Kellerabdichtung nicht nach DIN obwohl in Baubeschreibung beschrieben
BAU-Forum: Keller

Kellerabdichtung nicht nach DIN obwohl in Baubeschreibung beschrieben

Hallo zusammen,
ich habe direkt vom Bauträger ein Doppelhaushälfte erworben (bisher noch nicht abgenommen). Im Mai ist mir aufgefallen, dass plötzlich die Kellerwände feucht waren. Laut Architekt und Baufirma ist dies aber Restfeuchte. Okay, könnte stimmen. Ich habe aber festgestellt, dass die Doppelhaushälfte bis über die Bodenplatte im Grundwasser stehen kann, und somit nach DINAbk. 18195 Teil 8 drückendes Grundwasser abgedichtet sein müsste. Hier sind laut DIN'Bitumenbahnen einzusetzen. Tatsächlich ist die Abdichtung aber mit Bitumendickbeschichtung ausgeführt. Laut dem Hersteller Merkblatt, ist die Bitumendickbeschichtung aber auch für drückendes Grundwasser geeignet.
Laut meiner Baubeschreibung ist das Haus "falls erforderlich Abdichtung nach DIN" abgedichtet. Dies ist aber nun nicht der Fall.
Ob es dicht ist, kann man natürlich auch erst feststellen, wenn das Grundwasser mal wieder seinen Höchststand erreicht, was natürlich länger wie die 5 Jahre Gewährleistung dauern kann. Wie sollte ich jetzt vorgehen?
Kann ich Kaufpreisminderung verlangen, wenn ja, wieviel?
Kann ich mich irgendwie absichern, dass auch nach 10 J wenn das Grundwasser vielleicht wieder sehr hoch ist und der Keller feucht ich noch Gewährleistung habe?
Was sollte ich in dem Abnahme Protokoll aufnehmen lassen?
Schon mal vielen Dank für Eure Antworten :-)
  • Name:
  • Holgi
  1. Hm ...

    Foto von Lieselotte Tussing

    sind die Kellerwände denn momentan feucht?
    Woher wissen Sie, dass 'die Doppelhaushälfte bis über die Bodenplatte im Grundwasser stehen kann'? Gibt es ein Bodengutachten?
    Zur Abnahme: wenn die Wände zum Zeitpunkt der Abnahme feucht sind, nehmen Sie das selbstverständlich als Mangel auf  -  egal, was Architekt und Bauleiter dazu sagen. Weiterhin muss die Baufirma bestätigen, dass das verwendete Material für Ihren speziellen Fall geeignet ist (wie gesagt: Bodengutachten? Lastfall eindeutig bezeichnet?)
    Achtung, Laienantwort ;-)
    • Name:
    • Tu
  2. keine wirkliche Rettung in Sicht

    Ihre Frage beschreibt ein häufiges Problem. Die ausführende Firma hat sich nicht an die Vorgaben von Bodengutachter, Architekt oder Statiker gehalten, sondern wieder mal gespachtelt (vielleicht, weil sie das abkleben mit Bahnen nicht beherrscht und spachteln jeder kann).
    Fraglich ist nun, ob es sich wirklich um Restbaufeuchte handelt, was ich mal vorerst bezweifeln möchte und weiterhin ist fraglich ob die Details (Anschluss Bodenplatte  -  Wand) fachgerecht ausgeführt wurde. Dies ist eine der häufigste Ursache von Durchfeuchtungen bei KMB-Abdichtungen. Bei Verarbeitungsfehlern nutzt Ihnen das Herstellerzertifikat über die Tauglichkeit (auch bei drückendem Wasser) gar nichts.
    Nächste Frage: Gibt es ein Schichtdicken-Messprotokoll in dem die Bitumenspachteldicke stichprobenweise gemessen worden ist? Wahrscheinlich nicht. Macht kaum jemand obwohl es laut DINAbk. 18195 (Stand 08/00) vorgeschrieben ist. Fordern Sie ein solches Protokoll (vom Abdichter oder Bauleiter unterschrieben) urzfristig an. Sie werden sehen es gibt keines.
    Wenn Sie Sorge haben, dass die Abdichtung nicht stimmt, nehmen Sie die Abdichtung nicht ab. Teilen Sie dies vorher dem Bauträger mit. Verlangen sie die stichprobenweise Prüfung der Abdichtung durch einen Sachverständigen. (Infos über öbuvAbk. SV erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer (Industriekammer, Handelskammer) oder bei der Handwerkskammer). Die Firma soll 2  -  3 Probeschachtungen machen bis auf Oberkante Fundament. Der Sachverständige kann sich wenigstens stichprobenweise von einer fachgerechten Ausführung im Sinnen der KMB-Richtlinie überzeugen oder Ihnen andernfalls von einer Abnahme abraten. Garantieren kann so ein Sachverständiger jedoch auch nix, da er ja nur Stichprobenweise Untersuchungen macht. Er kann nur sagen ob die Stichproben i.O. sind. Wenn Ihnen das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt, dann machen Sie das so.
    Verlängerung von Gewährleistungszeiträumen ist ein schöner Traum, der auch gern geträumt wird. Aber was nutzt Ihnen ein Gewährleistungsanspruch bei einer Heute-und-Morgen GmbH die übermorgen wieder aufgelöst wird. Wollen Sie sich wirklich drauf verlassen, dass Sie in 8 Jahren den aktuellen Firmensitz Ihres Vertragspartners suchen und finden, nur weil der heute vielleicht gepfuscht hat? Besser gleich sicher sein. Ggf. gleich Sanierung einfordern sofern die Leistung Mängel zeigt oder satten Minderwert klarmachen, sodass Sie ein Schadensfall nicht ganz so hart trifft.
    Noch eine Frage:
    Wohlkeller mit schwimmendem Estrich und Heizung usw. oder nur Abstellräume?
    Bei Wohnkeller würde ich mich auf gar keine Diskussion einlassen. Die Abdichtungsleistung muss perfekt sein! Oder wollen Sie akzeptieren, dass Ihnen irgendwann der Estrich mit Wasser unterläuft und Sie eine teure Estrichtrocknung plus weitere Sanierung brauchen?
    Bei Abstellkeller ist ein Schaden meist nicht so schlimm (teuer).
    Lassen Sie sich nur auf Diskussionen ein, wenn Sie selbst fachkundige Beratung an Ihrer Seite haben, sonst werden Sie zu schnell an die Wand gequatscht. (Der schönste Satz ist da seit Jahrzehnten: "Mesta ditt machen wir schon immer so! ")

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