vertrag kann der AG ausdrücklich einseitig den Bauentwurf ändern, also in das Bausoll eingreifen. Die Firma kann sich nicht verweigern, sondern kann nur preislich reagieren, auf der Basis des ursprünglichen Angebots. Beim BGBAbk.-Vertrag kann der AG einseitig nichts anordnen was vom Vertrag abweicht. Damit stellt sich die Preisfrage gar nicht mehr.
  5. Bauplanungs-Gesellschaft Mehrkosten für vom Standard abweichende Materialien Teil 2

    Danke für die bisherigen hilfreichen Antworten.
    Dem Auftrag liegt die VOBAbk., Teil B zu Grunde!
    Ist der Auftragnehmer  -  Bauplanungs-Gesellschaft  -  damit auch bei Bemusterung teurerer Artikel (Dachziegel, Fliesen, Tapeten, Parkett etc.) verpflichtet nur die durch den Kauf sowie ggf. die aufwendigere Verarbeitung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
    Oder kann der AN für sich noch einen saftigen Zuschlag fordern?
    • Name:
    • B. Lüdemann
  6. lesen Sie mal § 2 der VOB/B

    Hallo,
    ich glaube immer noch nicht, dass ein wirksamer VOBAbk.-Vertrag zustande gekommen ist.
    Ansonsten lesen Sie halt mal im § 2 nach.
    Mit freundlichen Grüßen
  7. Bauplanungs-Gesellschaft Mehrkosten für vom Standard abweichende Materialien Teil 3

    In der Auftragsbestätigung heißt es wörtlich:
    Vertragsbestandteile des Auftrages sind:

    5. Die VOBAbk., Teil B, welche anliegend beigefügt ist.
    Dann dürfte doch wohl die VOB gelten  -  oder?
    Lüdemann

  8. VOB vereinbart / ja oder nein

    IMHO muss die VOBAbk. VOR Vertragsabschluss nachweißlich dem Auftraggeber übergeben worden sein (sofern es sich nicht um einen "Baukundigen" handelt). Die Übersendung der VOB im Rahmen einer Auftragsbestätigung (also nach Vertragsschluss) reicht nicht zur Vereinbarung der VOB im Ganzen aus. IMHO handelt es sich daher um einen BGBAbk. Vertrag. Nehmen Sie ein bisschen Geld in die Hand und gönnen sich zur Schaffung von Rechtssicherheit eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt in der Fachrichtung Baurecht: das ist nicht die billgste, aber die wirtschaftlichste Lösung!
    Viel Glück

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