Baugenehmigung vergessen  -  Abstand unterschritten  -  Nachbar widerspricht  -  alles abreißen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baugenehmigung vergessen  -  Abstand unterschritten  -  Nachbar widerspricht  -  alles abreißen?

Oh, je  -  er hätte das geahnt ... Wir haben an unserem Haus eine Wendeltreppe vom Balkon in den Garten errichtet. Dafür haben wir keine Baugenehmigung beantragt, denn ich wäre nie darauf gekommen, das eine solche erforderlich ist. Nun denn, zu allem Unglück will uns unser Nachbar nun noch in die Suppe spucken, da die äußerste Stufe der Treppe nur 2,8 anstatt 3 m vom Gartenzaun entfernt ist.
Die Frage ist nun, was tun?
DANKE!
  1. erst mal ganz ruhig

    Die erste Prüfung beim Bauamt wäre, ob überhaupt eine Genehmigung notwendig ist.
    Wenn ja, dann nachträglich genehmigen lassen, an den 20 cm wird das nicht scheitern.
    Ansonsten wäre das Verlangen vom Nachbarn schikanös, zum Beweis brauchen Sie den Nachbareinspruch schriftlich.
    Ein Gericht kann danach die Nachbarzustimmung ersetzen.
    Wenn ein Nachbar bei einer Treppe und wegen 20 cm Krieg will, dann sollte er den bekommen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Klingt gut, aber ...

    Danke, das klingt ermutigend. In dem Fall bin ich auch sehr für Krieg, die Frage ist nur wie man es angeht. Ein Anwalt den ich befragt habe verweist auf die Landes-Bauordnung NRW, in der für Treppenräume 3 m Abstand vorgeschrieben sind. Auf welcher Grundlage kann man sich dem denn nun stellen? Da müsste es ja einen Kommentar, eine Entscheidung oder eine Ausnahmeregelung geben. Sonst bleiben außer Anwalts- und Gerichtskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) nachher doch nur der Rückbau. Tausend Dank für jeden Tipp!
  3. Also, prüfen lassen, ob überhaupt Baugenehmigung ...

    Also, prüfen lassen, ob überhaupt Baugenehmigung erforderlich. Interessanter wird für mich bei einer Wendeltreppe die Frage nach einem statischen Nachweis und der Überwachung.
    Hinsichtlich des Erfordernisses einer Baugenehmigung finde ich in der BauO-NRW den § 65 (genehmigungsfreie Bauvorhaben).
    hieraus
    " (1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im
    Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:
    [ ... ]
    Bauteile
    8. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände,
    Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,
    8a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen, Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge
    8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
    [ ... ]
    1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile
    innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder
    ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich
    bescheinigt [ ... ]"
    Gut, da steht noch mehr in dem entsprechenden §, aber das passt auch nicht so recht.
    Also, "Tendenz" zu erforderlicher Baugenehmigung.
    Frage des Grenzabstandes ergibt sich aus § 6 BauO-NRW. Ist ein Haufen Text, also einfach mal lesen und schauen, ob es einen passenden Fall gibt.
    Hilfreich dürfte die Einschaltung einer Bauvorlageberechtigten Person sein. Vor allem für die Verhandlungen mit der Bauaufsicht.
    Viel Spaß.
    M. Nau
  4. Wenn es wirklich nur eine Stufe ...

    Wenn es wirklich nur eine Stufe ist, die den Grenzabstand unterschreitet, würde ich mich auf die Regelung zu untergeordneten Bauteilen berufen.
    Der Grenzabstand hat ja nachbarschützende Wirkung und 20 cm einer Treppenstufe sind nichts, was den Schutz des Nachbarn einschränkt.

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