Architektenhonorar  -  nach falscher Beratung bzgl. EnEV2007
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar  -  nach falscher Beratung bzgl. EnEV2007

Guten Tag,
in der Absicht unser Einfamilienhaus energietechnisch zu optimieren setzten wir uns mit einem Architekten in Verbindung.
Ziel unsererseits war das Erreichen KfW Effizienzhaus100 (Verordnung 2007).
Im ersten Gespräch mit dem Architekten, stellte dieser klar, dass wir das ohne WDVSAbk. nicht erreichen könnten.
Aufgrund der charakteristischen Altbausubstanz einem WDVS gegenüber skeptisch, einigten wir uns auf eine Kostenermittlung mit separater Auflistung für die Außendämmung.
Es wurde auch zu diesem Zeitpunkt nichts weiter schriftlich vereinbart.
Aus der entstandenen Skepsis hinsichtlich der sehr unverbindlichen Betreuung, wandten wir uns zusätzlich an einen Bauingenieur, der unseres Erachtens sehr versiert über Messungen und Berechnungen auf KfW100 kam.
Der Fairness halber sprachen wir nochmal mit dem Architekten, machten z.B. auf ausreichende Luftschicht zwecks Kerndämmung aufmerksam.
Als dann beim Vorstellen der Kostenvoranschläge weitere Unklarheiten (mangelhafte Dämmstoffdicke, falsche Aufsparrenbemessung, ..) auftraten, beendeten wir die Zusammenarbeit.
Am Ende steht eine sehr hohe Rechnung mit 20 h Ingenieursleistung je 65 € + 20 h angestellter Ingenieur je 57 €.
Es geht uns überhaupt nicht darum, dem Architekten seine Arbeit nicht zu bezahlen (eben keine Geiz-Ist-Geil-Mentalität), aber der Ärger ob der fehlerhaften Beratung und der Höhe der Rechnung ist extrem. Wieso soviel zahlen, für Etwas, was so noch nicht mal richtig ist?
Sicher kann man Blauäugigkeit vorwerfen, aber ich wende mich doch im Vertrauen an einen Profi, weil ich eben keiner bin.
Gibt es durch die HOAIAbk. eine Grundlage der Honorarberechnung, oder ist es so wie gelaufen alles korrekt?
Ich bin den streitbaren Experten in diesem Forum sehr dankbar und würde mich über eine Stellungnahme freuen.
Vielen Dank U. Vogel
  • Name:
  • Vogel
  1. Energieberatung und Planung energetische Gebäudeaufrüstung

    Ich nehme also an, dass der Auftrag in einer Energieberatung nebst bauphysiklaischen Berechnungen und dem Entwurf von Sanierungsvorschlägen besteht. Noch neuer HOAIAbk. (gültig ab 06/2009) können diese Einzelleistungen nach Aufwand abgerechnet werden. Die Stundensätze entsprechen der Üblichkeit. Das 2*20 Arbeitsstunden entstanden sind, scheint nachvollziehbar (Bestandsaufnahme, Besprechungen, Skizzen, Berechnungen, Kostenschätzungen etc.)
    Sofern das Auftragsziel, u.A. der Entwurf eines energetischen Konzepts auf kfw-100, nicht erreicht wurde, hätten Sie hier erstmal Nachbesserung verlangen müssen. Dem Auftragnehmer stand das Recht zu, nachzubessern. Ferner sollten Ihre Behauptungen, dass die Leistung technisch falsch ist, auch sachverständig nachprüfbar sein. Sofern der Stundenaufwand nachvollziehbar dargestellt ist, sehe ich keinen Grund das Honorar zu kürzen, geschweige denn nicht zu bezahlen.
    Sofern der Vertrag aber zu Zeiten der alten HOAI geschlossen wurde, gilt evtl. der in der alten HOAI genannte Mindeststundensatz von 38,00 € für den Auftragnehmer und 36,00 € für Mitarbeiter, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

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