Ist eine Forderung durch Architekten zulässig, obwohl kein Auftrag direkt an ihn von uns aus erging?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ist eine Forderung durch Architekten zulässig, obwohl kein Auftrag direkt an ihn von uns aus erging?

Hallo,
in unserem Fall ist es so, dass wir mit einem Bauträger recht lange geplant, verändert und korrigiert haben, was den Bau unseres ebenenversetzten Einfamilienhaus betrifft.
Der erste Architekt, der vom potentiellen Bauträger "ins Boot geholt wurde", kalkulierte ein halbes Geschoss zu wenig, sodass er mangels Richtigkeit "rausflog".
Der zweite, der eigentlich Dipl. -Ing. und kein Architekt ist (laut Briefkopf Dip. -Ing. Bauingenieurwesen) hat uns auf ca. 4 oder 5 gemeinsamen Terminen mit dem pot. Bauträger begleitet und Entwürfe, die aus den Entwürfen des ersten (ausgeschiedenen) Architekten stammten, gezeichnet und mit uns verändert. Bis dahin hatten wir auch die Absicht, evtl. mit diesem Bauträger zu bauen.
Parallel hatten wir noch mit 1-2 anderen Konkurrenten verhandelt und verglichen. Mittlerweile haben wir uns jedoch für einen anderen Bauträger entschieden und einen anderen Entwurf als Grundlage, der mit den vorherigen Gedanken nur noch entfernt etwas zu tun hat (Anordnung der Räume).
Nun verlangt dieser Dipl. -Ing. für seinen Aufwand nach §§ 15,16 der "Honorartafel" eine Summe von 2585,89 €  -  ausgehend von Anrechenbaren Baukosten Netto von 170.000,00 €.
Nach unserer Meinung haben wir mit ihm jedoch keinen Vertrag (weder schriftlich noch mündlich) und sehen dies als normalen Aufwand in der Vertragsanbahnung. Es kam jedoch keine Einigung zustande.
Hintergrund:
Der Bauträger hat diesen Dipl. -Ing. Bauwesen dazu gebeten, da ja der erste (reine) Architekt den o.g. Fehler gemacht hatte. Auf zweimalige Nachfrage des Bauträgers haben wir verneint, einen Werkvertrag zu unterschreiben und uns Bedenkzeit erbeten. Wir haben  -  meist in E-Mails  -  auf unverbindliche Anfragen unsererseits verwiesen.
Zu unserem Entschluss, nicht mit diesem Bauträger zu bauen, trug auch die Tatsache bei, dass die finanzielle Situation dort nicht gerade vertrauenserweckend aussah (laut

Der letzte Punkt war, dass Änderungen, die wir mit dem Bauträger in der Vorplanung besprochen hatten, nicht an den Dipl. -Ing. Bauwesen weiter gegeben wurden und sogar eine entscheidende E-Mail gelöscht wurde, die weitere Schritte dort zunächst stoppen sollte. Dies hat uns das Vertrauen in diese Angelegenheit entzogen!
Unsere Frage:
Sind wir mutmaßlich verpflichtet, vor diesem Hintergrund eine Summe an den Dipl. -Ing. zu leisten, obwohl wir ihn nicht mit der Planung usw. beauftragt haben (sondern der mittlerweile ausgeschiedene Bauträger)?
Für eine kurze Stellungnahme bzw. einen Tipp möchten wir uns schon jetzt ganz herzlich bedanken!
Freundliche Grüße,
T. Bender

  • Name:
  • Torsten Bender
  1. fürchte mal, dass

    Sie tatsächlich nichts bezahlen müssen. Ich würde es Ihnen gönnen.
    Ansonsten finde ich Ihr Verhalten ganz schön mies, nennen wir es Sche.. e.
    Einen Teil Ihrer Beweggründe hätten Sie auch früher klären können und damit diese Null Ouvert reduzieren können. Mir ist auch klar, dass der Bauträger der Farbe bei Ihren Fragen wechselt, zumindest wenn er mehr von solchen "Kunden" wie Sie hat. Planerische Leistung kostet Geld, schön wenn es nicht das eigene ist. Auch wenn Sie die Pläne nicht verwertet haben, so glaube ich Ihnen nicht, dass die Leistung Ihnen nicht bei der eigentlichen Entscheidungsfindung (wie was wo bauen) geholfen haben soll.
    Ein schönes Leben noch.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  2. Wie Sie schreiben

    haben Sie schon die Entwürfe des 1. Architekten genutzt "und Entwürfe, die aus den Entwürfen des ersten (ausgeschiedenen) Architekten stammten". Ich gehe mal davon aus, dass auch der 1. Architekt von Ihnen kein Honorar erhalten hat, obwohl sie seine Leistungen genutzt haben.
    Sollte nun der 2. Architekt (wobei es für die Honorarforderung unerheblich ist ob Dipl. Ing. Bauwesen) mit Ihnen vor den Kadi ziehen und sich dann herausstellen, dass nun der 3. Architekt seine Pläne aufbauend auf den Zeichnungen des 2. Architekten erstellt hat, dürfen Sie sicher sein zahlen zu müssen.
    Tipp:
    Gespräch suchen und einigen, andernfalls wartet der Architekt bis Sie den Bauantrag eingereicht haben um dann Planungsgleichheiten und damit Nutzung seiner Entwürfe nachzuweisen.
    Dem Richter wird es weniger auf den Nachweis eines abgeschlossenen Architektenvertrages ankommen. Es reicht aus, dass Sie die Leistung genutzt haben.
  3. Vermutlich werden Sie ...

    wohl eher nichts zu zahlen haben.
    Rein rechtlich.
    Denn, so ich das richtig verstanden habe, hat der Bauträger/Generalunternehmer den Architekten hinzugezogen. Somit wäre, nach meinem Verständnis, der Bauträger/Generalunternehmer der Auftraggeber des Planers und nicht Sie.
    So weit, so mittelprächtig.
    Nichtsdestoweniger ist es natürlich nicht in Ordnung sich eines Planers zu bedienen, diesen Dinge erarbeiten lassen und dann hinterher zu sagen: Ätsch, macht jetzt ein anderer, vielen Dank für die Hilfe und Tschüss.
    Auch wenn der nun ausgeführte Entwurf von den ersten abweicht, so war diese Arbeit sicher zu Findung des letztendlich "richtigen" Entwurfes hilfreich und sinnvoll. Auch bei mir werden Entwürfe von meinen BH verworfen und trotzdem hilft natürlich auch das Ändern oder Verwerfen des rechten Weg zu finden.
    Es wäre in jedem Falle nur fair, wenn der Planer hier nicht leer ausginge!
    Gruß
    Thomas Bock
  4. Nachtrag ... oder Nachschlag?

    Meines Eracvhtens ist es natürlich Ihr gutes Recht einen anderen Bauträger zu wählen. Speziell wenn der erste eher nicht so vertrauenswürdig erscheint.
    Aber: Der Plnare hat an 4-5 Terminen teilgenommen, hat umgeplant, verworfen, geändert usw. Das gehört ganz sicher nicht zum "normalen Aufwand in der Vertragsanbahnung". Ganz sicher nicht. Aber hallo!
    Hierzu könnten Sie ein erstes Gespräch zählen, einen ersten Termin, bei dem ein wenig skizziert wird, bei dem Sie etwas über die "Handschrift" des Planers erfahren. Aber eine komplette Hausplanung? Das sind zig Stunden Arbeit! Wovon träumen Sie denn des Nächtens?
    Gehen Sie doch mal zu einem Rechtsanwalt und lassen sich  -  zur Auftragsanbahnung- 20 Stunden beraten. Das kostet. Das kostet so richtig.
    Trotzdem: Wahrscheinlich werden Sie wohl nichts zahlen müssen.
    Glück gehabt.
    TB
  5. Es wäre sicher schön, wenn der Planer für seine Leistung entschädigt würde ...

    aber nicht vom Fragesteller ...
    Ich sehe hier die Problematik, dass ein enormer Aufwand getrieben wurde, ohne  -  von seitens der Anbieter  -  die rechtlichen Grundlagen für eine Kostenerstattung zu treffen ...
    zumal  -  wenn es stimmt  -  der Fragesteller wiederholt die Unverbindlichkeit der Anfrage betont hat.
    Gruß

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