Bau eines Einfamilienhaus im Außenbereich / Ergänzungssatzung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bau eines Einfamilienhaus im Außenbereich / Ergänzungssatzung

Hallo,
ich habe mich schon ein wenig hier im Forum umgesehen.
Meine Eltern besitzen ein Grundastück (Sachsen) im Außenbereich, links und rechts befinden sich Wohnhäuser. Gern würde ich auf diesem Grundastück ein Einfamilienhaus errichten. Beim Bauamt wurden wir darauf hingewiesen, dass sich das Grundastück im Außenbereich befindet und eine Bauvoranfrage sofort ablehnt würde. Man empfahl mir einen Termin beim Bürgermeister zumachen. Dieser verlief auch positiv. Er sieht generell keine Bedenken für eine Ergänzungssatzung. Soweit ich mich schon belesen habe, wird durch die Ergänzungssatzung das Gebiet in den Innenbereich genommen und wird dann anders behandelt. Sehe ich das richtig?
Meine Frage dazu ist, ob dies alles so einfach möglich ist? Wer kann sich gegen die Ergänzungssatzung stellen? Da wir die Kosten für diese Satzung übernehmen müssten, würden uns die Chancen interessieren, die wir dann beim Bauamt hätten.
Vielen Dank Stephi
  • Name:
  • Stephi
  1. rate zur Vorsicht

    Das positive Gespräch beim Bürgermeister nutzt nichts.
    Es muss vom Bauamt unterstützt und von den zuständigen Gremien abgesegnet werden.
    An Kosten werden öffentliche Erschließungsgebühren und Anliegergebühren anfallen. (Straße, Wasser, Abwasser, Strom)
    Erst wenn das alles gesichert ist, können Sie mit Voranfragen oder Bauanträgen beginnen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Erschlossen

    Hatte vergessen zu erwähnen, dass das Grundstück direkt an die öffentliche Straße grenzt und dort ist auch der Anschluss von Wasser/ Abwasser und Strom gegeben. Also ist dies, meiner Meinung nach, gesichert.
    Aber wie gesagt, dass Bauamt sagt: "Außenbereich und Voranfrage wird abgelehnt".
    Hat hier jemand Erfahrung mit einer Ergänzungssatzung?
  3. Da sind wir wieder bei meinem Lieblingsthema ...

    Da sind wir wieder bei meinem Lieblingsthema es kann sich auch um eine Baulücke im Außenbereich handeln. Dann bräuchte man noch nicht mal eine Satzung. Hierzu müsste man aber die genauen Verhältnisse vor Ort kennen.
  4. Und

    klärt erst mal die Kosten für die Satzung, vielleicht wollt ihr dann auch nicht mehr bauen :-)
  5. Danke

    Vielen Dank erstmal für die Antworten. :-)
    Wir haben uns schon über die Kosten informiert. Ist wohl eine Spanne von 3000,00  -  5000,00 €, aber immer noch günstiger als ein Grundstück in schöner Lage zukaufen. Das heißt, wir wollen keinen Versuch ungenutzt lassen, aber bevor man so eine Menge Geld ausgibt, möchte man natürlich vorher wissen, ob es etwas bringt oder ob sich die Behörden quer stellen.
    Ich werde heute mal eine Flurkarte einstellen, damit Sie sich ein Bild über die Lage machen können. Das Grundstück neben uns, gehört der Gemeinde und es ist in einem Entwurft des Bauleitplanes als SO-Gebiet gekennzeichnet. Also ist es in diesem Sinne evtl. nicht wirklich eine Baulücke. :-(
  6. Flurkarte

    So hier ist mal die Flurkarte.

    Anhang:

    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  7. Hinweis

    Ein Grundstück gilt erst dann als erschlossen, wenn die entsprechenden Gebühren nach Anschluss oder Grundstücksgröße entrichtet sind.
    Ein Vorhandensein dieser Medien in der Straße am Grundstück genügt nicht.
    Falls die Parzelle durch Teilung gebildet wird, so muss das erst amtlich vollzogen sein und als bebaubar bezeichnet werden.
    Bebauungspläne sind kompliziert und teuer.
    Ob das Erweitern eines Innenbereiches durch eine Ergänzungssatzung möglich ist halte ich doch für fraglich und könnte an der Komunalaufsicht scheitern.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  8. Nicht Innenbereich

    Die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich kann durch eine sog. Abrundungssatzung genauer definiert werden und z.B. Randgrundstücke können auf diese Weise per Definition zum Innenbereich gehören.
    Hier ist offensichtlich weit und breit kein Innenbereich in Sicht. Daher ist das klarer Außenbereich und man spricht von einer Außenbereichssatzung. Diese ist in § 35 BauGB (6) geregelt.

    Die Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung bleiben Außenbereich, also so etwas wie "Innenbereich im Außenbereich" entsteht dadurch nicht.
    Hier ein Auszug:
    § 35 (6)
    "Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. "
    Wenn ich mir die Flurkarte so ansehe, denke ich, dass die Voraussetzungen von § 35 (6) für eine Außenbereichssatzung nicht gegeben sind. Es sieht mir eben so aus, dass es dort doch überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und eine Wohnbebauung von einigem Gewicht nicht vorhanden ist. Dies auch, weil die geplante Baufläche doch etwas weit von den 2 anderen Gebäuden entfernt liegt.
    Wenn ich das BauGB richtig lese, ist für das Verfahren der Außenbereichssatzung ähnlich dem Verfahren für B-Pläne die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung) erforderlich. Die höhere Verwaltungsbehörde muss die Satzung genehmigen. Ich spekuliere mal, diese Genehmigung wird aus o.g. Gründen verweigert werden. Daher seien Sie vorsichtig und investieren Sie nicht zu viel.

  9. Bauamt

    Danke nochmal für die Antworten.
    Wir sind nun einen Schritt weiter und haben einen Vertreter des Gemeinderates um Unterstützung gebeten. Er wird sich das Vorort mti jemanden vom Bauamt anschauen kommen.
    Nun sind wir mal gespannt.
  10. Außenbereichssatzung

    Habe nochmal eine Frage. Kann man eine Außenbereichssatzung nur für ein bebautes Grundstück im Außenbereich erstellen lassen oder auch für ein unbebautes Grundstück?
    Vielen Dank
  11. Von bebauten Bereichen ist die Rede

    Wie Sie oben im Zitat aus § 35 BauGB sehen, ist von bebauten Bereichen die Rede, nicht nur vor Grundstücken.
    Aus Ihrer Formulierung "kann man ... erstellen lassen" entnehme ich aber, dass Sie die Angelegenheit vielleicht noch etwas zu blauäugig sehen. Die Außenbereichssatzung ist nicht etwas, was der Bauwillige einfach erstellen lassen kann, und schon steht dem Bau nichts mehr im Wege. In § 35 stehen einige Voraussetzungen:
    • keine überwiegend landwirtschaftliche Prägung
    • Wohnbebauung von einigem Gewicht

    Hinzu kommt, dass der politische Wille der Gemeinde für diese Satzung vorhanden sein muss und dass die höhere Verwaltungsbehörde nichts dagegen hat. Ich hatte schon erwähnt, dass die geplante Baufläche "relativ" weit vom bebauten Bereich entfernt ist, also ggf. also kein Zusammenhang zu den anderen Gebäuden besteht. Wenn Sie eine Baufläche näher an den bestehenden Gebäuden hätten, wäre es vielleicht aussichtsreicher.

  12. Grundstück

    Vielen Dank für die Antwort Herr Lott.
    Ich weiß, dass die Gemeinde und Verwaltungsbehörde da noch ein Wörtschen mitzureden haben.
    Es wäre auch kein Problem für uns, wenn wir das Haus näher an die anderen Häuser rücken müssten anstatt direkt an die Straße. Wir sind da sehr flexibel und das gesamte Flurstück ist im Besitz meiner Eltern.
    Also verstehe ich es richtig, dass die Außenbereichssatzung nur für bebaute Grundstücke gilt. Da hilft mir aber auch erstmal weiter. Danke
  13. Nein, verstehen Sie nicht richtig

    Ich hatte ja geschrieben, es ist von "bebauten Bereichen" die Rede, nicht nur von Grundstücken. Der Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung wird zeichnerisch in einem Lageplan festgelegt und kann mehrere Grundstücke umfassen, darunter auch unbebaute Grundstücke. Auch kann der Geltungsbereich der Satzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, bzw. Flurstücks begrenzt sein. Das Flurstück, auf dem Sie planen, erscheint mir insgesamt ungünstig für eine Satzung. Etwas vorteilhafter wäre es, die Baufläche wäre von bestehenden Wohngebäuden eher "umzingelt".
    Mal hypothetisch: Wenn ich auf dem Bauamt säße und das zu prüfen hätte, würde ich die Genehmigung der Satzung ablehnen, da der bauliche Zusammenhang nicht gegeben ist und keine Wohnbebauung von "einigem Gewicht" vorhanden ist.
  14. kein Bau möglich

    Also erst nochmal danke für die Antworten.
    Der Bau wird uns nicht genehmigt. Aber wir haben jetzt noch ein Hintertürchen offen.
    Wir könnten auf das selbe Flurstück bauen, wo das Haus meiner Eltern steht. Jedoch liegt dieses im Überschwemmungsgebiet. Jedoch ist das Wasser bis jetzt nur 2002 so hoch gekommen.
    Nun sind natürlich wieder viele Fragen offen.
    Der Garten liegt niedriger als der Hof, wir würden daher das Gelände Aufschütten wollen und dann in der Höhe des Hofes das Haus bauen. Ein Teil des Hauses würde auch auf dem Hof stehen. Ist eine Aufschüttung von 1,50 m zulässig und wie verhält es sich dann mit dem Hochwasser und der Aufschüttung?
    Vielen Dank

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