zählt eine Mauer auf der Grenze zur Gesamtlänge der Grenzbebauung?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

zählt eine Mauer auf der Grenze zur Gesamtlänge der Grenzbebauung?

NRW
Krs. Steinfurt
Stadt Hörstel
Hallo und guten Abend,
wir haben eine Grenze zum Nachbargrundstück, die ca. 25 m lang ist.
Die Grundstücke haben einen Höhenunterschied von über 40 cm.
Auf der Grenze steht eine zur Garage in Stufen ansteigende Mauer,
5 m sind etwa 40 cm, weitere 5 m sind 80 cm hoch, weitere 4 m sind dann 130 cm hoch, danach folgt die Garage 6 m, 2,25 m hoch, Flachdach.
Ich möchte die Garage um 3,80 m verlängern.
Laut Bauamt kein Problem, mit Eintrag Baulast beim Nachbarn.
3 m in jedem Fall auch ohne Eintrag Baulast. Jetzt hat angeblich ein findiger Anwalt der Nachbarn herausgefunden, dass die Mauer zur Gesamtlänge der Grenzbebauung dazugerechnet wird?
Wer hat denn nun Recht?
Ralf
  • Name:
  • Ralf Erber
  1. Baulast können Sie natürlich knicken

    Das Sie die 3,80 m knicken können, sollte Ihnen schon mal klar sein, wenn der Nachbar jetzt schon mit Anwälten agiert. Baulasten werden nicht irgendwie eingetragen, die muss der Nachbar übernehmen wollen.
    Eine zulässige Grenzbebauung gem. § 6 BauO NW müsste aber auch gegen den Willen des Nachbarn genehmigt werden. Das heißt: maximale Höhe über Gelände an der Grenze: 3,00 m und max 9,00 m an der Nachbargrenze und 15,00 m an allen Nachbargrenzen. Sie brauchen auf jeden Fall einen ordentliche Bauantrag, aus denen sich Höhen, Längen etc. eindeutig ergeben. Also schalten Sie einen Entwurfsverfasser ein, der Ihnen den Bauantrag anfertigt.
    Ob die Mauer Abstandflächen und insbesondere die Anfüllung dahinter Abstandflächen auslöst kommt auch auf die Nutzung hinter der Mauer an. Sofern dort z.B. eine Terrassennutzung mit weniger als 3 m Grenzabstand liegt, konnte das Abstandflächen auslösen.
    Dann ist wichtig, wo das Gelände an der Grenze liegt. Es gibt immer nur ein Gelände an der Grenze, und das ist maßgebend für die Bemessung der Garagenhöhe von 3,00 m über Gelände. Wenn Sie eine Stützwand gebaut haben und 1,30 m an der Grenze aufgefüllt haben, dann bleiben Ihnen für die Garagenhöhe nur 1,70 m. Da wird es sicher problematisch eine vernünftige Garage zu planen. Wenn der Nachbar aber abgegraben hat, sieht es anders aus. Wie sieht es aus mit der Stützwand, wo ist die Bezugshöhe? Das müssen Sie herausfinden.

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