Brandschutz Fensterabstand bei Doppelhaushälfte?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Brandschutz Fensterabstand bei Doppelhaushälfte?

Wir wollen in Niedersachsen ein Haus zusammen mit unserem Nachbarn bauen. Es gibt soweit noch keine Probleme, nur stellt sich die Frage ob man von der Brandschutzmauer welche im jeden Fall gemauert werden muss einen bestimmten Abstand einhalten muss wenn man die Fenster plant. Das Bauvorhaben ist so geplant das wenn man auf die Giebelwand (Wandmitte = Brandschutzmauer) schaut eine Haushälfte für jeden entsteht.
Muss man nun mit einem Fenster einen bestimmten Abstand von dieser Brandschutzwand einhalten und wenn ja wieviel?
Kann man diesen Abstand sollte er vorgeschrieben sein verkleinern wenn man ein Fenster nimmt welches nicht zu öffnen ist?
Das Dach ist ein Satteldach.
Danke für die Antworten im Voraus!
Ich habe versucht in dem Link eine kleine Skizze anzufertigen womit man hoffentlich was anfangen kann!
Gruß
Dirk Sieger
  • Name:
  • Dirk Sieger
  1. Welches Bundesland?

    Danach geht es, siehe Link
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Danke aber das Thema kann ich da nicht finden!

    Über die Abstände von Fenstern zu einer Brandschutzwand ist dort leider nichts aufgeführt. Ist das denn das komplette Gesetzt? Kann man fast nicht glauben! Hat noch jemand Erfahrungswerte? Gruß Dirk
    • Name:
    • Sieger Dirk
  3. Ja, ist komplett

    Und wenn da schon nichts steht ... Mir ist auch nichts näheres bekannt. Jedenfalls nie auf Probleme gestoßen
    • Name:
    • Martin Beisse
  4. konnte nur was zu Dachfenstern finden:

    DVNBauO § 11

    6) "Von Brandwänden und von Wänden nach § 8 Abs. 2 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
    1. Oberlichte und Öffnungen im Dach, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über das Dach geführt sind, "

  5. Brandüberschlag

    Foto von Lieselotte Tussing

    moin Herr Sieger, moin @alle
    Das Problem hatte ich vor mehreren Jahren schon mal an einer Baustelle; leider finde ich den Vorschriften-Text nicht mehr, erinnere mich aber daran, dass Fenster in Brandwänden zu angrenzenden Bauteilen 5 m entfernt sein müssen und darüber hinaus als G90-Fenster einzubauen sind (feststehendes Fenster, Rahmen und Glas eine Einheit).
    Aber, Herr Sieger, 100 pro wissen müsste dies Ihr Architekt sowie die Genehmigungsbehörde für Ihren Bauantrag.
    • Name:
    • Tu
  6. g90?

    viel Spaß ;-( is vielleicht Bundesland, situations- und verhandlungsabhängig (situationsabhängig, verhandlungsabhängig)  -  aber "eigentlich" kann man oft erreichen, dass Fenster "schlechter" sein dürfen, als die Wände drum rum. nichtsdestotrotz: f30 oder g30 ist auch schon heftig ...
  7. Richtig, Markus,

    Foto von Lieselotte Tussing

    war auch 'schweineteuer' damals für den Bauherrn :-(
    T30-Türen haben übrigens auch nicht ausgereicht ...
    Ich könnte ja jetzt noch den Namen des damaligen Herrn über Wohl und Wehe des Baues nennen (ist in Rhld. -Pfalz überaus gefürchtet), aber ich tu's nicht ;-). Ist aber auch schon ein paar Jährchen her.
    Spaß beiseite *g*, mir ging es nur um die 5 m Brandüberschlagsabstand, nicht um die Klassifizierung der Verglasung.
    • Name:
    • Tu
  8. im vorliegenden Fall hat aber die Brandwand keine Fenster

    ist doch n Doppelhaus ...
  9. xxx

    damit wir mal weiterkommen, Schritt für Schritt ...
    @ mb: Niedersachsen steht schon in der frage.
    @ wa: genau! 1.25 m von der Wand, die keine Brandwand ist, sondern eine brandschutzwand.
    @ tu: Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 we nicht mit Industriebau verwechseln! ;--) dort gibt es die 5 m Brandüberschlag, bei doppelhäusern wäre das wohl etwas viel verlangt.
    @ markus: g90-Diskussion ist hier fehl am platze ... es sei denn, die Öffnung ist näher als 1.25 m an der Wand und das Fenster soll nicht öffenbar sein. dann wäre wohl aber g90 schon etwas heftig ... das läuft dann auf g30 raus. also: Brandwand gibt's hier nicht  -  Werner hat's getroffen. die Fenster müssen min. 1.25 m von der Brand-schutz-Wand entfernt sein. diese darf f90 sein und aus brennbaren Baustoffen bestehen. sie muss nicht 30 cm über Dach geführt werden.
    Abstand also zwischen den Fenstern 2.50 m  -  für alles andere muss man eine Befreiung von der LBOAbk. beantragen.
    • Name:
    • Herr Rossi
  10. soll se ja auch nicht bekommen, WA,

    Foto von Lieselotte Tussing

    Abstand des nächsten Fensters zur Brandwand war die Frage.
    Und zwar für den Fall: Nachbarhaus brennt, Brandwand bleibt stehen, aber Feuerüberschlag über die Brandwand hinweg und ins nächstgelegene Fenster rein. Deshalb ...
    ok?
    • Name:
    • Tu
  11. ok rossi

    Foto von Lieselotte Tussing

    habe es mir ins gebetbuch geschrieben ...
    Industriebau war fast richtig geraten, es war ein DEKRA-Schulungszentrum ;-)
    • Name:
    • Tu
  12. @Rossi: brennbare Baustoffe zulässig?

    ist doch auch mein Problem!
    Die Krone der Brandwand zum Nachbarhaus wird mit Extruderschaum-Dämmung überbrückt. Und das ist NICHT zulässig, weil brennbar.
    DVNBauO § 8 sagt:
    (2) "Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügen an Stelle von Brandwänden Wände, die mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind; Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Soweit Gebäude nach Satz 1 aneinandergebaut sind, genügen an Stelle von Brandwänden auch Wände, die von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind. Für Wände nach den Sätzen 1 und 2 gelten Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 sinngemäß. "
    Und dieser zitierte Absatz 7 lautet:
    (7) "Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen durch Brandwände nicht hindurchgeführt sein und sie nicht überbrücken. "
    Also wirklich brennbare Stoffe zulässig? Ich denke nicht.
  13. jepp, rossi, vom ...

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    ... zuständigen BA in HI wurde mir Werners These bestätigt. Ein BrandschutzGA hat es ebenfalls unterstützt. Hinzu kommt sogar noch die Rauchdichtigkeit. Hier (bei WA) sind Poroton horizontal verklebt, vertikal meist nicht, womit sich sogar die Frage nach der Luftdichtigkeit stellt.
    Extrem wurden die Aussage nsogar im Beriech der Taufüberstände, bei denen eine Schalung als Bekleidung angeordnet ist. Selbst hier wurde grundsätzlich eine Trennung gefordert.
    Ehrliche Frage rossi, sehen Sie das anders?
    Grüße
    Stefan Ibold
  14. hm?

    die zwei fälle haben aber jezza ned viel miteinander zu tun, oder? das mw ohne Putz nicht rauchdicht is, dass die Ausführung der mw-Krone bei wa nicht passt, habe ich schon vor langer Zeit gesagt  -  aslo: was ist neu?
  15. die Definition Brand-schutz-Wand

    Foto von Stefan Ibold

    dass scheint hier neu ins Gespräch zu kommen. Da macht die LOB Nds. auch heinen kleinen Unterschied bei Gebäuden niederer Höhe und mit nicht mehr als 2 WEAbk.. Und nun scheint es eine Auslegungssache zu sein, welche weiteren Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Jedenfalls hat der Bauträger von WA sich hingestellt und sagt: alles Blödsinn, Brandwand und damit die Anforderungen brauchhts nicht. Das BA, WA und ich sehen das anders. Bei rossi scheint wieder ein anderer Aspekt hinzuzukommen. Oder verstehe ich das schon wieder falsch?
    si
    • Name:
    • si
  16. die Anforderungen

    sind klar definiert, "Thesen" gibt es eigentlich kaum. was eine "brandwand" ist, ist klar definiert. hier geht es allerdings um eine f90-Wand, also feuerbeständig. wie man diese Klassifizierung erreicht, ist Sache des Bauherren. die Abstände von Öffnungen sind klar definiert, Herr aselmeyer hatte es deswegen ja auch schnell gefunden.
    Bauteile aus brennbaren Stoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken (und somit logischerweise auch nicht deren f90-Ersatz bei Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als 2 we)
    also auch nicht die Traufverschalung, hier ist eine Trennung erforderlich.
    @wa: das mit den "brennbaren" Baustoffen hatte ich aus unserer LBOAbk., in Niedersachsen wird es kaum anders sein. die Gesamtkonstruktion muss aber "feuerbeständig" sein, also F90.
    • Name:
    • Herr Rossi
  17. so, nochmal von vorn

    und Schritt für Schritt:
    • was haben wir für ein Gebäude? ein Doppelhaus (= Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 we)
    • was für eine Wand befindet sich zwischen den Wohnungen? eine Trennwand. (keine Brandwand!) allerdings- und da korrigiere ich mich, nachdem ich statt der LBOAbk. s-h nun die niedersächsische vorliegen habe  -  auch keine Brand-schutz-Wand! : --)
    • was für Anforderungen stellt die LBO Niedersachsen an eine "trennwand" gem § 30? : F30B.
    • was heißt F30B? :

    F  -  für Wände. stützen, decken etc.
    30  -  für die widerstandsdauer in Minuten, hier also feuerHEMMEND und nicht, wie ich vorhin ausgeführt hatte BESTÄNDIG.
    B  -  für beliebige Baustoffe. desweiteren werden KEINE Anforderungen an den Brandschutz bei Außenwandverkleidungen einschl. Dämmstoffen und Unterkonstruktion gelegt. da kommen einem dann die Anforderungen an die Außenwände in den Sinn. anforderunegn an diese: F30B, also wie oben. so, damit ist jetzt alles klar?
    der Abstand der Fenster ist wie von Werner beschrieben auszuführen. schöne Grüße von

    • Name:
    • Herr Rossi
  18. lehre gezogen:

    immer die richtige LBOAbk. nehmen! ;--)
    und um mal mit theodor f.
    abzuschließen: Baurecht- ein "weites Feld"!
    • Name:
    • Herr Rossi
  19. dann@rossi

    Foto von Stefan Ibold

    herrscht absolute Einigkeit zwischen uns. *freu*
    Genau so haben WA und ich das selber erkannt, der Bauträger selbstverständlich nicht. Entsprechendes Schreiben mit Mängelanzeige ist raus.
    Mal ehrlich rossi, wenn ich mir nahezu alle Reihenhäuser, Doppelhaushälften so ansehe, in 90 % der Fälle scheint es hier mangelbehaftet zu sein. Es kontrolliert ja keiner mehr: ((.
    Da müsste man doch mehr Aufklärung betreiben. Dann nämlich, wenn die Bauträger gezwungen würden den Regeln und Vorschriften entsprechend zu bauen, dann nämlich wäre der Billigfaktor auch dahin, Archibauten wäre somit wieder auf einen Schlag wettbewerbsfähig. Und wenn man dann die BH so "erziehen" könnte, wie es WA von Haus aus ist, nämlich kristisch hinterfragend und nicht nur den ersten Preis sehend (anders sieht das mit den Folgekosten bei einem tatsächlich eingetretenen Schaden aus, da kann auch schon mal die Versicherung streiken), dann geht es wieder vorwärts. Oder?
    si
    • Name:
    • si
  20. damit keine Verwirrung entsteht

    Foto von Stefan Ibold

    Mein Beitrag muss vor rossis vorletzen nr. 2.
    Nein, rossi, da steht schon was in der LBOAbk. mit Brandwandähnlich oder so. Finde gerade den genauen Wortlaut nicht. Und das BA in HI hat es uns ja bestätigt. Trennwände gelten nach meinem Wissenstand bei Eigentumswohnungen, bei denen NICHT zweiwandig gebaut wird. Der Unterschied scheint hier in der Aufteilung der Grundstücke zu liegen. Bei Reihenhäusern mit jeweils eigenen Grundstücken sind Brandwände, bei Gebäuden, die auf einem Grundstück stehen sind nur Trennwände erforderlich.
    Stefan Ibold
  21. anti-Chat

    wieder rausnehmen ...
    ich hatte mich gerade gewundert.
    @ si: was das Bauamt sagt, muss nicht richtig sein. Ich hatte mich eben ja auch geirrt, als ich aus dem Gedächtnis heraus schrieb. dann nochmal recherchiert.
    also ich interpretiere die LBOAbk. gemäß meinem letzten Beitrag.
    beweise mir das Gegenteil. ;--)
    • Name:
    • Herr Rossi
  22. und da es ja nach dieser Definition

    keine Brandwand ist (und auch keine f90-Wand)
    können wir uns auch wieder Gedanken über die Fensteranordnung machen. die Bauordnung regelt das ja explizit für diese wandarten, es handelt sich aber lediglich um eine "Trennwand zwischen 2 Wohnungen"! : --------)
    • Name:
    • Herr Rossi
  23. also

    Foto von Stefan Ibold

    § 7 DVN BO Trennwände
    (Zu § 30 NBauO) (1) Trennwände müssen feuerbeständig sein:

    1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen,

    2. zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen Wohnräumen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen, wenn die Betriebsgebäude oder die Betriebsräume nicht mehr als 2000 m³ Brutto-Rauminhalt haben. (2) Trennwände nach Absatz 1 Nr. 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein:

    1. bei Gebäuden geringer Höhe,

    2. im obersten Geschoss im Dachraum. (3) Im Dachraum müssen Aufenthaltsräume einschließlich ihrer Zugänge durch feuerhemmende Trennwände gegenüber einem nichtausgebauten Teil des Dachraumes abgetrennt sein, wenn dieser Teil so groß ist, dass darin Aufenthaltsräume mit der erforderlichen lichten Höhe möglich sind. Das gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. (4) Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen. Bei Decken mit Hohlräumen sind die Trennwände so auszubilden, dass eine Brandübertragung innerhalb der Decken nicht möglich ist. (5) Öffnungen in Trennwänden nach den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die Nutzung der Gebäude oder der Räume sie erfordert und die Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen versehen sind oder wenn der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist. Das gilt nicht für Öffnungen in Trennwänden von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen. § 8 dazu
    8 Brandwände
    (Zu § 30 NBauO) (1) Brandwände sind herzustellen:

    1. zum Abschluss von Gebäuden, soweit der Abstand der Abschlusswände zu den Grenzen des Baugrundstücks weniger als 2,50 m beträgt und die Abschlusswände diesen Grenzen in einem Winkel von weniger als 45 ° zugekehrt sind,

    2. innerhalb von Gebäuden und bei aneinandergebauten Gebäuden auf demselben Baugrundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können zugelassen werden, wenn die Nutzung der Gebäude dies erfordert und wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen, (2) Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügen an Stelle von Brandwänden Wände, die mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind; Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Soweit Gebäude nach Satz 1 aneinandergebaut sind, genügen an Stelle von Brandwänden auch Wände, die von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind. Für Wände nach den Sätzen 1 und 2 gelten Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 sinngemäß. So, mehr schenke ich mir, die LBOAbk. werden Sie sicherlich vorliegen haben.
    Eine Trennung muss danach in jedem Fall vorgenommen werden.
    Wenn die LBO nicht vollständig vorliegen sollte, Fax nr. oder emil angeben, dann kommen die entsprechenden Auszüge prompt.
    Stefan Ibold

  24. Rossi: Stopp, das kann nicht sein!

    Zwei Doppelhaushälften sind zwei aneinander gebaute Häuser (und keine Wohnungen)!
    Und dann gilt der von mir oben zitierte Paragraph. Das heißt: F90-Wand anstelle einer Brandwand.
    Aber F30 als "Trennwand" zwischen 2 Wohnungen reicht nicht aus, da es ja 2 Häuser sind, alles klar?
  25. nee rossi, der letzte ...

    Foto von Stefan Ibold

    Beitrag stimmt nicht
    Trennwand wäre bei Eigentumswohnungen auf einem Grundstück. Hier handelt es sich um einzelne Gebäude mit jeweils EIGENEM Grundstück. Und da nmuß nach meinem Verständnis mind. eine Wand entsprechend einer Brandwand gebauten hin. Nämlich zweiwandig.
    Dieselbe Hütte, in der selben Bauart allerdings auf nur einem Grundstück, dann gebe ich Ihnen Recht.
    Stefan Ibold
  26. wenn es zwei

    Grundstücke sind, dann gilt: "gebäudeabschlusswand" F-90 AB bis unter Dachhaut. feuerBESTÄNDIG. aber keine brandwand. keine Öffnungen in der Wand zulässig.
    einverstanden?
    • Name:
    • Herr Rossi
  27. und nichts ...

    Foto von Stefan Ibold

    und nichts brennbares darf drüberwechgeführt werden.
    Einverstanden :) )
    si
    • Name:
    • si
  28. ps

    woher wusstet ihr, das es zwei sind? verheimlicht ihr mir etwas? ;--)
    • Name:
    • Herr Rossi
  29. weil ...

    Foto von Stefan Ibold

    weil es sogar noch mehr Grundstücke sind, bei denen das gleiche Prob. auftritt.
    WA war der BH.
    Wir würden nie etwas verheimlichen :)
    si
    • Name:
    • si
  30. ich bin nicht der urspüngliche Fragesteller

    damit wir uns nicht falsch verstehen. Bei mir geht's um aneinander gebaute Reihenhäuser.
    Aber ich gehe mal davon aus, dass es sich bei der Originalfrage um 2 echte Doppelhaus-Hälften auf zwei Grundstücken handelt. Und nicht um 2 nebeneinander gebaute Wohnungen im Doppelhaus-Stil ...
    Also nochmal als Fazit für mein Haus, was aber genauso auf die Doppelhaushälfte des original-Fragestellers zutreffen dürfte:
    • F90 Gebäudeabschlusswände zwischen den Häusern sind gefordert
    • diese dürfen nicht mit brennbaren Baustoffen überbrückt werden (also: KEINE durchgehende Dachlatten, KEINE überbrückende brennbare Kronendämmung z.B. Extruderschaum, KEINE überbrückende Traufenschalung)

    Irgendwelche Einwände?

  31. Danke, aber ich habe mitunter den Überblick verloren, deshalb ... :

    Hallo noch mal alle zusammen!
    Das ist ja eine Welle die Ich hier ausgelöst habe! Danke an alle für Ihre Bemühungen! Also, noch mal zur Problembehandlung:

    1. Es sind 2 Grundstücke die auf der Grenze mit einer Brandschutzmauer (2 Mauern aneinander) "verbunden" sind.

    2. Es besteht aus 2 Erdgeschossen, 2 1. Etagen und einem Teilgeschoss im Dach (Gesamthöhe ca. 8.8 m)

    3. Es muss von jedem Fenster ein Abstand von min 1,25 m Außenkante Fenster zur Brandschutzmauer vorhanden sein.

    4. Laut des gefundenen Gesetzestext habe ich aber nur eine Aussage welche sich auf Dachfenster bezieht, welche nicht durch eine 30 cm überstehende Brandschutzmauer geschützt sind.

    5. Die Frage ist ob dieser Abstand auch für Fenster gilt die der Wand sitzen welche in 90 ° zu der Brandschutzmauer steht.

    6. In der Brandschutzmauer selber gibt es keine Öffnungen.

    7. Wenn ein Abstand von 1,25 m zu der Brandschutzmauer bestehen soll ergibt sich daraus ein Abstand von Fenster Wohngebäude 1 zu Fenster Wohngebäude 2 von 2,5 m, richtig? Ist es solange diese 2,5 Meter eingehalten werden erforderlich das die Brandschutzmauern mittig zwischen den Fenstern liegen oder ist in diesem Falle das Maß 2,5 Meter zwischen den Fenstern ausschlageben?
    So das soll's erst mal gewesen sein Danke wiederum im Voraus Gruß Dirk PS: ich bin der "Ursprungsfragesteller" ;o)

  32. dann

    sind wir uns jetzt wieder einig. bei zwei Grundstücken gilt:
    gebäudeabschlusswand F90 AB. keine überbrückenden brennbaren Bauteile. bei nur einem Grundstück gilt:
    F30B ohne weitere Anforderungen (dort dürften dann sogar Kabeldurchführungen ohne weitere schutzmaßnahme ausgeführt werden und Türen in t30)
    • Name:
    • Herr Rossi
  33. Fenster

    müssen zur Gebäudeabschlusswand dann 1.25 m haben, streng genommen liegen die Fenster dann sogar 2,50 + xx auseinander.
    eine asymmetrische Anordnung müssten sie m.e. als Befreiung beantragen und dieser Status müsste dann IMHO sogar als Baulast bei demjenigen eingetragen werden, der das maß überschreitet.
    • Name:
    • Herr Rossi
  34. @Rossi: Wo ist das definiert?

    Sorry dass ich da noch mal nachfrage, aber wenn das mit dem 1,25 m Abstand der Fenster zur Gebäudeabschlusswand wirklich so stimmt, dann habe ich an meinem Haus noch ein zusätzliches Problem ...
    Der entsprechende Paragraph, den ich gefunden hatte (s.o.) bezieht sich ja ausschließlich auf Dachfenster/-Öffnungen.
    Sind denn die 1,25 m Abstand für Fenster generell vorgeschrieben? Und wenn ja, in welcher Verordnung steht das? (für Niedersachsen)
  35. die 1.25 m

    beziehen sich nur auf Dächer, das ist richtig, Werner.
    für Gebäudeabschlusswände kann ich keine Einschränkung finden.
    vielleicht hat jemand den Kommentar zur niedersächsischen LBOAbk.?
    • Name:
    • Herr Rossi
  36. besser gesagt

    für Außenwände ... es geht ja um den Abstand zur Gebäudeabschlusswand.
    • Name:
    • Herr Rossi
  37. hat denn niemand den Kommentar zur Niedersächs. LBO zur Hand

    und kann uns in dieser Frage helfen? Denn wenn die 1,25 m nur für Dachfenster gelten, dann hat Dirk (der ursprüngl. Fragesteller) auch damit kein Problem mehr ... (und ich auch nicht)
  38. Regelungen zu Abständen von Fenstern zu Brandwänden

    Hallo,
    ich bin neu in diesem Forum und möchte versuchen, beim Problem der einzuhaltenden Abstände von Fenstern zu Brandwänden weiterzuhelfen.
    Betrachtet man das Problem einmal logisch, so wird klar, warum es in der NBauO keine Anforderungen für vertikale Bauteile an horizontale Mindestabstände von Fenster zu Brandwänden gibt.
    Angenommen es brennt in dem einen Haus, so platzt das Fenster und die Flammen schlagen heraus. Und wohin? Natürlich nach oben. Was noch viel wichtiger ist als die Flammen: die Heißgase driften nach oben. Selbst wenn Wind die Flammen seitlich an der Fassade "entlangbläst" besteht nahezu keine Gefahr eines seitlichen Feuerüberschlages.
    Einen gewissen Abstand haben die Fenster ja sowieso, da sich dazwischen die Brandwände bzw. die sog. "Wände anstelle von Brandwänden" befinden.
    Beim Dach sieht es anders aus. Hier geht man davon aus, dass der Brand sich bereits durch das Dach des Nachbarhauses gefressen hat. Dabei fliegen glühende Fetzen und Partikel durch die Gegend und der Wind kann schon mal die Flammen flach gegen das Dach drücken. Daher wird ein Mindestabstand vom Dachfenster zur Brandwand gefordert, damit die Hitze diese Fenster nicht zum Platzen bringt und damit ein Flammenüberschlag erfolgen kann. Ich hoffe, ich konnte hier ein wenig weiterhelfen.
    Grüße
    Astrid Gehrke

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