Brandschutz-Gebäudeabstand-Ausnahmen-Bayern
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Brandschutz-Gebäudeabstand-Ausnahmen-Bayern

Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Frage betrifft das Baurecht in Bayern.
Wir besitzen eine positiv beschiedene Bauvoranfrage aus dem Jahr 2009 und eine gültige Baugenehmigung vom Februar 2010. Des weiteren existiert eine Baugenehmigung aus dem Jahre 2001 (vom Vorbesitzer). Alle drei Genehmigungen weisen die gleichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken/-gebäuden auf.
All unsere Nachbargrundstücke sind mit Häusern an unsere Grundstücksgrenze bebaut (Altstadtsituation/Grenzbebauung).
Unser Grundstück war mit einem Abrisshaus bebaut, es war ein Anbau an das Nachbarhaus. Der Neubau wird in gleicher Länge angebaut, allerdings durften wir nach vorne breiter werden. Die Abstandsflächen wurden bis auf den letzten Zentimeter ausgereizt. Es wurde teilweise mit der halben Höhe gearbeitet. Der geringste Abstand zum Nachbargebäude beträgt 3,50 m. Nun wurde das alte Haus abgerissen (Wegfall des Bestandsschutzes) und der Neubau sollte beginnen. Am Vorabend des Baubeginns, wurden Zweifel dahingehend geäußert, dass wir so nicht bauen können, weil wir bzgl. des Brandschutzes den Gebäudeabstand von 5 m nicht einhalten. Der Bau wurde gestoppt. Das war nun bereits vor 6 Wochen. Der Architekt sagt, das kann nicht sein. Das Bauamt sagt, es müsste so gehen. Allerdings muss es den Brandschutz ja nicht prüfen. Der Brandschutzsachverständige sagt, er kann es so nicht unterschreiben. Welche Ausnahmen gibt es, um trotz des geringeren Gebäudeabstandes wie geplant zu bauen? Unser Haus ist ein Haus der Gebäudeklasse 3. Ein Doppelhaus  -  eine Hälfte zur privaten Nutzung, die andere Hälfte besteht aus vier Ferienwohnungen. Wenn wir nicht bauen können, wie geplant und verkleinern müssten, wäre die Nutzung wie gewollt nicht mehr möglich. Es würde ganz einfach zu klein werden. Wie kann es möglich sein, dass man eine gültige Baugenehmigung hat und vielleicht noch bauen kann, das Gebäude dann aber nicht nutzen kann, weil im Nachhinein der Brandschutz nicht stimmt. Was ist denn dann eine Baugenehmigung überhaupt noch Wert? Wer kommt denn nun für die ganzen Kosten auf, wenn wir wirklich nicht bauen können? Vielleicht hat Jemand ähnliche Erfahrungen und einen Rat. Für eine Antwort wären wir sehr dankbar.
  • Name:
  • sue
  1. beplanter Innenstadtbereich?

    Offensichtlich gibt es einen Bebauungsplan für das Gebiet.
    Ihr Architekt ist dafür verantwortlich dass er eingehlten wird.
    Das ist die größere Verantwortung für vereinfachte Verfahren.
    Eventuelle Abweichungen vom Bebauungsplan müssen genehmigt werden.
    Ohne Antrag keine Genehmigung der Abweichung!
    Wenn dort nichts darüber steht gelten die Regeln der Technik.
    Der Architekt hat die Verantwortung für die Planung und jetzt auch für die Fertigstellung.
    Also müssen Sie mit ihm besprechen wie es weiter geht.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Brandschutz-Gebäudeabstand-Ausnahmen-Bayern

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Das BVAbk. wurde im vereinfachten Verfahren genehmigt. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Seitens des Bauamtes gibt es keine Einwände. Allerdings kann der Brandschutzsachverständige den Nachweis für den Brandschutz so nicht unterschreiben. Es sind rein die technischen Voraussetzungen (5 m Gebäudeabstand), die nicht eingehalten werden. Der Architekt hat bei der Planung wohl übersehen, dass die Einhaltung der Abstandsflächen nicht ausreicht, sondern, dass der Gebäudeabstand bzgl. des Brandschutzes auch eingehalten werden muss. Leider haben wir schon abgerissen, sodass wir nicht mal mehr den Bestandsschutz haben. Der Architekt hat sich bisher an der Lösung des Problems nicht sehr beteiligt. Er hatte sich bereits nach der Eingabeplanung zurückgezogen. Mit besten Grüßen. sue
    • Name:
    • sue
  3. Brandüberschlag

    Dann geht es wohl nur noch um den Brandüberschlag zu anderen Gabäuden, der mit baulichen Mitteln zu erreichen ist.
    Beaufsichtigen Sie die weitere Arbeit des Architekten, der kennt seinen Job nicht.
    Ein dezenter Hinweis auf seine Berufshaftpflichtversicherung wäre angebracht.
    Ich hoffe nur, es gibt einen Honorarvertrag.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. Brandschutz-Gebäudeabstand-Ausnahmen-Bayern

    Sehr geehrter Herr Klaus,
    und noch einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Ja, soweit ich das richtig verstanden habe, könne man wohl mit Brandwand etc. etwas machen. Allerdings müssen dann auch Brandfenster rein, die erstens sehr teuer und zweitens nicht zu öffnen sind. Wir hatten an den Engstellen allerdings Außentüren geplant und auch die Fenster muss man öffnen können. Wenn diese nicht an den geplanten Stellen sein können, kann man die Ferienwohnungen nicht betreten. Damit ist das BVAbk. hinfällig. Ja, der Architekt versteht sein Handwerk wohl wirklich nicht. Wir waren leider so dumm, ihn die Eingabeplanung ohne Honorarvertrag machen zu lassen. Nächste Woche haben wir nochmal einen Termin mit allen Beteiligten beim Bauamt, um zu klären, warum das Bauamt der Meinung ist, man könne so bauen (auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes) und der Brandschutzsachverständige nicht. Falls Sie Interesse haben, lasse ich Sie das Ergebnis wissen. Schöne Grüße. sue

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