Brandwandanschluss zur Trapezdachhaut  -  wer muss das ausführen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Brandwandanschluss zur Trapezdachhaut  -  wer muss das ausführen?

Hallo liebe Experten,
in einem aktuellen Bauvorhaben wurde unsere Firma als Generalbauer beauftragt. Der AG hat aber einzelne Gewerke direkt vergeben. Hierunter fällt auch das Dach.
In dem Brandschutzkonzept für das BVAbk. steht: " Eine Überdachführung ist nicht erforderlich, wenn im Bereich der Brandwand die Hoch- und Tiefsicken der Trapezblecheindeckung mit formgerechten Mineralwollblöcken mit einem Schmelzpunkt von ca. 1000 grd. C rauchdicht ausgefüllt und die Dachdämmung 2,50 m auf beiden Seiten der Brandwand aus nicht brennbaren Baustoffen -A1- erstellt wird. "
Wer ist jetzt für die Ausführung des Anschluss zwischen Brandwand und Dachhaut mit den Hochsickenfüllern wie o.g. verantwortlich, der NU Dach oder wir als "Rohbauer"?
MfG
Matze -Studentische Hilfskraft-
  • Name:
  • MatzeHIWI
  1. Vertrag

    Foto von Horst Schmid

    derjenige der es als Leistung im Vertrag stehen hat.
  2. vollständige Leistung

    Das Dach ist nur in der Ausführung gemäß Brandschutzgutachten vollständig und für den Betrieb des Hauses wichtig.
    Auch aus Gewährlistungsgründen darf kein Dritter an fremden Gewerken herumwerkeln.
    Damit ist der Dachdecker zuständig und der Bauherr muss die richtige Ausführung überwachen, es sei denn, im Generalunternehmer-Vertrag steht was anderes.
    Hat der Bauherr das BS-Gutachten nicht dem Dachdecker zur Kenntnis gegeben, so hat der Bauherr ein Problem.
    Ein solches Vorgehen macht man nicht, wenn man einen Generalunternehmer beauftragt hat, das gibt nur Schnittstellenprobleme.
    Wenn der Generalunternehmer ein fertiges Gesamtwerk im Auftrag hat, sollte er auf eine Abnahme der Dachdeckerleistung drängen und Mängel daran dokumentieren.
    Ein weiteres Problem gibt es nun, wenn der Generalunternehmer das Trapezdach als Tragekonstruktion und den Brandschutz insgesamt im Auftrag hat.
    Dann kann der Dachdecker seinen Auftrag nur nach den fertigen Brandschutz-Vorleistungen erbringen.
    Damit bin ich auch bei der ersten kurzen Antwort: wer hat was im Auftrag?
    Den eventuellen Streit, ob der Brandschutz zum Dach oder zum Gebäude gehört klären Sachverständige.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Nun, theoretisch geht Brandschutz jedes Gewerk ...

    Nun, theoretisch geht Brandschutz jedes Gewerk etwas an. Selbst wenn das Brandschutzgutachten Vertragsbestandteil, z.B. des Dachdeckers wäre, ist immer noch nicht klar raus, ob er diese Leistung auch gemäß seinem Vertrags-LVAbk. zu bringen hat. Mir sind da schon genug lustige Streitfälle begegnet. Tendenziell würde ich bei Ausführung "im" Gebäude diese Leistung auch z.B. dem Trockenbauer oder putze zuschlagen können.
    Unabhängig davon liest sich diese Konstruktion etwas "unausgegoren". Warum diesen Punkt nicht so konstruieren, dass das Problem mit der Sickenverfüllung gar nicht erst auftritt? Wäre sicher eines sauberere Lösung, als ein derartiges Gemurkse. Ich lasse mir so etwas bei einer Trennwand bzw. einem Trennwandanschluss vielleicht entsprechend noch gefallen, bei einem Brandwandkopf nicht.
    Bitte hinterfragen, ob auch statisch gewährleistet ist, dass jede Dachhälfte für sich betrachtet sicher versagen kann, ohne die andere Hälfte im Falle des Einsturzes mitzunehmen. bei der Bbeschriebenen Konstruktion hätte u.U. meine Zweifel. Als Generalunternehmer habt Ihr sicher auch Einfluss auf die Ausführungsplanung.
  4. Es steht z.Z. in Klärung

    Hallo,
    vielen Dank für die Antworten. So in etwa habe ich mir das auch schon gedacht. Es wird zurzeit mit dem AN genaueres geklärt. Gibt es eigentlich in der VOBAbk./ Rechtsprechung genaueres zu diesem Thema wo hier die "Schnittkante" zwischen den Gewerken besteht? In Teil C steht zwar einiges zu besonderen Leistungen, mehr konnte ich aber bis dato nicht finden.
    MfG

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