Fensterrecht bei Grenzbebauung  -  Altbau von 1914
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Fensterrecht bei Grenzbebauung  -  Altbau von 1914

Hallo!
Ich habe zum Thema Fensterrecht mal eine Frage.
Ein Altbau von 1914 ist genau auf der Grenze seinerzeit
errichtet wurden und hat zum Nachbargrundstück hin
mehrere Fensteröffnungen. Auch nach dem heutigen Bebauungsplan wäre Grenzbebauung möglich, allerdings ohne Fenster zum Nachbarn.
Da es wahrscheinlich keine Baulast oder Grunddienstbarkeit
für die Fenster gibt (bin mir da nicht sicher ), habe ich
dazu eine Frage.
1. Wie begründet sich der Rechtsanspruch auf die Fenster bei
Bauten um ca. 1914. Gibt es außer Baulast und Grunddienstbarkeit
auch noch andere öffentliche Vorschriften (Schleswig-Holstein)?
2. Wie weit muss das Nachbargebäude bei einer Neubebauung von
den Fensteröffnungen entfernt errichtet werden, oder können die
Fenster zugemauert werden?
Bye!
Sven
  • Name:
  • Sven
  1. Sind die Öffnungen noch Fenster?

    Bei mir gibt es eine Speisekammer so um 1826 mit dem Wohnhaus erbaut, die hat auch eine Fensteröffnung, dahinter sieht man jetzt Klasse einen Ausschnitt der Außenwand des Nachbarn. Habe diesen schon mal gefragt wann er sein Haus abträgt damit meine Speisekammer wieder Licht hat. Wenn also die Fenster noch Fenster sind und nicht wie bei mir beim Erwerb schon zugemauert waren, dürfte wohl Bestandsschutz bestehen, alte Öffnungen wieder aufzumachen ist wohl nicht machbar. Allerding könnten auch die Gebäude des Nachbarn Bestandschutz genießen die nur 1 Meter vor dem Fenster stehen, das aber schon seit 50 Jahren, ich denke Ihr Bauordnungsamt kann dazu eine vernünftige Auskunft geben.
  2. Bestandsschutz und Nachbarrecht

    In Hessen gibt es ein Nachbarrecht.
    In § 11 ist zu lesen: Fenster und Türen, die näher als 2,5 m am Nachbargrundstück sind bedürfen der Nachbargenehmigung.
    In § 13 steht der Ausschluss der Beseitigung
    Danach ist der Beseitigungsanspruch verwirkt, wenn der Nachbar nicht binnen einem Jahr klagt.
    Bei einem Gebäude aus 1914 ist die Beseitigung verwirkt.
    Vorsicht: jeder Umbau und jede Umnutzung ist wie ein Neubau.
    Bauamt und Nachbar warten nur darauf.
    Im vorliegenden Fall muss auch der Brandschutz beachtet werden, evtl. muss der Nachbar mehr als 3 Meter im Abstand bauen.
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Bestandsschutz / Grenzbebauung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die bestehenden Fenster genießen Bestandsschutz. Wenn das Nachbargrundstück bebaut werden soll, sind entsprechende Abstände hauptsächlich wegen Brandschutz einzuhalten. Wenn das Bestehende Gebäude (z.B. wegen Umbau) überprüft wird, kann die Behörde die Beseitigung der Fenster (zumauern) oder entsprechende Grunddienstbarkeiten zur Sicherung der Abstände verlangen.
    Wenn der Nachbar an die Grenze bauen will, müssen die Fenster beseitigt werden (nur mit Zustimmung des Eigentümers). Evtl kann sich der Nachbar die Zustimmung zur Fensterbeseitigung ja erkaufen ...
  4. Ergänzung

    Foto von Martin G. Halbinger

    In Art. 43 des Gesetz zur Ausführung des BGBAbk. steht:
    Fenster die weniger als 60 cm Abstand zur Grenze haben müssen auf Verlangen so ausgebildet werden, dass bis 1,80 m Höhe weder Öffnen noch Durchblicken möglich ist. Der Anspruch verjährt nicht (Art. 52)
  5. Und bei Dachfenstern?

    Unser Nachbar (Grenzbebauung, B-W.) hat vor 2 Jahren Dachfenster installiert, durch die man in unser Bad + Schlafzimmer schauen kann. Angeblich nichts dagegen zu machen laut Kreisbaumeister, 1,80 m würden eingehalten. Wie sieht's damit aus? Und: wo wird hier der Abstand gemessen?
  6. über Gelände

    Foto von Martin G. Halbinger

    es gelten 1,80 m über Gelände (an der Grenze auf dem Nachbargeundstück)

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