Wie verbindlich ist der vereinbarte Preis im Generalübernehmer-Vertrag, und wer haftet für Rechenfehler?
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Wie verbindlich ist der vereinbarte Preis im Generalübernehmer-Vertrag, und wer haftet für Rechenfehler?

Hallo aus Sachsen,
Wir bauen seit April ein Einfamilienhaus und haben einen Generalübernehmer-Vertrag zum schlüsselfertigen Umbau und Sanierung des Einfamilienhauses einschließlich der Außenanlagen und der technischen Gebäudeausrüstung abgeschlossen. Es wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Dieser setzt sich zusammen aus dem ursprünglichen Gesamtangebot des Generalübernehmer zuzüglich einer Reihe von Mehrpreisen für zuvor ausgehandelte Ausführungsdetails, die alle in einer zum Vertrag gehörenden Liste festgehalten sind.
Vergangene Woche hat uns der Generalübernehmer ein überarbeitetes Angebot vorgelegt und dazu erklärt, es sei ihm bei Vertragsabschluss ein Rechenfehler unterlaufen: der Mehrpreis für die Luftwärmepumpe sei zwar im Angebot aufgelistet, aber nicht verrechnet worden.
Es ergibt sich dadurch eine Differenz von etwa 2 % des ursprünglichen Pauschalpreises (mehrere Tausend €).
Wie ist hier die Rechtslage? Wie verbindlich ist der vereinbarte Preis im Vertrag, und wer haftet für Rechenfehler?
Für fachkundigen Rat sind wir sehr dankbar.

  • Name:
  • petemi
  1. Offenar gibt es eine

    Liste mit Einzelpreisen, aus denen sich dann der Gesamtpreis zusammensetzt. Bei der Addition der Einzelpreise will nun dem Anbieter ein Fehler unterlaufen sein.
    "offener Kalkulationsirrtum", deshalb offen, weil Sie selst ja durch nachrechnen den Irrtum hätten feststellen können.
    Guckst hier:

    Das ist wohl ein Fall für einen (guten) Rechtsanwalt.

    • Name:
    • M.P.
  2. es geht wohl um mehr

    2 % dürfe wohl ein Schreibfehler sein, denn dann bewegen sich die Kosten für die Anlage im 6-stelligenen Bereich ... (für ein Einfamilienhaus ungewöhnlich)
    ... warum soll die LWP erheblich teurer sein und gegenüber was?
    Gruß
  3. kein Schreibfehler

    ... im 6-stelligenen Bereich liegt der Pauschalpreis fürs gesamte Einfamilienhaus, nur der Rechenfehler macht ca. 2 % davon aus!
    in der besagten Liste stehen nacheinander
    • Grundpreis
    • Mehrpreise für z.B. veränderte Planung, Ausstattungserweiterungen, Wärmedämm-Maßnahmen sowie eine LWP, die im Vergleich zur Gastherme (im Grundpreis enthalten) einige 1000 € mehr kosten sollte. Dieser letztgenannte Mehrpreis stand zwar in der Liste, wurde aber in der Addition "vergessen". Damit ist der Pauschalpreis ca. 2 % niedriger und der Generalübernehmer fordert diese jetzt nach.
    • Name:
    • petemi
  4. RA fragen

    Hallo,
    wir kennen nur einen Teil der Fakten. Wir wissen nicht einmal, wie weit das Bauvorhaben voran geschritten ist.
    Es ist ein Kalkulationsirrtum, der Ihrem Vertragspartner eventuell die Anfechtung des Vertrages ermöglicht. Akzeptieren müssen Sie nichts, doch dann haben Sie auch keine Leistung zu erwarten. Ihr Vertragspartner ist nicht verpflichtet eine Leistung zu erbringen, solange die Vergütung strittig ist.
    Das ganze kann dann sowohl für Sie als auch für Ihren Vertragspartner "schlecht" ausgehen. Je nachdem, wer nach Meinung des Gerichts Recht hatte. Vermutlich läuft es aber auf einen Vergleich hinaus.
    Was hätten Sie gemacht, wenn der versehentlich nicht addierte Betrag mit eingerechnet worden wäre? Hätten Sie dann den Vertrag nicht abgeschlossen?
    Mit freundlichen Grüßen

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