GRZ Berechnung wegen der Terrassenhöhe
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

GRZ Berechnung wegen der Terrassenhöhe

Hallo,
Grundstück 655 m², Wohnhaus 97 m², Garage und Zufahrt 62 m², Terrasse 1 25 m² 18 cm Hoch, Terrasse 2 10 m² 64 cm Hoch und zusätzlich ein Gartenhaus ca. 10 m², dazu noch ein zweite Wohnhaus 31,5 m² geplant.
Berlin, nach Bebauungsplan GRZAbk. 0,2 GFZAbk. 0,2, ehemalige Wochenendhausgebiet jetzt Reinewohngebiet.
Beide Terrassen sind aus dem Hauptgebäude direkt betrettbar. Was ich wissen möchte, spielt der Höhe irgendwelche Rolle bei der GRZ-Berechnung? Man soll beide Terrassen zur GRZ mitberechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Shamina
  1. Kurz und knapp

    So kurz und knapp, wie Sie gefragt haben:
    Aus dem Wohnhaus betretbare Terrassen: ja, in GRZAbk. einrechnen
    Höhe über Gelände: für GRZ egal
    Ebenso ist es mit der Hauseingangszuwegung
    Aber Gartenhaus, ggf. auch mit Vorfläche/Terrasse und Garage+Zufahrt: gehört zur "GRZ 2" (GRZ*1,5)
    Wichtig:
    Dies gilt, wenn Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan nach 1990 (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1990). Bei älterem Bebauungsplan fallen Terrassen raus und Garagen ohne Berücksichtigung wenn nicht größer als 10 % MGF
  2. stimmt das denn?

    Die GRZAbk. beschreibt den bebauten Bereich eines Grundstücks.
    Die Berechnung erfolgt bei Bauanträgen.
    Bei verfahrensfreien Befestigungen erfolgt kein Antrag.
    Terrassen sind bis 1 Meter Höhe verfahrensfrei, auch an der Grundstücksgrenze.
    Folglich gehen Terrassen nur in die GRZ ein, wenn ein Gebäude darunter ist, z.B. ein Keller ist darunter errichtet.
    Dann erhöht aber der Keller die GRZ und nicht die Terrasse.
    So sind die gängigen Landesbauordnungen auszulegen, Bebauungspläne könnten zwar etwas anderes aussagen, aber bei so kleinen GRZ und GFZAbk. ist eine ordentliche Bebauung nahezu unmöglich, bei 131 m² wäre Schluss beim Grundstück des Fragestellers.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Falsch

    Herr Klaus,
    Sie liegen falsch.

    Hierin steht:
    " Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. "
    Der Begriff bauliche bedingt nicht, dass die bauliche Anlage eion Gebäude sein muss, oder einen umbauten Raum haben muss. Siehe hier:

    Eine Terrasse ist Bodenrechtlich relevant und daher bei der GRZAbk. zu berücksichtigen.
    Ihre Argumentation mit der Verfahrensfreiheit ist nicht zielführend. Auch verfahrens- und genehmigungsfreie Vorhaben müssen Bau- und Planungsrecht (Baurecht, Planungsrecht) einhalten, und selbstverständlich sind auch verfahrensfreie bauliche Anlage bei der GRZ zu berücksichtigen. Was Sie vielleicht meinen, ist, dass man solche Flächen ggf. in der Berechnung der GRZ unterschlagen kann, da diese als verfahrensfreie Vorhaben nicht in der Bauakte auftauchen. Davon würde ich aber abraten, insbesondere weil es Luftbilder gibt.


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