Streit wegen Bodenaushub in NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Streit wegen Bodenaushub in NRW

Hallo Zusammen,
ich bin gerade im Streit mit meinem Bauunternehmer wegen des Abtransports von Bodenaushub. In seiner Begründung hat er einen Zusammenhang zwischen der LAGA und der DINAbk. 18300 gemacht, die in seinem Vertrag erwähnt ist, siehe Zitat.
Der Tiefbauer hat den Bodenaushub abtransportiert (okay) und hat dem Bauunternehmer die Mehrkosten für den konterminierten Boden in Rechnung gestellt und der nun mir.
Das von uns vorher erstellte Bodengutachten hat zwei Proben entnommen. LAGA Wert 0 und LAGA Wert < 1.2. In Summe steht in dem Gutachten der LAGA Wert < 1.2 für das Grundstück.
Zitat aus der Leistungsbeschreibung zum Bauvertrag:
... wenn er geeignet ist, als Hinterfüllmaterial oder zum Abtransport seitlich gelagert; Förderweg bis 25 m, Boden DIN 18300 Klasse 3 bis 5. Falls der Boden nicht zum Verfüllen geeignet ist, trägt der Bauherr die Kosten.
Zitat aus der Begründung für die Kosten: Vertraglich ist ein Boden gem. DIN 18300 der Bodenklasse 3-5 vereinbart, das beinhaltet einen unbelasteten Boden der Klasse Z1.0.
Im Bauvertrag steht kein Satz zu der LAGA, sondern nur zur DIN 18300. Wie komme ich von der DIN 18300 auf die LAGA? Gibt es eine Tabelle dazu, die seine Argumente untermauern?
Bye
  • Name:
  • mila
  1. nein

    es gibt keinen Zusammenhang zwischen Bodenklasse und LAGA-Einstufung.
    Was waren denn das für Proben, Auffüllung und gewachsener Boden?
    Oder wurden Aufgrund der Aushubmenge zwei Proben untersucht?
    Hat dem Bauunternehmer das Bodengutachten beim Angebot vorgelegen?
  2. Bodengutachten lag vor.

    Hallo,
    das Bodengutachten lag dem Bauunternehmer für das gesamte Grundstück vor.
    Der Bauunternehmer wollte ein weiteres Gutachten einholen, weil der Tiefebauer es verlangte. Das hatten wir abgelehnt, da wir schon das Gutachten hatten.
    Zitat aus dem Bodengutachten:
    • mittels eines Pürckhauser-Bohrstocks eine tiefen- und horizontspezifische Bodennmischprobennahme (MP) nach BBodSchV (1999) bis 60 cm Tief (Tiefenstufen 0-30 cm, 30-60 cm) durchgeführt
    • Insgesamt wurde 2 Mischproben (Mindestmenge 500g) gewonnen.
    • Des weiteren wurden 2 Rammkernsondierungen bis jeweils 3 m Tiefe niedergebracht. Einzelproben aus dem RKS wurden nicht entnommen.

    Zitat Ende ...

  3. Proben bis 60 cm

    ist natürlich nicht sooo aussagekräftig für einen Baugrubenaushub.
    Nichtsdestotrotz müssen ja die Probenergebnisse Z0 bzw. Z1.2 den beprobten Tiefenlagen zuzuordnen sein. Wahrscheinlich handelt es sich bei der Z1.2-Probe um den Mutterboden und bei der Z0-Probe um den eigentlichen Aushub, ist das korrekt?
    Das sollte der Bodengutachter doch was dazu sagen können. Dann wäre die Angelegenheit sowieso vom Tisch.
    Welche Parameter sind denn auffällig bzw. > Z1.1-Werte?
  4. Beschreibung des Grundstücks

    Das gesamte Grundstück ist ca. 1.400 m² groß.
    Von der Geologie stellt das Zitat: geplante Baugrundstück (jüngeren weichselkaltzeitlichen), schluffig-tonigen, schwach feinsandigen und z.T. umgelagerten Löß über sandigen, z.T. tonigschluffigen Kiesen der altpleistozänen Oberen Hauppterrasse dar.
    Zitat Feststoffanalysenergebnisse
    Prüfwerte Wohngebiete: As=50, Pb=400, Cd=20, Cr=400, Cu=-, Ni=140, Hg=20, Zn=-, PAK=-, BaP=4

    Anhang:

    • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Antwort "Beschreibung des Grundstücks" auf die Frage "Streit wegen Bodenaushub in NRW" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  5. sind beide Z1.2

    die MP1-1 wegen PAK (es sei denn, die kommen aus Asphaltresten), die MP1-2 wegen Cadmium.
    Aber wenn der Bauunternehmer das bei Abgabe des Angebots gewusst hat und trotzdem pauschal anbietet ist das m.E. sein Problem.
  6. Wegen der Kosten vor Gericht gehen?

    Hallo,
    jetzt kommt natürlich dazu die Gretchenfrage. Macht es Sinn dafür vor Gericht zugehen, weil die Kostenzuweisung eindeutig ist oder kann es auch auf einen Vergleich hinauslaufen oder auch auf eine Kostenteilung?
    Anders gesagt, ist es dann ein Thema vor Gericht von Gutachtern wegen der Interpretation des Bodengutachtens oder eher ein Thema zum Vertragsrecht?
  7. Vertragsrecht

    es kommt ganz klar darauf an, unter welchen Bedingungen der Bauunternehmer angeboten hat, was im Angebot bzw. Vertrag steht und darauf, das nachzuweisen.
    Die Nachweispflicht liegt dann allerdings beim BU. Wenn nur der unstrittige Betrag bezahlt wird, müsste er ggf. den strittigen Teil einklagen und den Nachweis führen, dass das gerechtfertigt ist.
  8. Das steht im Vertrag

    Zitat: Baugrubenaushub
    Der Bodenaushub der Baugrube wird nach Abtrag des
    Oberbodens außerhalb der Baugrube auf dem
    Baugrundstück zur späteren Wiederverwendung, wenn er
    geeignet ist, als Hinterfüllmaterial oder zum Abtransport
    seitlich gelagert; Förderweg bis 25 m, Boden DINAbk. 18300
    Klasse 3 bis 5.
    Falls der Boden nicht zum Verfüllen geeignet ist, trägt
    der Bauherr die Kosten des Abtransportes.
    An 3 ter Stelle stand das Kapitel im Vertrag mit dem Baugrubenaushub.
    Das Bodengutachten ist in der Reihenfolge der Vertragsunterlagen an 8 ter Stelle.
    Zitat: Folgende Anlagen sind in aufgeführter Reihenfolge geltend Vertragsbestandteil:
    Anmerkung: Der Bodenaushub wurde zum Verfüllen genutzt.
    Bye
  9. nicht verständlich

    im Ausgangsbeitrag steht: Bodenaushub wurde abtransportiert
    jetzt heißt es: Bodenaushub wurde zum Verfüllen genutzt.
    Ich gehe mal von ersterem aus. wesentlich ist der Satz mit den Kosten des Abtransports. Das ist soweit eigentlich klar. Wesentlich wäre da eine Vereinbarung über die Kosten des "Abtransports" gewesen. Wenn da trotz Bodengutachten nur ein Preis für m³ oder t steht, dann ist dieser Preis fällig. Vorausgesetzt natürlich, dass keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Gutachten oder dem LVAbk. auftreten.
  10. Erklärung

    Ich versuche das mal zu erklären.
    Es wurde der Boden zum nachträglichen Verfüllen auf dem Grundstück gelagert. Nach Fertigstellung des Erdgeschosse wurde verfüllt mit genau diesem Bodenaushub (LAGA 0 und LAGA 1.2  -  siehe oben). Natürlich war von dem Bodenaushub zu viel vorhanden und das Mehr an Boden wurde abtransportiert. Das ist auch okay soweit. Jetzt kam der Tiefenbauer zu unserem Generalunternehmer und wollte die Kosten für den angeblich konterminierten Bodenaushub LAGA 1.2 kassieren, da wohl die Deponie den Bodenaushub so nicht annehmen wollte. Der Generalunternehmer hat dann genau diese Kosten gegen uns geltend gemacht und in Rechnung gestellt.
    Bye

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