Terrassenüberdachung bis an Grundstücksgrenze Niedersachsen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Terrassenüberdachung bis an Grundstücksgrenze Niedersachsen?

Hallo!
Wir bewohnen eine Doppelhaushälfte in Niedersachsen. Nun möchten wir eine Art Terrassenüberdachung/Carport (6x3 m) an die westliche Hausseite anbauen. Die Haushälfte ist 6 m breit, das Grundstück ein wenig mehr als 9 m. Die verbliebenen 3 m neben der Haushälfte dienen als Durchfahrt zur Garage hinter dem Haus. Geplant ist, die komplette Haushälfte auf 6 m Länge mit einer durchsichtigen Überdachung zu versehen. Darunter soll man bei schönem Wetter sitzen können und auch mal Fahrrad, Roller etc. unterstellen. Dieser Unterstand soll von allen Seiten offen bleiben. Die Nachbarn waren anfangs einverstanden, stehen aber unter ungünstigem/missgünstigen Einfluss aus den eigenen Reihen und haben ihre Meinung nun geändert. Beim Bauamt teilte man mit, dass für diese Straße kein Bebauungsplan existiere und man das Vorhaben mit Hilfe einer Baulast umsetzen müsse. Dazu seien die Unterschriften beider Parteien notwendig. Zum Thema Grenzabstände habe ich viel widersprüchliches im Internet gefunden, jedoch nichts klares. Überall tauchen diese 3 m Grenzabstand auf, es ist aber i.d.R. von Gebäuden die Rede. Halten wir 3 m Grenzabstand ein, dann sind 3 m des Grundstückes hinter dem Haus nicht überdacht, dann folgen 3 m Überdachung und die restlichen 3 m der Durchfahrt. Das wäre völlig sinnlos und nicht praktikabel. Mich würde interessieren, welche Möglichkeiten es gibt und welche Wege man beschreiten könnte, wenn sich die Nachbarn aus purer Schikane quer stellen?
Holger
  • Name:
  • Holger
  1. Machen ...

    können Sie gar nichts. Mit der Garage zusammen sind die zulässigen 9 m an der Grenze deutlich überschritten => Nachbar MUSS zustimmen!
    Und eine Überdachung ist wie ein Carport genehmigungspflichtig, ja.
    Wenn der Nachbar nicht will, gibt es (zumindest für solche Vorhaben) keinen Weg.
  2. Zulässige 9 m an der Grenze?

    Hallo!
    Wie ist das mit den zulässigen 9 m an der Grenze gemeint? Die Garage ist nicht direkt an die Grenze gebaut, sondern (weiter weg vom Haus) mit 1 m Grenzabstand.
    Demnach dürften Besitzer von Reihenhäusern doch niemals eine Überdachung im Garten installieren. Die kommen doch nie und nimmer auf 3 m Grenzabstand nach links und rechts?!
    Übrigens hat besagter Haushälftennachbar seinem folgenden Nachbarn erlaubt, Garage und Schuppen direkt an die Grundstücksgrenze zu bauen. Könnte man das nicht eventuell beim Bauamt vortragen?
    • Name:
    • Holger
  3. Sachlage

    Es gibt eine maximale Länge der Grenzbebauung, dazu zählen alle Gebäude, also auch die Doppelhaushälfte.
    Schauen Sie dazu in Ihre Landesbauordnung.
    Unabhängig davon sind Terrassen an der Grundstücksgrenze zulässig, auch als Aufschüttung bis 1 Meter Höhe.
    Wenn die maximale Länge der Grenzbebauung noch nicht aufgebraucht ist, kann der Rest genehmigungsfrei oder sogar verfahrensfrei mit einem Carport bebaut werden.
    Die weitere Länge fassen Sie mit einer Pergola ein und bauen eine demontierbare Überdachung, die nur bei Bedarf genutzt wird.
    (z.B. Zeltdach oder Sonnenschirm)
    Diese Überdachung deklarieren Sie als Möbel, welches keiner Genehmigung bedarf.
    Damit sind Sie im Bereich der Vorschriften.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. Nein, nicht ganz richtig

    Die Grenzbebauung, die durch eine geschlossene oder abweichende Bauweise oder durch eine Doppelhausbebauung entsteht ist von der Art her grundsätzlich von den ohne Grenzabstand privilegierten Grenzgaragen und Abstellräumen zu unterscheiden.
    Eine Doppelhausbebauung wird auf die zulässigen Grenzbebauungslängen für Garagen und Gebäude für Abstellzwecke nicht angerechnet. Wenn Sie sonst noch keine Garage haben, dann können die 9 m noch voll ausgeschöpft werden. Allerdings gehört eine überdachte Terrasse nicht zu den ohne Grenzabstand zulässigen Gebäuden, sodass ein Bau, wie Sie ihn beschreiben, 3 m Abstand halten muss.
    Wenn Sie sich mit dem Nachbar einig sind, dann wäre es am einfachsten, wenn beide Nachbarn deckungsgleich so ein Gebäude hinten anbauen. Das wird dann über die im Rahmen der Doppelhaushälfte-Bebauung erteilten Baulasten gedeckt, bzw. werden diese erweitert.
  5. Ständerkonstruktion als Pergola

    Erst einmal vielen Dank für die bisherigen Antworten. Interpretiere ich das so richtig: Ich errichte eine Ständerkonstruktion an der kompletten Doppelhaushälfte-Rückseite aus Balken und Pfosten. Die Konstruktion ist nach oben offen und benötigt als "Gerippe" keinerlei Genehmigung. Richtig? So könnte sie jetzt stehenbleiben.
    Jetzt könnte ich hingehen und die Ständerkonstruktion auf 3 m Breite beispielsweise mit Doppelstegplatten abdecken, wodurch sich eine nicht genehmigungspflichtige Überdachung von 3 x 3 x 3 m (also 27 m³) ergäbe. Dadurch dass ich 40 m³ umbauten Raum unterschreite, müsste ich diese Maßnahme nicht einmal dem Bauamt gegenüber anzeigen. Die restlichen 3 m Ständerkonstruktion stünden dann weiterhin vorschriftsgemäß "in der Gegend herum". Sind diese verbliebenen 3 m dann als Pergola anzusehen?
    Nur dem besseren Verständnis halber gefragt: Könnte ich dann z.B. immergrünes Rankgewächs mit 3 m Grenzabstand pflanzen und es dann an der Pergola hochwachsen lassen, sodass es die nackten und nicht überdachten, verbliebenen 3 m Pergola Richtung Grundstücksgrenze berankt? Das wäre dann, wenn ich alles richtig verstanden habe, vorschriftsgemäß. Oder ist es vielmehr so, dass die Begrünung nicht permanent vorhanden sein dürfte? Oder muss sich der 3 m Bereich der Pergola gar deutlich von den erlaubten 3 m der Terrassenüberdachung unterscheiden und darf nicht einfach als Überdachungskonstruktion ohne Dach angelegt werden?
    MfG
    Holger
    • Name:
    • Holger
  6. schwierige Definition

    Doppelstegplatten sind ein Indiz für eine feste Bedachung.
    Überdachte Terrassen sind an der Grundstücksgrenze unzulässig, jedoch Carports sind überdacht und dürfen an der Grundstücksgrenze sein, Sie können auch unter einem Carportdach sitzen.
    Rankgewächse an eigenen Bauwerken sind zulässig bis zur Grundstücksgrenze, fremde Bauwerke dürfen nicht "berankt" werden.
    Alles was weiter als 3 Meter von der Grenze ist dürfen Sie mit einem Dach versehen.
    Damit geht es nur um den 3 Meter-Streifen an der Grundstücksgrenze.
    Bedenken Sie auch bei der festen Bedachung den Ablauf des Regenwassers.
    Die Einleitung kostet in vielen Gemeinden Gebühren, also Versickerung und Regentonne vorsehen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus

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