bauantragsrechtliche Definition Flachdach HH
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

bauantragsrechtliche Definition Flachdach HH

Hallo Zusammen,
ich plane ein Nebengebäude in HH mit einem 10 ° Satteldach, welches mit extensiver Dachbegrünung später errichtet werden soll. Aus optischen Gründen wird es eine Krone/ Attika bekommen, sodass es von außen wie ein Flachdach aussieht.
FRAGE: Was definiert ein Flachdach/ Satteldach?
a) die Optik/ Erscheinung
b) die tatsächliche Neigung
Angenommen man darf per Bebauungsplan keine Flachdächer bei Nebengebäuden errichten  -  wie argumentiere ich das "Satteldach mit Flachdach-Optik"?
Nach erfolgloser Studie dieses Forums, sowie dem Versuch per Internet und Co. eine schlüssige und rechtskräftige Definition zu erhalten, bitte ich Euch um gut gemeinten Ratschläge!
Gruß,
Annabel
  • Name:
  • annabel
  1. Definitionsversuch

    Ein Flachdach ist eine Ebene mit geringem Gefälle zu einem Regenablauf und aufgeklebter oder aufgeschweißter Abdichtung, welche zu Kontrollzwecken begangen werden kann.
    Ein First oder eine Firstlinie entfällt.
    Das Gefälle ist für übliche Bedachungen zu gering.
    Mit dieser Begründung wird das Flachdachverbot wirksam.
    Um der Definition zu entgehen, müssen Sie eine Firstlinie andeuten und die umlaufende Attika in der Höhe minimieren.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus

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