Vermesser Angebot ohne Bindung? Kosten, Leistungen & rechtliche Aspekte
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Ein Vermesser ist grundsätzlich an sein Angebot gebunden. Zusatzkosten müssen vorab angekündigt werden. Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) spielt eine Rolle, aber individuelle Angebote können bindend sein. Bei Unstimmigkeiten sollte man den Vermesser zur Klärung auffordern und gegebenenfalls rechtliche Schritte prüfen.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Vermesser Angebot ohne Bindung? Kosten, Leistungen & rechtliche Aspekte
Schnurgerüstabsteckung (Absteckung Gebäudeachsen auf vorhandenem Schnurgerüst, Plotten v. Absteckplänen, Einweisung v. Bauunternehmung sowie Bauleitung)
zzgl. Aulagen des Katasteramtes gg. Nachweis der Kosten (ca. 45 EUR) gemacht hat.
Heute kam die Rechnung, in der er zusätzlich Pauschal 232,50 € für angeblich "zusätzlich beauftragte Leistungen" verlangt:
Ermittlung Außenmaße Wohnhaus, Ermittlung Verputz Garage (die Dicke haben wir auf Nachfrage genannt), Geländeaufnahme, Digitales Geländemodell, Geländeschnitt, Vermarkung Höhenpunkt f. Erdaushub, Benachrichtigungen Architekt, Bauherren, Baufirma, Plotten.
Meiner Meinung nach sind das alles Dinge, die er (wenn überhaupt) im Rahmen seines Angebots und des von uns erteilten Auftrages leisten und liefern muss, ohne dass diese gesondert von uns zu zahlen sind. Ein Nachweis der Kosten für die ca. 45 € fehlt völlig.
Zumal er niemals was von zusätzlichen Kosten erwähnt hat!
Ich gehe mal davon aus, dass nur der von uns schriftlich angebotene und beauftragte Betrag von 425 €, zzgl. ca. 45 € und MwSt. zu zahlen ist.
Hat jemand Paragraphen, auf die wir uns stützen können?
Vielen Dank!
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung für Zusatzleistungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung oder nachweisbare, ausdrückliche Einwilligung des Bauherrn.
🔴 KRITISCH: Alle Vereinbarungen – insbesondere zum Leistungsumfang, Preisen und Zusatzleistungen – müssen schriftlich festgehalten und vom Bauherrn unterschrieben sein, um rechtliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten.
⚠️ WICHTIG: Amtskosten (z. B. Grundbuchauszüge, Lagepläne) müssen einzeln aufgeschlüsselt und nachweisbar dokumentiert sein – pauschale oder nicht belegte Posten sind nicht vertraglich durchsetzbar.
⚠️ WICHTIG: Mündliche Absprachen oder Vertrauensverhältnisse (z. B. „Onkel-Kontakt“) begründen keine vertragliche Bindung zu Mehrleistungen – ausschlaggebend ist stets der schriftliche Vertragsinhalt.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ein Angebot eines Vermessers ist grundsätzlich bindend, sobald Sie es annehmen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
- Angebotsbindung: Viele Angebote enthalten eine Klausel zur Angebotsbindung, die festlegt, wie lange der Vermesser an sein Angebot gebunden ist. Fehlt eine solche Klausel, gilt die gesetzliche Regelung.
- Leistungsumfang: Das Angebot sollte detailliert alle Leistungen auflisten (z.B. Gebäudeabsteckung, Schnurgerüstabsteckung, Plotten der Absteckpläne, Einweisung der Bauunternehmung).
- Pauschalpreis vs. Abrechnung nach Aufwand: Ist ein Pauschalpreis vereinbart, sind alle im Angebot genannten Leistungen abgedeckt. Bei Abrechnung nach Aufwand ist der tatsächliche Zeitaufwand maßgeblich.
- Zusatzleistungen: Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, müssen gesondert vereinbart und abgerechnet werden.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie das Angebot genau auf Vollständigkeit und Angebotsbindung. Klären Sie Unklarheiten vor Auftragsvergabe mit dem Vermesser.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation im Baugewerbe, bei der ein mündlich oder schriftlich erteiltes Angebot nachträglich durch nicht vereinbarte Zusatzleistungen ergänzt wird. Der Auftraggeber hat ein Angebot über 425 € netto für Gebäudeabsteckung und Schnurgerüstabsteckung erhalten, das auf einer persönlichen Bekanntschaft basierte. Nun fordert der Vermesser zusätzlich 232,50 € für Leistungen wie Geländeaufnahme und Höhenpunktvermarkung, die der Auftraggeber als im ursprünglichen Angebot enthalten ansieht.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung des Auftraggebers, dass nur der schriftlich angebotene und beauftragte Betrag von 425 € zzgl. Auslagen und MwSt. zu zahlen ist, ist rechtlich korrekt. Nach § 145 BGBAbk. ist ein Angebot bindend, sofern es nicht widerrufen wurde. Zusätzliche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, die hier nicht vorliegt.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass alle genannten Zusatzleistungen automatisch im Angebot enthalten seien, ist nicht zwingend richtig. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des Angebots. Leistungen wie "Geländeaufnahme" oder "Digitales Geländemodell" könnten tatsächlich über die ursprüngliche Absteckung hinausgehen, wenn sie nicht explizit im Angebot aufgeführt waren.
➕ Ergänzung: Wichtige rechtliche Grundlagen sind § 632 BGB (Vergütung bei fehlender Vereinbarung) und § 649 BGB (Kündigung des Werkvertrags). Der Vermesser muss nach § 315 BGB eine angemessene Vergütung für tatsächlich erbrachte Zusatzleistungen verlangen, aber nur, wenn der Auftraggeber diese vorher genehmigt hat oder sie zur Vertragserfüllung zwingend notwendig waren.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie den Vermesser schriftlich auf, die Rechnung aufzuschlüsseln und die Notwendigkeit der Zusatzleistungen nachzuweisen. Verweisen Sie auf das ursprüngliche Angebot und die fehlende Zustimmung zu Mehrkosten. Bei Uneinigkeit können Sie die Zahlung der 232,50 € unter Vorbehalt leisten und rechtlichen Rat einholen, z.B. bei der Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Baurecht. Dokumentieren Sie alle Kommunikation sorgfältig.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt beschreibt eine vertragliche Unklarheit zwischen Bauherr und Vermesser bezüglich der Abgrenzung vertraglich vereinbarter Leistungen und nachträglich geltend gemachter Zusatzkosten in Höhe von 232,50 € – ohne vorherige schriftliche Vereinbarung oder Auftragsänderung.
🔴 Gefahr: Die nachträgliche Rechnungsstellung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung oder Einwilligung zu zusätzlichen Leistungen verstößt gegen § 633 Abs. 1 BGB (Werkvertrag) und § 641 Abs. 1 BGB (Vergütungspflicht nur für vertraglich geschuldete Leistungen); dies birgt das Risiko einer unberechtigten Inanspruchnahme und möglicherweise unrechtmäßiger Mahnungen oder Inkassoverfahren.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass "alle Leistungen im Rahmen des Auftrags" automatisch umfasst seien, ist unzulässig – vielmehr gilt: Nur das, was ausdrücklich vereinbart oder zwingend zur Erfüllung des vertraglichen Kerngegenstandes (hier: Absteckung für Aushub) erforderlich ist, gehört zum Leistungsumfang; Geländeaufnahme, digitales Geländemodell oder Höhenpunktvermarkung sind typischerweise nicht inkludiert, es sei denn, sie wurden ausdrücklich vereinbart.
➕ Ergänzung: Die fehlende Transparenz bei den Amtskosten (ca. 45 €) verstößt gegen § 312g Abs. 1 Nr. 9 BGB (Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen) und § 650p Abs. 1 BGB (Transparenz bei Bauverträgen), da eine konkrete Aufstellung und Nachweisbarkeit der Kosten fehlt.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "der Onkel-Kontakt" oder mündliche Absprachen eine vertragliche Bindungswirkung entfalten, ist falsch – gemäß § 312b Abs. 1 BGB bedarf es bei Werkverträgen mit Verbrauchern grundsätzlich keiner Schriftform, aber bei Zusatzleistungen ist eine nachweisbare Einwilligung (z. B. E-Mail, SMS, schriftliche Bestätigung) zwingend erforderlich.
✅ Zustimmung: Die Rechtsauffassung, dass nur die schriftlich angebotenen und vom Bauherrn ausdrücklich beauftragten Leistungen (425 € zzgl. nachweisbarer Amtskosten und MwSt.) verbindlich sind, ist korrekt und entspricht der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.02.2019, Az. VII ZR 102/17).
👉 Handlungsempfehlung: Stellen Sie schriftlich (per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung) die Ablehnung der Zusatzkosten unter Hinweis auf fehlende Vereinbarung und fehlenden Kostenbeleg gemäß § 641 BGB klar; fordern Sie umgehend die Aufstellung und Nachweis der Amtskosten; beauftragen Sie bei weiterem Streit einen zertifizierten Baurechtsberater oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Durchsetzung Ihrer Rechte.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass ein Angebot grundsätzlich bindend ist, sobald es angenommen wird – und dass Zusatzleistungen nur bei vorheriger, nachweisbarer Vereinbarung (schriftlich oder zumindest nachweisbar) abrechenbar sind.
- Alle drei bestätigen, dass der Bauherr nur für die im schriftlichen Angebot ausdrücklich genannten Leistungen (hier: 425 € zzgl. nachweisbarer Amtskosten und MwSt.) haftet.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI betont allgemein die Bedeutung der Angebotsbindung und Leistungsauflistung, geht aber nicht auf die Rechtsgrundlagen (BGB) oder konkrete Widerlegungsstrategien ein. DeepSeek und Qwen hingegen benennen konkret §§ 632, 633, 641, 649, 312g und 312b BGB.
- DeepSeek relativiert die Vollständigkeit des ursprünglichen Angebots leicht ("nicht zwingend richtig, dass alles enthalten sei"), während Qwen klarer und strenger argumentiert: Geländeaufnahme, Höhenpunktvermarkung etc. sind typischerweise nicht inkludiert – es sei denn, sie wurden ausdrücklich vereinbart.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend den Hinweis auf Verstöße gegen § 312g BGB (Fernabsatz) und § 650p BGB (Transparenz bei Bauverträgen) bei fehlender Kostenaufstellung – ein Punkt, den GoogleAI und DeepSeek nicht nennen.
- DeepSeek weist auf § 315 BGB (angemessene Vergütung) hin, Qwen betont stattdessen die fehlende Vertraglichkeit nach § 633 Abs. 1 BGB als zentralen Ansatz.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, dass mündliche Absprachen oder Vertrauensverhältnisse ("Onkel-Kontakt") vertragliche Wirkung entfalten – DeepSeek erwähnt dies nicht, GoogleAI thematisiert Vertrauensverhältnisse gar nicht. Qwens Einschätzung ist die sicherere und rechtskonformere (§ 312b Abs. 1 BGB).
👉 Empfehlung:
- Die strengere, rechtsgrundlagenbasierte Position von Qwen wird priorisiert – insbesondere bezüglich fehlender Schriftform bei Zusatzleistungen, fehlender Transparenz bei Amtskosten und der klaren Abgrenzung typischer Absteckungsleistungen von Geländeaufnahmen. Dies entspricht dem Vorsichtsprinzip und der aktuellen Rechtsprechung (BGH VII ZR 102/17).
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Angebotsbindung ✅ Ein schriftliches Angebot ist bindend, sobald angenommen – unabhängig von Vertrauensverhältnissen oder mündlichen Zusagen. Zusatzleistungen ✅ Leistungen wie Geländeaufnahme oder Höhenpunktvermarkung sind nicht automatisch enthalten – sie bedürfen stets einer gesonderten, nachweisbaren Vereinbarung (z. B. E-Mail, unterschriebene Auftragsänderung). Amtskosten ⚠️ Die pauschale Erwähnung von „Amtskosten ca. 45 €“ genügt nicht – eine detaillierte, belegbare Aufstellung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 650p BGB; § 312g BGB). Rechtsgrundlagen ⚠️ §§ 633, 641, 312b und 650p BGB bilden die verbindliche Basis – GoogleAI benennt diese nicht, DeepSeek und Qwen stimmen hier weitgehend überein, Qwen ergänzt zudem § 312g und BGH-Rechtsprechung. Rechtsdurchsetzung ❌ Qwen fordert klare schriftliche Ablehnung unter Verweis auf § 641 BGB; DeepSeek empfiehlt Zahlung „unter Vorbehalt“; GoogleAI verzichtet auf konkrete Durchsetzungsstrategien. Widerspruch besteht – die klarere, proaktive Position von Qwen wird als sicherer Konsens gewertet. 👉 Handlungsempfehlung: Verweigern Sie die Zahlung unberechtigter Zusatzkosten schriftlich und unverzüglich; fordern Sie eine vollständige, belegte Aufstellung der Amtskosten; dokumentieren Sie alle Kommunikationswege; und wenden Sie sich bei fortbestehendem Streit an einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unberechtigte Rechnungsstellung für Zusatzleistungen ohne Vereinbarung Finanzielle Einbußen, unnötiger Rechtsstreit, mögliche Inkasso-Schäden 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Dokumentation der Leistungsvereinbarung Unklare Beweislage im Streitfall – erhöhte Vertragsrisiken für den Bauherrn 🔴 Risiko Pauschale oder nicht belegte Amtskosten Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten – mögliche Rückabwicklung oder Schadensersatzansprüche 🔴 Risiko Mündliche Vereinbarungen als vermeintliche Vertragsgrundlage Keine rechtliche Durchsetzbarkeit – vollständiger Verlust von Rechtspositionen 🔴 Risiko Verzögerung bei der schriftlichen Reaktion auf falsche Rechnung De-facto-Anerkennung der Zusatzkosten durch Stillhalten – Verjährungs- und Einredenverlust ✅ Chance Frühzeitige und klare schriftliche Kommunikation mit dem Vermesser Deeskalation des Konflikts, Erhalt guter Zusammenarbeit, Vermeidung juristischer Schritte ✅ Chance Nutzung der gesetzlichen Transparenzvorgaben (§ 650p BGB) Stärkung der eigenen Vertragsposition, mögliche Durchsetzung von Rückzahlungen ✅ Chance Einsatz von Verbraucherzentrale oder Baurechtsberatung vor Gericht Kostenlose oder kostengünstige Erstberatung, rasche klare Rechtsaufklärung ✅ Chance Standardisierung zukünftiger Vermessungsverträge mit Checkliste Langfristige Vermeidung von Unklarheiten, Zeitersparnis, Kostensicherheit ✅ Chance Ausweis von Vertragskompetenz gegenüber Bauunternehmung und Behörden Erhöhte Glaubwürdigkeit, bessere Verhandlungsposition bei weiteren Gewerken Orientierungshilfen
- Keine Zahlung leisten: Verweigern Sie die Zahlung der Zusatzkosten (232,50 €) schriftlich – per E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben – unter ausdrücklichem Verweis auf das ursprüngliche Angebot und § 641 Abs. 1 BGB.
- Belegbare Amtskosten fordern: Fordern Sie vom Vermesser innerhalb von 7 Tagen eine vollständige, einzeln aufgeschlüsselte und belegte Aufstellung aller Amtskosten – inkl. Originalrechnungen oder Behördenbestätigungen.
- Schriftliche Vertragsgrundlage nachholen: Fordern Sie vom Vermesser ein korrigiertes, vollständiges Angebot mit klar definiertem Leistungsumfang, Preisfestlegung und expliziter Ausschlussklausel für nicht genannte Leistungen – und lassen Sie dieses unterschreiben.
- Dokumentation sicherstellen: Sammeln Sie alle Unterlagen: ursprüngliches Angebot, Rechnung, E-Mails, SMS, Terminnotizen – speichern Sie Kopien zeitgestempelt und in chronologischer Reihenfolge.
- Rechtlichen Rat einholen: Kontaktieren Sie die Verbraucherzentrale unter 0800 130 1300 oder vereinbaren Sie einen Termin bei einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – bereits die erste Beratung ist oft kostenlos oder preiswert.
- Standardisierte Checkliste anwenden: Nutzen Sie künftig bei jedem Vermessungsvertrag eine eigene Vertrags-Checkliste mit den Punkten: Leistungsumfang, Preis, Zahlungsmodalitäten, Ausschlussklausel, Schriftformklausel, Amtskostenbelegpflicht.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Absteckung
- Die Absteckung ist die Übertragung von Planungsdaten (z.B. Gebäudegrundrisse) in die Örtlichkeit. Sie dient dazu, die Position und Höhe von Bauwerken oder anderen Objekten im Gelände zu markieren.
Verwandte Begriffe: Schnurgerüst, Vermessung, Lageplan - Schnurgerüst
- Das Schnurgerüst ist eine temporäre Konstruktion aus Holz oder Metall, die die Außenmaße eines Gebäudes oder Bauwerks im Gelände markiert. Es dient als Hilfsmittel für die Bauarbeiten, um die genauen Abmessungen einzuhalten.
Verwandte Begriffe: Absteckung, Bauflucht, Baugrube - Lageplan
- Der Lageplan ist eine zeichnerische Darstellung eines Grundstücks mit allen relevanten Informationen wie Grundstücksgrenzen, Gebäude, Zuwegungen und topografischen Details. Er dient als Grundlage für die Planung von Bauvorhaben.
Verwandte Begriffe: Grundriss, Bauantrag, Kataster - Digitales Geländemodell (DGM)
- Ein digitales Geländemodell (DGM) ist eine dreidimensionale Darstellung der Geländeoberfläche, die aus Vermessungsdaten erstellt wird. Es dient als Grundlage für die Planung von Bauvorhaben und die Berechnung von Erdmassen.
Verwandte Begriffe: Höhenlinien, Geländeschnitt, Topografie - Vermarkung
- Vermarkung bezeichnet die dauerhafte Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen oder Vermessungspunkten durch Grenzsteine oder andere Markierungen. Sie dient dazu, die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr zu gewährleisten.
Verwandte Begriffe: Grenzstein, Kataster, Flurstück - Katasteramt
- Das Katasteramt ist eine Behörde, die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig ist. Das Liegenschaftskataster enthält alle Informationen über Grundstücke und Gebäude, wie z.B. Lage, Größe, Nutzung und Eigentümer.
Verwandte Begriffe: Flurstück, Grundbuch, Liegenschaft - Aushub
- Aushub bezeichnet das Ausheben von Erdreich für die Erstellung von Baugruben, Fundamenten oder anderen Bauwerken. Der Aushub kann manuell oder maschinell erfolgen.
Verwandte Begriffe: Baugrube, Erdarbeiten, Fundament
Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Angebotsbindung beim Vermesser?
Die Angebotsbindung ist der Zeitraum, in dem der Vermesser an sein Angebot gebunden ist und die genannten Leistungen zu den genannten Preisen erbringen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermesser das Angebot ändern oder zurückziehen. - Was passiert, wenn der Vermesser Mehrkosten verursacht, die nicht im Angebot standen?
Wenn Mehrkosten entstehen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten waren, muss der Vermesser Sie darüber informieren und Ihre Zustimmung einholen, bevor er die zusätzlichen Leistungen erbringt. Andernfalls können Sie die Bezahlung der Mehrkosten verweigern. - Kann ich ein Vermesserangebot widerrufen?
Ein Widerrufsrecht besteht nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Vermessers geschlossen wurde (Haustürgeschäft). Ansonsten ist ein Widerruf nur mit Zustimmung des Vermessers möglich. - Was ist der Unterschied zwischen Gebäudeabsteckung und Schnurgerüstabsteckung?
Die Gebäudeabsteckung markiert die Position des Gebäudes auf dem Grundstück vor dem Aushub. Die Schnurgerüstabsteckung dient dazu, die genauen Außenmaße des Gebäudes für die Bauarbeiten festzulegen. - Welche Unterlagen benötigt der Vermesser für die Absteckung?
Der Vermesser benötigt in der Regel einen Lageplan, einen Grundrissplan und gegebenenfalls einen Höhenplan des geplanten Gebäudes. - Was kostet eine Gebäudeabsteckung?
Die Kosten für eine Gebäudeabsteckung variieren je nach Aufwand und Region. Ein üblicher Preisrahmen liegt zwischen 400 und 800 Euro. - Was ist ein digitales Geländemodell?
Ein digitales Geländemodell (DGM) ist eine dreidimensionale Darstellung der Geländeoberfläche, die aus Vermessungsdaten erstellt wird. Es dient als Grundlage für die Planung von Bauvorhaben. - Was bedeutet Vermarkung?
Vermarkung bezeichnet die dauerhafte Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen oder Vermessungspunkten durch Grenzsteine oder andere Markierungen.
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Vermesserkosten: Gebührenordnung vs. Sparpotenzial
Für Vermesser gibt es ähnlich wie bei Architekten ...
Für Vermesser gibt es ähnlich wie bei Architekten und Schornsteinfegern und Notaren eine Gebührenordnung. In der Regel kann man da kaum was sparen. -
Angebotsbindung: Vermesser muss Angebot einhalten!
Angebotsbindung
Ja aber er hat uns doch ein Angebot gemacht, Aufgrund dessen wir ihn beauftragt haben. Von zusätzlichen Kosten war nie die Rede. Muss er sich denn nicht an sein Angebot halten und kann zusätzlich in Rechnung stellen, was er möchte? Dann brauche ich zukünftig auch kein Angebot mehr ... -
Vermesser-Angebot: Doppelte Positionen – Anfechtung möglich?
nochmal Angebotsbindung
Ich habe nochmal nachgesehen, er hat teilweise Dinge, wie z.B. das Plotten, explizit nochmal in der zus. Position aufgeführt, obwohl diese, wie auch die Baubetreuung, bereits im Angebot abgedeckt waren.
Es muss doch Möglichkeiten geben, sich dagegen zu wehren.
Danke! -
Vermesserkosten: Angebotspreis durchsetzen oder verklagen lassen?
Persönlich würde ich das
bezahlen was angeboten war und mich auf die 245 € verklagen lassen. Die Frage ist na klar, ob Sie schon alle Leistungen erhalten haben, nicht das Sie hinter her ein zweites mal vermessen lassen müssen! -
Vermesserkosten: HOAI-Gebührenordnung bindend für Angebote?
Honorarordnung
Nun möchte ich mich doch in diesen Beitrag einklinken und meine Meinung kundtun: Zur eigentlichen Fragestellung: selbstverständlich ist das Vermessungs-Büro ebenso an sein Angebot gebunden, wie andere Firmen auch. NUR: es gibt (immer noch) eine Gebührenordnung (HOAIAbk.). Die o.g. Leistungen sind dort beschrieben und in Honorarzonen eingeteilt.
Bei angenommenen anrechenbaren Baukosten ist ein Honorar von 3478 € (Zone II) für 100 % Leistung angegeben.
In Ihrem Fall ergibt sich- Absteckungsunterlagen (Berechnungen) 15 % = 521 €
- Absteckung 7 % = 243 €
- Schnurgerüst 7 % = 243 €
= ca. 1000 € (ohne Geländeaufnahme, Lageplan zum Bauantrag o.ä.!)
Sie hatten ja von "gutem Angebot" gesprochen, mit solchen Äußerungen wäre ich einem öffentlichen Forum sehr vorsichtig.
Selbst wenn Sie Ihren Gesamtbetrag durch ca. 50 € Stundenlohn teilen, kommen nur ca. 13 Stunden Gesamtaufwand heraus, was sicherlich kaum für die Bearbeitung ausgereicht hat.
Ich möchte nicht eine erneute Diskussion lostreten, aber vergleichen Sie mal die (Ingenieur-) Leistung mit einem KFZ-Werkstattbesuch, vielleicht bekommen Sie dann eine andere Sichtweise, mal ganz abgesehen davon, dass durch gerade diese Billig-Dumping-Anbieter und Auftraggeber unsere Bauwirtschaft so schnell keine Erholung erzielen wird.
Man kann dies auch am Baukostenindex ablesen, der im privaten Wohnungsbau gefallen ist.
Ich würde voll bezahlen, da die Leistungen offensichtlich erbracht wurden und Sie damit immer noch weit unter der HOAI liegen.
Sorry für den langen Beitrag, aber das musste mal raus. -
Vermesser-Angebot: Preis trotz HOAI – bindend oder nicht?
Honorarordnung
Ja Herr Cerny,
ich kann ja verstehen, dass Sie Ihrem "Kollegen" Rückendeckung geben.
Wenn aber unser Herr X die Leistung doch für einen gewissen Preis anbietet, muss er sich doch auch in einer gewissen Weise darauf festnageln lassen, Gebührenordnung HOAIAbk. hin oder her.
Wie kann er uns sonst, trotz Gebührenordnung, die angefragte Leistung zu diesem Preis anbieten?
Wenn ihn die HOAI bei Angebotserstellung nicht interessiert hat,
muss ich sie doch jetzt wohl auch kaum berücksichtigen.
Wie gesagt, er arbeitet (e) öfter mit meinem Onkel, einem Bauunternehmer, zusammen.
Wenn die Gebührenordnung so maßgeblich sein soll, hätte er dürfen bei der Angebotserstellung doch auch nicht davon abweichen.
Er muss doch wissen, wieviel Aufwand diese Leistung erfordert und ob er sie für den angebotenen Preis erbringen kann oder will.
Wir haben ihn ja nicht gezwungen, uns den Preis X anzubieten. -
Vermesser-Angebot: Leistungsumfang und Preis müssen stimmen!
Angebot
selbstverständlich erwarte ich von einem Angebot, dass es alle mit dem Bau zu erwartenten Leistungen enthält. Ich führe diese Leistungen, die vielleicht nicht sofort beauftragt werden, als Option auf. So kann der Bauherr sehen, was ggf. auf ihn zukommt.
Natürlich müssen die Preise auf der Rechnung mit denen im Angebot übereinstimmen. -
Zusatzkosten Vermesser: Hinweis vor Rechnungstellung nötig!
Dankeschön Es kann ja immer sein dass Kosten ...
Dankeschön!
Es kann ja immer sein, dass Kosten anfallen, die
vorher nicht eingeplant waren.
Darauf müsste man aber eben vor Ausführung und
Rechnungstellung hingewiesen werden.
Bloß hält diese Auffassung auch einer rechtlichen
Prüfung stand? -
Vermesser-Abrechnung: Abweichung von HOAI = Betrug?
Genau deshalb würde ich Ihn
den Mehrbetrag einklagen lassen. Soll er doch mal dem Richter plausibel machen, wehalb er Angebote abweichend von der für Ihn verbindlichen HOAIAbk. macht. Das wäre im Zweifel wohl Täuschung oder Betrug, da er ja von Beginn an weiß, das er mehr abrechnen muss! -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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💡 Kernaussagen: Ein Vermesser ist grundsätzlich an sein Angebot gebunden. Zusatzkosten müssen vorab angekündigt werden. Die HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) spielt eine Rolle, aber individuelle Angebote können bindend sein. Bei Unstimmigkeiten sollte man den Vermesser zur Klärung auffordern und gegebenenfalls rechtliche Schritte prüfen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Zusatzkosten Vermesser: Hinweis vor Rechnungstellung nötig! wird betont, dass unerwartete Kosten vor der Rechnungstellung kommuniziert werden müssen.
✅ Zusatzinfo: Die HOAI definiert Honorarzonen für Vermessungsleistungen, wie im Beitrag Vermesserkosten: HOAI-Gebührenordnung bindend für Angebote? erläutert wird. Diese kann als Richtlinie dienen, ist aber nicht zwingend bindend für Festpreisangebote.
💰 Zusatzinfo: Die Diskussionsteilnehmer raten, das ursprüngliche Angebot zu bezahlen und den Vermesser gegebenenfalls auf die Differenz verklagen zu lassen, wie im Beitrag Vermesserkosten: Angebotspreis durchsetzen oder verklagen lassen? vorgeschlagen wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie Unstimmigkeiten im Vermesser-Angebot schriftlich. Vergleichen Sie das Angebot mit den tatsächlichen Leistungen und der HOAI. Ziehen Sie bei Bedarf einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Rechte als Bauherr zu wahren. Beachten Sie auch den Beitrag Angebotsbindung: Vermesser muss Angebot einhalten!.
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