Bauvorhaben  -  wann darf ein Nachbar seine Zustimmung verweigern?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauvorhaben  -  wann darf ein Nachbar seine Zustimmung verweigern?

Folgendes Szenario:
Ich habe ein Haus in einer Reihenhaussiedlung in Niedersachsen gekauft, das ich vor Bezug um einen Anbau erweitern möchte. Bevor ich das Haus gekauft habe, habe ich (leider nur mündlich  -  ja, ich weiß, sträflich leichtsinnig) die Nachbarin, an deren Grenze sich der Anbau befinden wird, gefragt, ob sie etwas gegen einen Anbau einzuwenden hätte. Hätte sie ja gesagt, hätte ich das Haus überhaupt nicht gekauft.
Nun ist das Haus gekauft, über den Anbau wurde mehrfach mit ihr gesprochen (weil eine Mauer auf ihrem Grundstück dafür abgerissen werden muss, wogegen sie auch nichts hatte). Der Architekt hat die Pläne für den Anbau fertig und es fehlt nur noch die Unterschrift der Nachbarin, damit ich die Pläne zum Bauamt bringen kann.
Gestern erhielt ich die Pläne von ihr zurück mit den Worten: Das hätte ihr so keiner gesagt, dass der Anbau an ihr Grundstück Grenzen würde, das wolle sie nicht, es ginge ihr zu viel Licht verloren  -  sie würde die Pläne nicht unterschreiben!
Ich bin jetzt ziemlich sauer und wenn sie bei ihrer Ablehnung bleibt, wird mich der ganze Spaß ziemlich viel Geld kosten :-(
Was kann ich tun? Mit welcher Begründung darf sie die Unterschrift verweigern? Gibt es da irgendwelche Vorgaben oder kann sie einfach so  -  aus 'Lust und Laune'  -  nein sagen?
Das Argument mit dem Licht ist fadenscheinig, da die Grundstücke mit der Gartenseite nach West-Süd-West ausgerichtet sind, sie hätte nach unseren Messungen allenfalls abends um 21.00 keine Sonne mehr, die auf ihr Wohnzimmer fällt.
Verzweifelte Grüße, Siggi
  1. Sie können keinen zwingen

    gesetzlich zustehende Rechte aufzugeben und wertmindernde Belastungen seines Grundstückes zu tolerieren, nur weil es für SIE besser ist!
    Und das Einverständnis liegt vor, wenn es in der vorgeschriebenen verbindlichen Form vorliegt, und nicht zufällig wird oft eine Beurkundung mit öffentlichem Glauben (Notarvertrag, Baulastenverzeichnis, Grundbucheintrag) verlangt: Nämlich genau, um Situationen wie Ihre gar nicht erst aufkommen zu lassen.
    Welche Gegenleistung hatten Sie denn angeboten? Immerhin machen Sie vermutlich einen Teil des Grundstückes der Nachbarin baurechtlich wertlos, und bis wann der Nachbarin Licht zusteht, ist auch einzig und allein deren Problem!
    Grundregel: Immer dann, wenn Sie den Nachbarn überhaupt fragen müssen, kann dieser nach Lust und Laune nein sagen und Ihnen bleibt lediglich, sich in den A* zu beißen!
    Gruß
    Thiele
    Laie und Bauherr
  2. Kein Zwang

    Ich hatte auch nicht vor, meine Nachbarin zu zwingen, ihre Zustimmung zu geben, ich hatte lediglich gefragt, ob es dafür irgendwelche Vorgaben gibt!
    Ich lebte bisher in dem Glauben, dass wenn jemand mir 3 Monate lang (nämlich die ganze Planungsphase über, bei buchstäblich jeder Besprechung) sagt, dass der Anbau kein Problem wäre und sie auf jeden Fall zustimmen würde, eine solche Aussage auch als verbindlich angesehen wird! Hätte sie ihre jetzige Aussage vor drei Monaten schon gemacht, wäre das eine ganz andere Situation.
    Siggi H. (Bauherrin und Laie im Nachbarschaftsrecht)
  3. Kein Zwang

    Ich hatte auch nicht vor, meine Nachbarin zu zwingen, ihre Zustimmung zu geben, ich hatte lediglich gefragt, ob es dafür irgendwelche Vorgaben gibt!
    Ich lebte bisher in dem Glauben, dass wenn jemand mir 3 Monate lang (nämlich die ganze Planungsphase über, bei buchstäblich jeder Besprechung) sagt, dass der Anbau kein Problem wäre und sie auf jeden Fall zustimmen würde, eine solche Aussage auch als verbindlich angesehen wird! Hätte sie ihre jetzige Aussage vor drei Monaten schon gemacht, wäre das eine ganz andere Situation.
    Siggi H. (Bauherrin und Laie im Nachbarschaftsrecht)
  4. Ich sage ja auch nicht, dass Ihre Nachbarin sich nett verhalten hat

    aber  -  unterstellt, es handelt sich um den wahscheinlichsten Fall eines Abstandsflächenproblems  -  gilt beispielsweise
    Niedersächsische Landesbauordnung
    § 9 Hinzurechnung benachbarter Grundstücke
    , der lautet:
    (1) Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch über die Mittellinie hinaus. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung der Eigentümer zugelassen werden, dass öffentliche Grün- und Wasserflächen (Grünflächen, Wasserflächen) sowie Betriebsanlagen öffentlicher Eisenbahnen und Straßenbahnen entsprechend Satz 1 zugerechnet werden.
    (2) Andere benachbarte Grundstücke dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes dem Baugrundstück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser Grenze halten.
    Ihr Fall sollte dann einer des Absatzes 2 sein, und Sie brauchen somit eine Baulast. Die ist auch geregelt:
    § 92 Baulasten
    (1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (Baulasten). Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
    (2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt sein.
    ALLES andere, insbesondere jede mündliche Absprache, reicht einfach nicht. Und ich  -  Laie  -  behaupte einmal, dass es ihnen einfach nicht gelingen kann, eine Verpflichtung der Nachbarin, die erforderliche Erklärung abzugeben, zu erstreiten. Das Vorbringen, erst nach Vorlage der Pläne habe sie den Umfang des Problems erkannt, werden Sie nie zu Fall bringen.
    Sie können sich auch nicht auf Unkenntnis der Bestimmungen o.ä. berufen.
    Falls es wirklich essentiell für Sie ist, haben Sie ein echtes Problem. Sie brauchen auf jeden Fall einen Baurechts-Anwaltsprofi. Der kann sehen, ob noch was zu retten ist, es gibt Ausnahmen, aber die sind EXTREM eng auszulegen.
    Gruß KP Thiele
  5. Verhältnismäßigkeit?

    Die Reihe besteht aus 10 Reihenhäusern (älteren Datums). Alle  -  bis auf mein Haus und ein anderes  -  haben einen Anbau! Auch das Haus meiner Nachbarin ist mit einem Anbau versehen. Wie kann mir nun verwehrt werden, was anderen erlaubt wurde? Ich komme aus dem Kopfschütteln nicht heraus.
    Das wird teures Lehrgeld ...
  6. Was Herr Thiele ...

    nicht zitiert hat, ist die Vorschrift, das bei RH (meist) auf der Grenze gebaut werden muss. Und wenn 8 von 10 Häusern einen Anbau wie den Ihren haben, könnte dies für Sie ein Argument sein.
    War Ihr Architekt denn mit der veränderten Ausgangslage beim Bauordnungsamt?
    Denkbar wäre z.B. dass das BOA Ihre Nachbarin schriftlich um Zustimmung bittet, diese lehnt ab, das BOA sagt, die Ablehnung würde Sie benachteiligen (sinngemäß) und die Genehmigung trotz nachbarlicher Absage erteilt. Dann sollten Sie allerdings mit dem Klageweg der Nachbarin rechnen.
    Ist denn die Nachbarin noch gesprächsbereit?
  7. Acht von zehn ist natürlich

    ein gutes Argument!
    Mit deshalb weniger pessimistischem Gruß
  8. Etwas zuversichtlicher

    bin ich jetzt schon! Danke Ihnen beiden für Ihre Hinweise und Gedanken!
    Wenn ich das richtig einschätze, dann werde ich nochmal versuchen, mit der Nachbarin zu reden (noch ist das Verhältnis relativ entspannt und ich habe auch keine Lust auf Streit bevor ich noch eingezogen bin ...). Wenn sie nicht zustimmt, reiche ich die Bauanträge trotzdem ein und aktiviere meine Rechtschutz-Versicherung?
    Der andere Nachbar, der ja auch zustimmen muss, hat mit einem Anbau kein Problem!
    Immerhin erleichterter ...
    Siggi H.
  9. Rechtsschutzversicherungen

    ... schließen Bauangelegenheiten meist aus! Prüfen sie vorher, ob ihr Fall von ihrer Versicherung übernommen würde, nicht dass sie jetzt freudig drauflosklagen und dann auf den Kosten sitzen bleiben ...
  10. Etwas zuversichtlicher

    bin ich jetzt schon! Danke Ihnen beiden für Ihre Hinweise und Gedanken!
    Wenn ich das richtig einschätze, dann werde ich nochmal versuchen, mit der Nachbarin zu reden (noch ist das Verhältnis relativ entspannt und ich habe auch keine Lust auf Streit bevor ich noch eingezogen bin ...). Wenn sie nicht zustimmt, reiche ich die Bauanträge trotzdem ein und aktiviere meine Rechtschutz-Versicherung?
    Der andere Nachbar, der ja auch zustimmen muss, hat mit einem Anbau kein Problem!
    Immerhin erleichterter ...
    Siggi H.
  11. Das mit der Rechtsschutzversicherung ...

    Das mit der Rechtsschutzversicherung können Sie nach aller Erfahrung getrost vergessen. Nach meinem Wissen und meiner Erfahrung wird in Rechtsschutzversicherungen alles was mit Bautätigkeit zusammenhängt ausgeschlossen. Werfen Sie mal einen Blick in die Versicherungsbedingungen.
  12. zur Versicherung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die Nachbarin klagt ja nicht gegen Sie, sondern gegen die von der Bauaufsichtsbehörde erteitle Baugenehmigung ...
    Ansonsten ist alles schon gesagt.

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