Garage außerhalb Baugrenze
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Garage außerhalb Baugrenze

Hallo,
Ich wohne im südlichen Brandenburg.
Ich habe mal eine Frage. Im Bebauungsplan unseres Wohnvirtels sind Baugrenzen eingezeichnet. Ich weiß nicht, ob ich meine Garage als Grenzbebauung außerhalb dieser Grenze bauen darf.
Im Bebauungsplan, steht dazu folgender Wortlaut:
"Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. "
Fallen Garagen auch unter "Gebäude"?
Ich muss dazu sagen dass ca. Einfamilienhaus-Grundstücke in diesem Plan vorkommen. Überall sind die Garagen innerhalb dieser Grenzen eingezeichnet, meistens genau mit Abschluss der Baugrenze.
Es wäre nicht so schlimm, wenn ich mich an die Baugrenze halten müsste. Bevor ich zum Bauamt gehe würde ich trotzdem gern Eure unverbindliche Meinung zu dem Thema hören.
Grüße
Holger
  1. Der Satz ...

    Der Satz ist nichts anderes als ein Zitat aus der Baunutzungsverordnung, den man in den Bebauungsplan geschrieben hat.

    Es steht auch folgendes in der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)
    "Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. "
    Damit sind Garagen gemeint.
    Es ist also möglich, dass ihre Garage auch außerhalb der Baugrenzen, bzw. mit Überschreitung der Baugrenzen genehmigt wird, aber es ist eine Ermessensentscheidung. So kann es z.B. sein, dass ein Überschreiten der hinteren Baugrenze von 1-3 m zugelassen wird, aber nicht 5 m, weil die Garage dann zu tief im hinteren Grundstücksbereich steht und das aus irgendwelchen Gründen nicht gewünscht wird. Da hilft nur Abstimmung mit dem Bauamt.

  2. Nachfrage

    Hallo,
    danke für die schnelle Antwort.
    Weiß möglicherweise jemand, was mit dem " ... Können ... genehmigt werden , ... " gemeint ist?
    Heißt das, unter Umständen, " ... können auch nicht genehmigt werden ... "? Ich dachte immer, entweder es ist zulässig, oder eben nicht.
    Bei mir wäre es nämlich der "hintere" Teil. Und die Überschreitung beliefe sich auf 7,50 m. Wissen Sie möglicherweise Faktoren, welche dafür sorgen könnten dass mir das nicht genehmigt wird (z.B. wenn der Nachbar dagegen ist)? Beispiel Nachbar: Welche Handhabe hätte dieser, und auf welche Rechte/Vorschriften könnte er sich berufen?
    Wohlgemerkt, laut Brandenburgischer Bauordnung ist eine Grenzbebauung unter gewissen Umständen, auch für Garagen zulässig.
    Danke bis hierhin,
    Grüße Holger
  3. Genau

    Es ist so zu verstehen, dass es genauso bedeutet "können auch nicht genehmigt werden". Es ist eine Ermessensentscheidung des Bauamts. Sie können ja eine Borvoranfrage stellen, dazu die Garage maßstäblich in einen Lageplan zeichnen und vermaßen, und Sie sehen, was dabei herauskommt.
    Ein Ablehnungsgrund könnte sicher sein, dass alle nachbarlichen Garagen die hintere Baugrenze nicht überschreiten.
    Der Nachbar hat eigentlich weniger damit zu tun. Gegen eine Grenzbebauung im zulässigen Rahmen kann er nichts machen. Es wird ja keine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich, bei der der Nachbar vom Bauamt zu beteiligen ist.
    Es gibt aber auch zivilrechtliche Aspekte, die zu berücksichtigen sind. Ggf. wird die Zufahrt zu lang, wenn die Garage weit hinten im Grundstück steht. Da gab es meines Wissens mal ein Urteil, wo ein Nachbar gegen eine überlange Zufahrt entlang der Grenze geklagt hatte und Recht bekommen hatte, weil durch eine lange Zufahrt überdurchschnittliche Belästigungen durch Fahrgeräusche entstehen. Ich meine mich zu erinnern, dass das Urteil aussagte, dass der Nachbar bis 10 m Zufahrt an der Grenze tolerieren muss, darüber hinaus die nachbarliche Zustimmung eingeholt werden sollte.
  4. Vielen Dank für Deine geduldigen Antworten ...

    Vielen Dank für Deine geduldigen Antworten
    Jetzt ist mir noch etwas aufgefallen, was mein Vorhaben torpedieren könnte: Im Bebauungsplan sind die Flächen für Garagen ja eingezeichnet. Ich dachte, das wäre unverbindlich (ist es das?). Denn in der Legende rechts steht zu diesen Symbolen:
    "Flächen für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. Nr. 4 und 22 BauGB"
    Dort wiederum steht:
    " (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: [ ... ] 4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie [ ... ] sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;[ ... ]22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;"
    Was bedeutet hier: "festgesetzt: ": Ist man darauf festgenagelt? Oder ist es eher eine Empfehlung:
    Noch eine Frage: Wenn im Bebauungsplan auf jedem Hauptgebäude-Symbol eine Pfeil für die "Hauptfirstrichtung" vorgegeben ist, und dieser Pfeil in der Legende, eben als "Hauptfirstrichtung" unter dem Hauptpunkt "Gestaltungsvorschriften" angesiedelt ist: ist das bindend?
    Danke für Eure Einschätzungen!
    Holger
  5. Ja ...

    kurzes ja.
    Beide Eintragungen im Bebauungsplan sind bindend. Bei guter Begründung können ggf. Befreiungen erteilt werden.
  6. Das ist ja interessant ...

    Danke für die präzise Antwort ohne Umschweife ;-)
    Das entspricht auch meinem gesunden Menschenverstand! Gibt es irgendwelche Gesetze/Verordnungen, die das belegen? (dass im Bebauungsplan festgelegte Firstrichtungen sowie festgesetzte "Flächen für Nebenanlagen gemäß § 9 ...) bindend sind?
    Jetzt war ich nämlich beim Bauamt. Die Dame sagte zu mir, dass die eingetragenen Garagenstandorte nur unverbindliche Empfehlungen sind, und es gebe keine Festsetzung, die eine Errichtung von Nebenanlagen ausschließlich nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bestimmt. Nach der Aussage der Dame könnte ich mich zurücklehnen, beantragen und nach Genehmigung bauen. Aber es ist ja auch schon vorgekommen dass bereits genehmigte Sachen wieder abgebaut werden müssen, weil ein Nachbar rausbekommen hat dass das so nicht ging. Ich habe im Bekanntenkreis gleich 2 solcher Fälle erlebt!
    Ich könnte mich ja auch mit diesen Festsetzungen anfreunden. Zur Not baue ich, was die Garage angeht, genau nach Plan. Aber was mich ein bisschen nervt ist die gesetzliche Grundlage ...
    Eigentlich erhoffe ich mir jetzt gar keine Antwort. Aber vielleicht rege ich damit mal eine Diskussion an über "Schwammigkeit von Bauvorschriften", "Festsetzungen im Bebauungsplan, die keine sind", Baugrenzen, die von "Gebäuden und -Teilen nicht überschritten werden dürfen" obwohl nirgendwo genau steht dass Garagen nicht auch Gebäude sind ...
    Grüße Holger
  7. Falsch ausgedrückt

    Die Dame vom Bauamt meint vielleicht das Richtige, drückt sich aber falsch aus.
    Eine Festsetzung gem. § 9 BauGB ist erstmal eine Festsetzung und damit keine Empfehlung, es sei denn, es steht explizit im Bebauungsplan, das es sich bei der Garagenfläche um einen Vorschlag o.ä. handelt.
    Was die Dame vielleicht eher meint, ist, dass im Plangebiet bereits öfter Garagen außerhalb der festgesetzten Flächen genehmigt wurden im Rahmen von Befreiungen. Somit können auch Sie auf die Erteilung einer Befreiung hoffen.
    Voraussetzung ist ein ordentlicher Bauantrag mit Befreiungsantrag, wenn Sie außerhalb der Garagenfläche bauen wollen, also nicht per Genehmigungsfreistellung oder Bauanzeigeverfahren bauen. Wenden Sie sich an einen Planer, der macht das schon.
    Das genehmigte Sachen wieder abgebaut werden müssen ist eher selten. Wenn Ihnen Fälle von Bekannten erzählt wurden, dann kann es eher darin liegen, dass gar nicht unter Einhaltung des ordentlichen Baugenehmigungsverfahrens gebaut wurde oder schlicht abweichend von der Baugenehmigung gebaut wurde. Die Rechtsauffassung von Bauherren ist da doch manchmal etwas simpel gestrickt. Ich kenne einen Fall, wo jemand einen Bauantrag für eine Flachdachgarage (Fertigeinzelgarage 6,00x3,00 m) genehmigt bekommen hatte und dann ein Doppelcarport 6,00x6,00 mit Satteldach gebaut hatte. Natürlich bekam er Ärger vom Bauamt, konnte aber zu seinem Glück durch einen neuen Bauantrag und eine neue Statik nachträglich Legalität herstellen. Er erzählt aber heute noch davon, dass er trotz Baugenehmigung unnötige Planungskosten für einen neuen Bauantrag gehabt hätte und fühlt sich ungerecht behandelt. Sie verstehen sicherlich, dass bei diesen Geschichten "Rückbau trotz Genehmigung" oft eigens Verschulden des Bauherrn eine große Rolle spielt.

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