Planungshonorar ohne schriftlichen Auftrag
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Planungshonorar ohne schriftlichen Auftrag

Ich habe einmal eine Frage zum Thema Planungshonorar.
Ein Bauunternehmen steht seit ca. zwei Jahren in Kontakt mit einem Bauinteressenten. Der Bauinteressent hat ein eigenes Grundstück, auf dem er ein Mehrfamilienwohnhaus errichten möchte. Die Ideen des Bauinteressenten wurden vom Bauunternehmen geprüft und soweit möglich planerisch umgesetzt. Alle notwendigen Klärungen mit den Behörden wurden vorgenommen. Berge von gewünschten Änderungen seitens des Bauinteressenten wurden in den Entwurf immer wieder eingearbeitet.
Nun zur vertraglichen Konstellation: Es gibt zwischen Bauunternehmen und Bauinteressent bisher keinen schriftlichen Vertrag, weder über Planungsleistungen, noch die Errichtung des Bauwerks.
Ende letzten Jahres beauftragt der Bauinteressent nun das Bauunternehmen mündlich, den Bauantrag zu erstellen und einzureichen. Natürlich ist dieser Bauantrag vom Bauherren auch unterschrieben. Die Baugenehmigung liegt nun bereits seit längerem vor.
Nun wünscht der Bauherr weitere Änderungen, die eine Tekturplanung erfordern.
Und nun zu meiner Frage: Gibt es eine rechtliche Grundlage für den (vermuteten) Fall, dass der Bauherr nun sagt, "April April, das war's, ich baue mit jemand anderem", die erbrachten Planungsleistungen (bis einschließlich Genehmigungsplanung) nach HOAIAbk. abzurechnen und das auch durchzusetzten? Oder eben alternativ einen Vertrag über die Errichtung des Bauwerkes abzuschließen, in dem die Planungsleistungen dann enthalten sind.
Soweit ich informiert bin, sind auch mündlich erteilte Aufträge verbindlich. Es ist ja kaum davon auszugehen, dass ein Bauunternehmen einen Bauantrag einreicht, ohne dazu nicht einen Auftrag erhalten zu haben.
Dank für jeden Hinweis.
  • Name:
  • Rainy
  1. Natürlich sind auch

    Mündliche Verträge gültig. Günstig ist natürlich hier immer auch eine "Zeuge". Wobei hier, wenn schon Unterschriften geleistet wurden, das wohl dem Gericht genügen müsste (oder auch nicht).
    Da dies jedoch eine Rechtsfrage ist, kann ich hier nichts dazu sagen, da keine Rechtsberatung, ich nur "Laie" bin.
    Meistens ist aber umgekehrt, dass der Bauinteressent meint vom Architekt ein kosteloses "Angebot" für einen Planentwurf zu bekommen und dann meist sehr erstaunt ist, weil dies dann Geld kosten soll, ist der Kunde doch gewöhnt, dass es im Küchenstudio, Autohaus etc. eben nichts kostet. Nur da gilt auch keine HOAIAbk. ...
  2. Stellt sich nur die Frage, ...

    Stellt sich nur die Frage, ob hier eine Abrechnung nach HOAIAbk. greift, da der Planverfasser auch Bauleistungen erbringt. Zu diesem Thema gibt's hier im Forum aber schon ein paar kontroverse Diskussionen. Einfach mal Suchen ...

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