Baugenehmigung bei evtl. unzulässiger Grundstücksteilung Bundesland Bayern
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Baugenehmigung bei evtl. unzulässiger Grundstücksteilung Bundesland Bayern

Hallo
Vor gut 2 Jahren habe ich mit meiner Freundin ein Haus mit Grundstück gekauft.
Dieses Grundstück war vor dem Kauf Teil eines größeren Grundes mit Sondernutzungsrechten der Vorbesitzer.
2 Besitzer teilten sich vor unserem Kauf also ein gemeinsames Grundstück. Einer der beiden hat seinen Teil nun an uns verkauft und in diesem Zuge wurde das Grundstück auch vermessen und eine offizielle Grenze wurde eingetragen.
Das Haus auf diesem Grundstück steht mit der westlichen und mit der nördlichen Außenmauer genau auf der Grundstücksgrenze.
Die Grenze im nörden ergab sich schon vor der Trennung und dem Verkauf des Grundstücks.
Die Grenze an der westlichen Mauer meines Hauses hat sich durch die Teilung des Grundstückes ergeben.
Meiner Meinung nach liegt doch in diesem Fall eigentlich soetwas wie eine unzulässige Grundstücksteilung vor?
Da ich mein Haus sanieren möchte und in diesem Zuge das Thema Abstandsfläche eine Rolle spielt kann ich wohlmöglich durch diese Situation nicht bauen?
Hätte nicht der Notar in diesem Fall die rechtliche Situation darstellen müssen und Käufer und den Verkäufer über den Umstand informieren müssen das eine Abstandsflächendienstbarkeit zu treffen ist? Wie sieht das evtl. von Behördenseiten aus?
Verweigern die mir evtl. das Bauen?
Im Fall der nördlichen Mauer die auch auf der Grenze zum Nachbarn steht gibt es noch eine notariell beglaubigte Vereinbarung, eine Abstandsflächendienstbarkeit, von allen damals Beteiligten unterzeichnet.
Dort tritt der Nachbar vom nördlichen Grundstück von meiner Abstandfläche + 3 m seiner eigenen zurück.
Ich darf in diesem Fall also ohne Probleme bauen.
Wir haben ja mit dem Kauf des Grundstückes alle Rechte und Pflichten übernommen die diesem Grundstück anlasten.
Diese Urkunde gilt doch auch für uns oder?
Bei Betrachtung der Gesamtsituation geht mir auch der Art. 6 der bayrischen Bauordnung nicht aus dem Kopf in der im 3. Satz steht das bei Grenzbebauung Abstandsflächen nicht eizuhalten sind. Wie sieht das in dem Fall aus? Das Haus steht ja nachweislich schon auf der Grenze.
Zur Info müsste ich beifügen das ich bei der geplanten Sanierung die Wände auf den Grenzen stehenlassen werde und nur einen neuen Dachstuhl auf das Haus setzen möchte.
Nochmal zusammengefasst:
  • was tun bei evtl. unzulässiger Grundstücksteilung? (ca. 2008)
  • darf ich durch Grunddienstbarkeit vom nördlichen Nachbarn in diese Richtung bauen?

Wenn ich trotz bestehender Grenzbebauung genug Abstand zu nachbarlichen Gebäude habe und ich bei der Sanierung im Grunde wieder alles in den alten Zustand bringe, nicht mal Außendämmung auf die Außenhaut aufbringe und es noch zahlreiche andere Vorteile für den betreffenden Nachbarn gäbe, keine Fenster mehr, schöne Fassade ("Geschmacksfrage";) ), kann ich dann Probleme mit den Behörden bekommen?
Sagen die evtl. was wegen Brandschutz, nicht eingehaltener Abstände obwohl alles schon so ist wie es ist?
Bei der Teilung damals gab es keinen anderen Weg, die Grenze musste dort verlaufen wo sie Heute liegt.
Wusste der Notar evtl. das es in Bayern anscheinend keine Genehmigungsvorschriften für die Teilung von Grundstücken gibt?
In anderen Bundesländern sieht das anders aus.
Beispiele:

Ist auf jeden Fall ziemlich kompliziert und ich würde mich freuen wenn der ein oder andere was dazu schreibt auch wenn's nur eine Laienmeinung sein sollte.
Liebe Grüße
Paul

  1. Ergänzung

    Meiner Meinung nach ist die Grenzteilung unzulässig da durch die Teilung Abstandsflächen verletzt werden. Neben der westlichen Außenmauer steht im Abstand zu meiner Grenze das Wohnhaus des Nachbarn mit dem bisher keine geonderte Regelung für diese neue Grenze getroffen wurde.
    Selbst das Nutzungsrecht für die gemeinsame Wasserleitung die auf seinem Grundstück läuft, da gibt es einen Abschnitt im Kaufvertrag.
    Nichts jedoch über die sich ergebenen Abstandsflächenverletzungen.
    Danke

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