Anbau Holzschuppen Baugenehmigung erforderlich, Baden-Württemberg?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Anbau Holzschuppen Baugenehmigung erforderlich, Baden-Württemberg?

Hallo zusammen,
unsere Holzgarage grenzt direkt an das Nachbargrundstück (landwirtschaftliche Fläche) welches wir nun gepachtet haben. Wir möchten an die Garage einen Anbau aus Holz ohne Fundament errichten um unsere Gerätschaften wir Holzsäge, Anhänger usw. unterzustellen und als Holzlager.
Kann mir jemand sagen, welche Bedingungen / Maße erfüllt sein müssten damit der Anbau ohne Baugenehmigung erfolgen kann?
Bzw. wenn Baugenehmigung ob wir diese einreichen müssen als Pächter des Grundstückes oder der Nachbar als Eigentümer?
Der Anbau soll wie folgt erfolgen:
ca. 3 m tief und 6 m breit ca. 3 m hoch, Holzpfosten, Sparren mit Wellblechdach, seitliche Holzverkleidung mit Bretter als Sichtschutz
Vielen Dank für Eure Antworten
  • Name:
  • Daniel Rold
  1. Der Anbau

    darf mit der Garage ZUSAMMEN nicht länger als 9,0 m werden, nicht höher als 3,0 m UND die Wandansichtsfläche darf nicht mehr als 25 m² haben. Also 3x9 geht nicht.
    Je nach dem, wo Du das vor hast, geht eine "ausdrückliche Zustimmung" des Nachbarn dass Du größer, länger, höher bauen darfst. Das kommt aber auf den Sachbearbeiter an!
    Möglich ist es.
    Wenn die "Nebenanlage" mehr als 40 m³, im Innenbereich und mehr als 20 m³ im Außenbereich wird, (Du schreibst von Landwirtschaftlicher Fläche! Ist das dann evtl. Außenbereich?) muss Jemand einen Bauantrag stellen. Derjenige, der den Antrag stellt, muss auch die Gebühren bezahlen. Wer den stellt ist egal.
    Gibt es einen Plan?
  2. Hallo, vielen Dank. Die Wandansichtsfläche wird ...

    Hallo, vielen Dank. Die Wandansichtsfläche wird Hallo,
    vielen Dank. Die Wandansichtsfläche wird nicht vergrößert. Der Anbau kommt als Verlängerung an die Frontseite, es wird sozusagen die Tiefe des Schuppens verlängert. Der Bestamd hat allerdings schon Maße von 12 x 3 m. Das Ganze befindet sich leider im Außenbereich.
    Somit gelten also die 20 m²? Gab es nicht mal für Holzlagerstädten andere Richtwerte?
  3. Eine

    Holzlagerstätte ist verfahrensfrei. Das ist richtig. Die darf dann aber KEIN Gebäude sein. Sobald Du vier Pfosten und ein Dach darüber machst, dann ist es ein Gebäude und ist nicht mehr verfahrensfrei.
    Es gibt sogar Baurechtsbehörden, die legen den § 2 LBOAbk. so aus, dass wenn Jemand eine Plane über das aufgesetzt Holz legt, kann ein Hohlraum "zum Schutz von Mensch oder Tier begangen werden", somit ist es ein Gebäude und wenn größer 20 m³, genehmigungspflichtig.

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